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Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Bei einer GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen der Geschäftsführer persönlich zur
Haftung für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden.

Bedingt durch die Covid-19-Krise haben viele Unternehmen Zahlungserleichterungen für Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen, um ihre Liquidität zu sichern. Stehen aber auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Zahlungserleichterungen keine ausreichenden finanziellen Mittel bereit, kann im Falle einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen der Geschäftsführer persönlich zur Haftung für die Abgabenschulden der GmbH herangezogen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer private Mittel verwendet hat, um Gläubiger der GmbH zu befriedigen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Geschäftsführer einer GmbH – dem Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend – nicht „automatisch“ für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Eine solche Haftung wird nur dann schlagend, wenn der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt bzw. gegen gesetzliche Bestimmungen, die für den Fall der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben, verstößt.

Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sind

  • das Bestehen einer Abgabenschuld der GmbH,
  • die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der GmbH,
  • die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer,
  • das diesbezügliche Verschulden des Geschäftsführers und
  • die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung.

Liegen sämtliche dieser Voraussetzungen vor, so haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich (mit seinem Privatvermögen) für die offenen Abgabenschulden der GmbH.
Ein Geschäftsführer verletzt die abgaberechtlichen Pflichten insbesondere dann, wenn er Abgaben nicht entrichtet oder Abgabenerklärungen nicht zeitgerecht einreicht. Aber auch dann, wenn er bei der Bezahlung von Schulden die Gläubiger der GmbH nicht im gleichen Verhältnis befriedigt (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz).

Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger

Hinsichtlich der Pflicht zur Gleichbehandlung der Gläubiger entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vor kurzem, dass auch dann eine solche Ungleichbehandlung vorliegt, wenn der Geschäftsführer die laufenden Verbindlichkeiten der GmbH mit eigenen, privaten Mittel tilgt, da der Geschäftsführer in diesem Fall Einfluss auf die Zahlung nehmen kann. Der Abgabengläubiger ist benachteiligt, wenn mit diesen Mitteln andere Gläubiger einseitig bevorzugt befriedigt werden und diese nicht auch anteilig zur Begleichung der Abgabenschulden verwendet werden.
Ausschlaggebend für die Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden der GmbH ist somit nicht, woher die finanziellen Mittel zur Tilgung stammen, sondern dass der Geschäftsführer auf die Verwendung dieser Mittel Einfluss nehmen und bestimmen kann, welche Schulden bezahlt werden und welche nicht.

Um nachteilige Konsequenzen für Sie als Geschäftsführer einer GmbH, die sich in der Krise befindet, zu vermeiden, empfiehlt es sich, sehr genau zu prüfen, wann welche Gläubiger in welchem Ausmaß befriedigt werden. Dazu ist jedenfalls eine taggenaue Buchhaltung Grundvoraussetzung – wir unterstützen Sie hierbei gerne.

NPO-Unterstützungsfonds für 1. Halbjahr 2021

Der NPO-Fonds zur Unterstützung von Non-Profit-Organisationen wurde verlängert und kann nun
auch für das erste Halbjahr 2021 beantragt werden.

Der nicht rückzahlbare Zuschuss kommt gemeinnützigen Organisationen aus allen Lebensbereichen, wie etwa Gesundheit, Kunst und Kultur, Pflege, Sport, aber auch Freiwilligen Feuerwehren und gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften zugute. Wenn eine solche geförderte Organisation, die zumindest seit 10.3.2020 besteht bzw. vor dem 10.3.2020 errichtet wurde, wirtschaftliche Beeinträchtigungen aufgrund der Corona-Krise erleidet, soll sie nach Überstehen der Corona-Krise aufgrund der Förderung in der Lage sein, ihre wesentlichen gesellschaftlichen Aufgaben weiterhin zu erfüllen. Daher kann bis 15.10.2021 ein Antrag auf den NPO-Unterstützungsfonds für das erste Halbjahr 2021 gestellt werden.

Gefördert werden

  • 100% der förderbaren Kosten, die im Zeitraum von 1.1.2021 bis 30.6.2021 angefallen sind. Zu den Kosten zählen etwa Miete, Pacht, betriebsnotwendige Versicherungsprämien, Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Zahlungsverpflichtungen (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten), frustrierte Aufwendungen für Veranstaltungen im Zeitraum 1.1. bis 30.6.2021, die Corona bedingt nicht stattfinden konnten, Steuerberatungskosten, etc.
  • Weiters kann der Struktursicherungsbeitrag beantragt werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 10% der gesamten Einnahmen 2019 (alternativ der Durchschnitt aus 2018 und 2019) und ist mit € 150.000 je Organisation begrenzt. Er kann unabhängig von angefallenen Kosten beantragt werden.
  • Der gesamte Zuschuss (inkl. Struktursicherungsbeitrag) ist immer mit dem Einnahmenausfall begrenzt, wobei dieser wie folgt berechnet wird: Einnahmen von 1.1. bis 30.6.2019 minus Einnahmen von 1.1. bis 30.6.2021.
    Beispiel:
    Eine Organisation beantragt den Zuschuss für Kosten (inkl. Struktursicherungsbeitrag) iHv € 2.400. Der Einnahmenausfall des ersten Halbjahres 2021 beträgt im Vergleich zu 2019 gesamt € 3.000. Da die förderbaren Kosten niedriger sind als der Einnahmenausfall, beträgt der Zuschuss € 2.400

Neu hinzu kommt, dass Kosten für Covid-19-Tests bis € 12.000 auch außerhalb des Einnahmenausfalls gefördert werden können, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • die Organisation war oder ist nicht berechtigt, weitere Förderungen für Covid-19-Tests von Bund, Ländern oder Gemeinden (wie z.B. die Covid-19 Förderung für betriebliche Testungen) zu erhalten
  • die Covid-19-Tests mussten von der Organisation verpflichtend durchgeführt werden
  • die Covid-19-Testkosten sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben der Organisation angefallen

Die Zuschusshöhe ist mit € 1,8 Millionen begrenzt. Dieser Betrag gilt bei verbundenen Organisationen als gemeinsame Höchstgrenze. Die Zuschusshöhe muss mindestens € 500 betragen. Wenn die errechnete Förderung unter diesem Betrag ist, wird kein Zuschuss ausbezahlt. Eine Ausnahme sind hier die Covid-19-Testkosten, für die eine Untergrenze von € 100 Euro besteht.

Verkauf von Grundstücken durch gemeinnützige Vereine

Beim Verkauf von Grundstücken durch gemeinnützige Vereine unterliegt der Veräußerungsgewinn
auch dann der ImmoEst, wenn der Veräußerungserlös aus den Grundstücksverkäufen den
begünstigten Zweck mitfinanziert.

Gemeinnützige Vereine sind ein wichtiger Bestandteil unseres Gesellschaftslebens. Trotz der Wichtigkeit für unser Gesellschaftsleben können solche Vereine der Steuerpflicht unterliegen. Sobald ein Verein durch eine wirtschaftliche Tätigkeit unternehmerisch mit anderen Marktteilnehmern in Konkurrenz tritt, sind diese Tätigkeiten aus Gründen der Wettbewerbsneutralität steuerpflichtig. Vereine, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können unter bestimmten Voraussetzungen jedoch abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch nehmen.

Förderung der Allgemeinheit

Als wesentliche Voraussetzung, damit ein Verein als gemeinnützig gilt, ist die Förderung der Allgemeinheit. Eine solche Förderung wird dann gegeben sein, wenn der Verein das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet selbstlos fördert, d.h. es muss im Rahmen des Wirkungsbereichs des Vereins die Möglichkeit bestehen, dass ein solcher Verein durch seine Zweckverwirklichung eine uneingeschränkte Zahl an Personen fördern kann.

Unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe

Für die mögliche steuerliche Begünstigung von solchen Vereinen ist es auch entscheidend, ob unentbehrliche oder entbehrliche Hilfsbetriebe vorliegen.

  • Als unentbehrliche Hilfsbetriebe bezeichnet man jene wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die zur Erfüllung des begünstigten Zwecks unabdingbar sind (z.B. Theaterbetrieb eines gemeinnützigen Theatervereins).
  • Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zwar ein Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, aber den begünstigten Zwecken nur mittelbar dient (z.B. Festveranstaltungen, Flohmärkte, etc.). Diese entbehrlichen Hilfsbetriebe unterliegen der Körperschaftsteuer.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte vor kurzem zu entscheiden, ob der Verkauf von geerbten Grundstücken durch einen gemeinnützigen Verein der ImmoEst unterliegt oder ob ein steuerfreier Verkauf möglich ist. Die beim Grundstücksverkauf lukrierten Mittel wurden vom Verein wieder für gemeinnützige Zwecke verwendet.
Der VwGH führte hierzu aus, dass bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb die wirtschaftliche Tätigkeit und die Verwirklichung des begünstigten Zwecks zusammenfallen, weil der begünstigte Zweck der Körperschaft nicht ohne die wirtschaftliche Tätigkeit und nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann.
Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zwecks dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden. Der kontinuierliche Verkauf von Grundstücken stellt keine gemeinnützige Betätigung dar, sondern dient nur der Geldbeschaffung und ist somit kein unentbehrlicher Hilfsbetrieb.
Daher unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann der ImmoEst, wenn der Veräußerungserlös aus den Grundstücksverkäufen den begünstigten Zweck mitfinanziert.

Möchte ein Verein Grundstücke steuerfrei veräußern, müsste daher geprüft werden, ob das Grundstück unmittelbar der Erfüllung des begünstigten Zwecks (etwa im Wege der Beherbergung von zu betreuenden Personen) gedient hat. Ob eine steuerfreie Grundstücksveräußerung möglich ist, ist somit im Einzelfall zu prüfen.

Aktualisierte FAQs zum Verlustersatz

Vom Finanzministerium wurden zur Klarstellung von fraglichen Punkten aktualisierte Antworten
zum Verlustersatz veröffentlicht.

Der Verlustersatz wurde bis Ende 2021 verlängert und beträgt 90%, wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme € 10 Mio. nicht übersteigen. In allen anderen Fällen stehen 70% Verlustersatz zu. Der Umsatzausfall, den ein Unternehmen erleiden muss, damit es einen Verlustersatz für die Betrachtungszeiträume Juli 2021 bis Dezember 2021 beantragen kann, muss insgesamt mindestens 50% betragen.

Folgende Punkte wurden ergänzt:

  • Die Auszahlung des Verlustersatzes erfolgt in bis zu zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden, die zweite Tranche umfasst den Restbetrag von 30%. Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100%) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.
  • Zur Berücksichtigung des 13. und 14. Gehalts im Rahmen der Verlustermittlung: Die Beträge des 13. und 14. Gehaltes sind durch 6 zu dividieren und mit der Anzahl der beantragten Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren. Dies gilt nicht für Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die zur Ermittlung nach dem Zu- und Abflussprinzip optiert haben. Diese haben die Aufwendungen nach dem Abflussprinzip zu berücksichtigen.
  • Für Wertberichtigungen zu Forderungen sowie für Rückstellungen gilt, dass die willkürliche Verschiebung von Abschreibungen/Zuschreibungen zu Forderungen bzw. die willkürliche Dotierung/Auflösung von Rückstellungen nicht zulässig ist. Pauschalwertberichtigungen und pauschale Rückstellungen können ab 1.1.2021 berücksichtigt werden. Die Abschreibungen/Zuschreibungen bzw. Dotierungen/Auflösungen eines Geschäftsjahres sind durch 12 zu dividieren und mit der Anzahl der Monate des Betrachtungszeitraumes zu multiplizieren, wobei der Betrachtungszeitraum September 2020 als halber Monat gilt.
  • Wurden aufgrund des angeordneten Lockdowns Erhaltungs-/Instandhaltungsarbeiten vorgezogen, so sind nur jene als angemessen zu beurteilen, die nicht den Median (der Median ist der Wert, der genau in der Mitte einer Datenreihe liegt) der letzten fünf vollen Geschäftsjahre übersteigen oder die bereits vor dem 16.3.2020 nachweislich durch das Unternehmen für den Betrachtungszeitraum geplant waren.
  • Das Unternehmen hat zumutbare schadensmindernde Maßnahmen zu setzen, um die durch den Verlustersatz zu deckenden Verluste zu reduzieren. In den FAQs wird detailliert ausgeführt, wann solche Maßnahmen zumutbar sind und wann nicht, insbesondere im Zusammenhang mit Bestandverträgen.
  • Klarstellung zur Vorgangsweise bei (teilweiser) Rückforderung des Verlustersatzes aufgrund nachträglicher Prüfungen und Überschreiten der 3%-Toleranzgrenze: Der angeführte Prozentsatz von 3% ist als Freigrenze zu verstehen. Daher kommt es erst zur Rückforderung des ausbezahlten Verlustersatzes, wenn der neuberechnete Gesamtbetrag des zustehenden Verlustersatzes den ausgezahlten Verlustersatz um mehr als 3% unterschreitet. Beträgt der Unterschreitungsbetrag nicht mehr als 3%, so erfolgt keine Rückforderung von Seiten der COFAG. Bei einem Unterschreitungsbetrag von mehr als 3% ist der gesamte Unterschreitungsbetrag zurückzuzahlen (wenn der neuberechnete Gesamtbetrag für den Verlustersatz den bislang ausgezahlten Verlustersatz z.B. um 4% unterschreitet, sind 4% des ausgezahlten Verlustersatzes zurückzuzahlen).

ImmoESt-Befreiung bei Grundstückstausch

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat erstmals die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung
für die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) bei Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen
behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland konkretisiert.

Die Immobilienertragsteuer umfasst nicht nur die Veräußerungen von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Somit unterliegt auch ein Grundstückstausch der ImmoESt.
Gesetzlich sind verschiedene Befreiungstatbestände von der ImmoESt vorgesehen. Einer dieser Befreiungstatbestände sieht vor, dass Einkünfte aus Grundstückstauschvorgängen im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, sogenannte Baulandumlegungen, insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften, steuerfrei sind.
Nach der Rechtsansicht der Finanz kommt die Befreiung von der ImmoESt bei Grundstückstauschvereinbarungen aber nicht zur Anwendung, wenn diese Tauschvorgänge auf privatrechtlichen Tauschvorgängen beruhen, unabhängig vom Vorhandensein eines öffentlichen Interesses an der Maßnahme. Der VwGH sieht das aber anders.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Ausgangslage der Entscheidung des VwGH war, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke im Zuge eines Straßenbaus einen Teil seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten musste. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn um ein neues, bebaubares Grundstück zu erhalten, beurteilte die Finanz zunächst als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung.

Der VwGH führte dagegen aus, dass die Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland beigetragen haben. Die nach der Rechtsprechung insbesondere dann vorliegt, wenn damit relevanten öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der besseren Bebaubarkeit gedient wird. Sie wurden durch eine Maßnahme der Gemeinde (Erschließung des in Bauland umgewidmeten Bereichs durch die Errichtung einer Straße) in Gang gesetzt, womit das öffentliche Interesse an diesen Maßnahmen hinreichend dokumentiert wird.
Die nach Abtretung der Grundflächen dem Mitbeteiligten verbliebenen Flächen waren für eine Bebauung ungeeignet. Ein durch eine solche Situation ausgelöster Tausch wie der hier zu beurteilende erfolgt noch „im Rahmen“ der ihm zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Somit war die Befreiungsbestimmung anwendbar.

Schadensersatzzahlungen eines Arbeitnehmers sind Werbungskosten

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der EU
verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dagegen sind Schadensersatzzahlungen,
die ein Dienstnehmer für sein Verhalten an den Arbeitgeber leisten muss, als Werbungskosten
abzugsfähig.

Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Unter Werbungskosten fallen etwa Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge sowie Aus- und Fortbildungen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes

Ausgangslage einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dazu war, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vorwarf, für eine gegen ihn verhängte Kartellstrafe mitverantwortlich zu sein. Der Arbeitnehmer schloss sodann mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich zur Leistung einer Schadenswiedergutmachung. Diese Schadenersatzzahlungen (und die Anwaltskosten) machte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid aber nicht an, weil sie dem Abzugsverbot für Strafen unterliegen würden.

Der VwGH führte dagegen aus, dass zwar Strafen und Geldbußen, die u.a. von Gerichten verhängt werden, einem Abzugsverbot unterliegen. Eine Schadensersatzzahlung, die ein Arbeitnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zu einer Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, stellt dagegen keine Strafe im Sinne der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes dar. Derartige Aufwendungen fallen nicht unter das Abzugsverbot.
Der Zusammenhang der Schadensersatzzahlung mit der Kartellstrafe bewirkt auch nicht, dass die Wiedergutmachungsleistungen des Arbeitnehmers mit der dem Arbeitgeber auferlegten Kartellstrafe gleichzusetzen wären und aus diesem Grund unter das Abzugsverbot eingeordnet werden könnten. Es handelt sich dabei nämlich lediglich um einen – gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbaren – Ersatz für Schäden, die der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber zugefügt hat.

Im Ergebnis sind somit aus beruflicher Veranlassung resultierende Vergleichszahlungen als Werbungskosten absetzbar. Etwaige Rechts- und Beratungskosten sind solchen Vergleichszahlungen zuzuordnen und demgemäß ebenfalls abzugsfähig. Beim Arbeitgeber stellt der Schadenersatz eine steuerpflichtige Einnahme dar.

Wann müssen Ärzte eine Registrierkasse führen?

Alle Betriebe, somit auch Ärzte, müssen seit 2016 ab einem Jahresumsatz von € 15.000 je
Betrieb und, wenn die Barumsätze dieses Betriebes € 7.500 im Jahr überschreiten, eine
Registrierkasse verwenden und an die Patienten Belege erteilen. Bei Ärzten ergeben sich aus
dieser Pflicht Besonderheiten.

Zum Barumsatz zählen Barzahlungen, Kredit- oder Bankomatzahlungen sowie andere vergleichbare Zahlungsarten. Überweist der Patient das Honorar per Erlagschein, dann zählt dieser Umsatz nicht zum Barumsatz. Dies gilt auch für Überweisungen seitens des jeweiligen Sozialversicherungsträgers. Diese Umsätze werden bei der Berechnung der Barumsatz-Grenze dementsprechend nicht miteinbezogen. Besteht eine Hausapotheke, dann stellen die Rezeptgebühren durchlaufende Posten dar und gehören ebenfalls nicht zum Barumsatz.

Mehrere Ordinationssitze, Leistungen außerhalb der Ordination

Gibt es mehrere Ordinationssitze, liegt aus steuerrechtlicher Sicht ein Betrieb vor. Werden in einer der Ordinationen die Umsatzgrenzen überschritten, gilt die Registrierkassenpflicht automatisch auch für die weiteren Ordinationsstandorte.
Ärzte, die Leistungen außerhalb der Ordination erbringen, müssen keine Registrierkasse mit sich führen, sondern können vor Ort einen händischen Beleg ausstellen, der dem Patienten auszuhändigen ist. Nach Rückkehr in die Ordination sind die Belegdurchschriften sodann zeitnah nachträglich in der Registrierkasse zu erfassen.

Belegerteilungsverpflichtung

Jedem Patienten ist ein Beleg zu übergeben. Vom Beleg ist eine Durchschrift anzufertigen und 7 Jahre aufzubewahren. Die Belegerteilungsverpflichtung gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (unabhängig davon, ob Registrierkassenpflicht besteht oder nicht). Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht darf der Registrierkassenbeleg keine persönlichen Daten des Patienten aufweisen. Der Beleg hat folgende Daten zu beinhalten:

  • Bezeichnung des leistenden Arztes
  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Tag der Belegausstellung
  • Art der Leistung (z. B. „Ordination“, „Impfgebühr“, „Produktname“, oder Verweis auf Honorarnote)
  • Kassenidentifikationsnummer
  • Uhrzeit der Belegausstellung
  • Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
  • maschinenlesbarer Code (OCR-, Bar- oder QR-Code)

Ob eine Registrierkasse geführt wird oder den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wird von der Abgabenbehörde kontrolliert. Verstöße sind als Finanzordnungswidrigkeit strafbar und können mit einer Strafe bis zu € 5.000 geahndet werden.

Achtung: Muss aktuell noch keine Registrierkasse verwendet werden, so sind vom Arzt die Einnahmen zu überwachen, da vier Monate nach Überschreiten der maßgeblichen Grenzen (€ 15.000 Euro + € 7.500 Barumsatz) auch unterjährig eine Registrierkasse einzusetzen ist.

Verpflichtende WiEReG-Jahresmeldung

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer
von Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen sowie Trusts. Die Daten müssen
regelmäßig überprüft werden, sonst drohen Zwangsstrafen.

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen sowie Trusts. Die Daten müssen regelmäßig überprüft werden, sonst drohen Zwangsstrafen.

Alle meldepflichtigen Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger müssen mindestens einmal im Jahr diese Überprüfung durchführen und abgleichen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Meldepflicht

Nicht von der Meldepflicht befreite Rechtsträger haben zusätzlich zu der jährlichen Überprüfungspflicht eine jährliche aktive Meldepflicht. Die Änderungs- bzw. Bestätigungsmeldung früherer Meldungen ist spätestens vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Die Rechtsträger haben demnach zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende jährliche Meldung durchzuführen.
Weiters bleiben die laufenden Meldeverpflichtungen – etwa bei Neugründungen oder unterjährigen Veränderungen der wirtschaftlichen Eigentümer – aufrecht. Diese Meldung hat ebenfalls spätestens vier Wochen ab Kenntnis zu erfolgen.

Erinnerungsschreiben vom Finanzamt

Sollte keine fristgerechte jährliche Meldung erfolgen, übermittelt das Finanzamt ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis auf die Meldeverpflichtung. In diesem setzt die Finanzverwaltung eine Nachfrist von sechs Wochen unter Androhung einer Zwangsstrafe. Es können Strafen bis zu € 200.000 verhängt werden.
Von einer Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers befreit sind Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind (es werden die Daten aus dem Firmenbuch übernommen). Befreit sind auch Einzelunternehmen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine.

Durchführung der Meldung

Jeder meldepflichtige Rechtsträger ist verpflichtet, die Meldungen selbst durchzuführen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass berufsmäßige Parteienvertreter (etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) für ihre Klienten deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen und überprüfen sowie diese an das Register melden.
Wir führen für Sie gerne die Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch.

Finanzverwaltung prüft Nutzung von Elektrofahrzeugen

Aufgrund der steuerlichen Vorteile haben sich immer mehr Unternehmer entschieden, ein
Elektrofahrzeug zu erwerben. Das Verhältnis zwischen privater und unternehmerischer Nutzung
wird nun verstärkt von der Finanz geprüft.

Im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWs durch einen Mitarbeiter fällt kein Sachbezug an. Für den Dienstgeber entfallen auch die Lohnnebenkosten (DG-Anteile zur SV, DB, DZ, KommSt) für den Sachbezug.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht steht bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos mit Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 der Vorsteuerabzug uneingeschränkt zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, also über der Luxustangente von € 40.000, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu, allerdings sind jene Vorsteuern, die den Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000 zuzuordnen sind, durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.
Übersteigen die Anschaffungskosten € 80.000, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit € 6.666,67 gedeckelt (€ 40.000/120*20).
Die steuerlichen Vorteile von Elektroautos sind unter anderem, dass sie von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind.

10%ige unternehmerische Nutzung

Damit eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann und somit ein Vorsteuerabzug überhaupt möglich ist, muss eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung gegeben sein. Dies könnte vor allem im Falle der Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKWS durch Mitarbeiter, die den Firmen PKW nicht täglich für das Unternehmen nutzen, ein Problem darstellen. Denn Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte gelten bei Dienstnehmern als nichtunternehmerische Privatfahrten. Diese 10%-Grenze wird durch die Finanzverwaltung verstärkt geprüft.
Um gegenüber der Finanzverwaltung den Nachweis über die mindesten 10%ige unternehmerische Nutzung erbringen zu können, empfehlen wir daher die Führung eines Fahrtenbuches.

COVID-19 Förderungen und Kurzarbeit verlängert

Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende
in Anspruch genommen werden.

Ausfallsbonus

  • Verlängerung für drei Monate (Juli 2021 – September 2021)
  • Entfall des Vorschusses auf Fixkostenzuschuss II – der Ausfallsbonus besteht nur noch aus dem Bonus als Ersatz für den Umsatzausfall
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (bisher 40%)
  • adaptierte Ersatzrate: statt bisher 15% (bzw. 30% inkl. Vorschuss auf den FKZ II) nun Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischem Rohertrag (10%, 20%, 30% und 40%)
  • Deckelung mit € 80.000 pro Monat (statt bisher € 30.000)
  • Zusätzlich gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen höchstens den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.

Verlustersatz

  • Verlängerung um 6 Monate (Juli – Dezember 2021)
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (zuvor 30%)
  • Deckel: € 10 Mio. (beihilfenrechtlicher Rahmen)

Härtefallfonds

  • Verlängerung für drei Monate (Juli – September 2021)
  • Eintrittskriterium: 50% Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden
  • Betrag: € 600 (statt bisher € 1.100 inkl. Comeback-Bonus und Zusatzbonus) – max. € 2.000
  • Zeitraum: ab 1.07.2021 (für 15. Juni bis 30. Juni 2021 gibt es einen automatisierten Ersatz)
  • Beantragungszeitraum: bis Ende Oktober 2021

Corona-Kurzarbeit für schwer betroffene Unternehmen (Phase 5)

  • Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen der Kurzarbeit Phase 4
  • Mindestarbeitszeit 30%, in Ausnahmefällen auch weniger möglich
  • Umsatzeinbruch von mindestens 50% (3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019).
  • Die Sonderregelung ist bis Ende des Jahres 2021 befristet.

Kurzarbeit-Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe

  • Dieses Modell der Kurzarbeit ersetzt das bereits vor Corona vorhandene, reguläre Modell der Kurzarbeit, das sich naturgemäß vor allem an die Industrie bei kurzfristigen Schwankungen richtet:
  • Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe
  • Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben gleich.
  • 50% Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
  • Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit.
  • Der Personalabbau zwischen den Phasen der Kurzarbeit wird erleichtert
  • Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe