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Aktuelles zum Corona-Kurzarbeits-Modell

Corona-Kurzarbeit ermöglicht die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit (bis auf 10 Prozent im Durchschnitt über den Gesamtzeitraum) und des Arbeitsentgelts aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Damit sollen die Kosten für den Arbeitgeber vorübergehend verringert und mögliche Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Krise vermieden, gleichzeitig jedoch die Beschäftigten im Unternehmen gehalten werden.

Auszugsweise sind folgende wichtige Eckpunkte auf Basis der derzeit verfügbaren Informationen für Unternehmer zu beachten bzw. zu berücksichtigen:

  • Während der Corona-Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber abhängig vom monatlichen Bruttoentgelt gestaffelt einen Prozentsatz von 80%, 85% oder 90% vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben. Das gilt für Bruttoeinkommen bis € 5.370 (Höchstbeitragsgrundlage). Kein Ersatz gebührt für darüberhinausgehende Einkommensteile.
  • Bis zum tatsächlichen Ersatz der Kosten durch das AMS kann bei den Banken ein Kredit beantragt werden. Die AMS-Bewilligungsbestätigung der Kurzarbeit wird dabei von den Banken als Sicherheit für Betriebsmittelkredite akzeptiert. Die Tilgung erfolgt dann aus der vom AMS bezahlten Kurzarbeitsbeihilfe.
    Hinweis: Darüber hinaus haben die Banken zugesagt, nach Möglichkeit Lohnzahlungen nicht erst bei Genehmigung, sondern schon dann vorzufinanzieren, wenn der Bank die AMS-Bestätigung über den Eingang des Antrags, die ausgefüllte und eingebrachte Sozialpartnervereinbarung und allenfalls Angaben zur Lohnverrechnung vorgelegt werden.
  • Kurzarbeit ist für Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Betriebsgröße und unabhängig von der jeweiligen Branche möglich. Nicht förderbar sind jedoch insolvente Unternehmen, die sich in einem Konkurs- oder Sanierungsverfahren befinden, Gebietskörperschaften, juristische Personen öffentlichen Rechts, die nicht aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, sowie politische Parteien.
  • Die Corona-Kurzarbeit kann rückwirkend (bis zum 1.3.2020) für 3 Monate beantragt werden, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch Vollauslastung vorlag.
    ACHTUNG: Eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat März war nur noch bis 20.4.2020 (24 Uhr) möglich. Seit 21.4.2020 können nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1.4.2020 beziehen.
  • Grundsätzlich kommen alle Arbeitnehmer für Kurzarbeit in Frage, also auch Mitglieder von geschäftsführenden Organen, wenn sie ASVG-versichert sind und Arbeitnehmerstatus haben, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer (wenn eine monatliche Normalarbeitszeit darstellbar ist). Keine Kurzarbeit ist für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne ASVG-Versicherung möglich.
  • Die Kurzarbeit kann entweder für den ganzen Betrieb oder für Betriebsteile (abgrenzbarer Teil eines Betriebes) oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen oder auch nur einzelne Arbeitnehmer vereinbart werden.
  • Konsumiert ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaub, gebührt Urlaubsentgelt auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit. Der konsumierte Urlaub ist entsprechend vom Urlaubsanspruch abzuziehen.
    ACHTUNG: Für Urlaub und Zeitausgleich gibt es keine Kurzarbeitsbeihilfe!
  • Arbeitnehmer, mit denen Kurzarbeit vereinbart wurde, können während der Kurzarbeit grundsätzlich nicht gekündigt werden, da der Beschäftigtenstand im Unternehmen aufrecht zu erhalten ist. Einvernehmliche Auflösungen sind jedoch grundsätzlich möglich.
  • Für während der Kurzarbeit neu eintretende Arbeitnehmer kann grundsätzlich auch das Kurzarbeits-Modell vereinbart werden.
    ACHTUNG: Das AMS verlangt vor Einbeziehung in die Kurzarbeit zumindest einen voll entlohnten Monat bzw. voll entlohnte 4 Wochen (bei unregelmäßigem Entgelt zumindest 3 Monate bzw. 13 Wochen). Neu eintretende Arbeitnehmer können also nicht sofort einbezogen worden!
  • Eine vorzeitige Beendigung der Kurzarbeit ist möglich und wird in manchen Fällen sogar notwendig sein. Dies kann der Fall sein, wenn etwa durch die (schrittweise) Aufhebung der Corona-Maßnahmen in manchen Fällen (z.B. kleiner Handelsbetrieb) ein Vollbetrieb wieder möglich ist.
    ACHTUNG: Zur vorzeitigen Beendigung der Kurzarbeit gibt es jedoch noch keine offiziellen Informationen, eine solche ist daher im Anlassfall in enger Abstimmung mit dem AMS durchzuführen. Insbesondere die Erreichung der durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit im Ausmaß von 10% ist maßgeblich für die Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Planen Sie in Ihrem Unternehmen Corona-Kurzarbeit einzuführen, sind folgende Schritte vorzunehmen:

    Schritt 1: Information einholen bei AMS oder WKO (Landeskammer) oder Gewerkschaften, insbesondere über den genauen Ablauf für die Sozialpartnervereinbarung, Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden, ansonsten mit Mitarbeitern

    Schritt 2: Vom Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitnehmern unterzeichnete und ausgefüllte „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder„Sozialpartnervereinbarung– Einzelvereinbarung“ (für Betriebe ohne Betriebsrat) noch ohne Unterschrift der Sozialpartner (siehe u.a. bmafj.gv.at/Kurzarbeit-Infoseite) undAMS-Antragsformular (Corona).

    Schritt 3: Einholung der Unterschrift der Sozialpartner (erfolgt in manchen Bundesländern durch das AMS)

    Schritt 4: Übermittlung dieser Dokumente via eAMS-Konto oder per E-Mail an das AMS (Sozialpartnervereinbarung wird in manchen Bundesländern von den Sozialpartnern direkt an das AMS übermittelt)

Bei weiterführenden Fragen zur Corona-Kurzarbeit sowie zur Umsetzung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung!

Hälftesteuersatz für die Betriebsveräußerung für (pensionierte) Ärzte

Mit dem 3. Corona-Gesetz wurde sichergestellt, dass Ärzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräußert oder aufgegeben haben und dabei von der begünstigten Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz Gebrauch gemacht haben, bei Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der Corona-Pandemie (im Jahr 2020) diesen begünstigten Hälftesteuersatz behalten können.

Dadurch wurde für Ärzte eine Voraussetzung für die Begünstigung des halben Durchschnittssteuersatzes vorübergehend aufgehoben, um die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der Bevölkerung bzw. den wichtigen  Dienst an der Gesellschaft ohne steuerliche Nachteile für pensionierte Ärzte sicherzustellen.

Veräußerungsgewinnbesteuerung

Veräußerungsgewinn ist jener Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens bzw. das buchmäßige Eigenkapital übersteigt.

Dem Veräußerer steht unter bestimmten Voraussetzungen entweder

  • ein Freibetrag bis zu € 7.300 oder
  • die gleichmäßige Verteilung des Veräußerungsgewinns auf 3 Jahre oder
  • die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz

zur Verfügung.
Bei einem höheren Veräußerungsgewinn ist von den drei Begünstigungen meist die letztgenannte (halber Durchschnittssteuersatz) von Bedeutung.

Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräußernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeübten Tätigkeit € 22.000 und die gesamten Einkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit € 730 im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Umwandlung einer GmbH – Alternative in Corona-Zeiten?

Die Wahl der Rechtsform wird vor allem von den persönlichen Interessen der Unternehmer, den rechtlichen Rahmenbedingungen (Haftungsbeschränkungen) und den betriebswirtschaftlichen Anforderungen beeinflusst. Verändern sich diese, kann in manchen Fällen eine Änderung der Rechtsform sinnvoll sein.

Eine solche Änderung kann sich für einige Unternehmer gerade durch die Corona-Krise ergeben. So können die Umsätze längerfristig einbrechen und die ursprünglichen Steuervorteile der GmbH, wie z.B. Gewinnthesaurierung, sind nicht mehr gegeben. Weiters ist zu beachten, dass die GmbH auch in Verlustjahren eine Mindestkörperschaftsteuer zahlen muss.
Sind nun in Zukunft Gewinnrückgänge zu erwarten, könnte für das Unternehmen die Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft (Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) bzw. eine GmbH & Co KG im Vergleich zur GmbH vorteilhafter sein.

Rechtsformwechsel im Rahmen einer Umwandlung

Der Rechtsformwechsel kann im Rahmen einer Umwandlung steuerneutral, das heißt ohne Besteuerung der stillen Reserven (z.B. im Anlagevermögen) oder des Firmenwerts, erfolgen.

Im Rahmen der Umwandlung sind insbesondere zwei Punkte zu beachten:

  1. Nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH unterliegen einer fiktiven Ausschüttung in Höhe von 27,5% Kapitalertragsteuer. Ziel dieser Ausschüttungsfiktion ist es, dass die Gewinne – ebenso wie bei regulärer Gewinnausschüttung – auch auf Ebene der Gesellschafter der Besteuerung mit 27,5% Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Ohne Ausschüttungsfiktion würden zwar die Gewinne auf Ebene der Gesellschaft mit 25% Körperschaftsteuer besteuert werden, die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter würde durch die Umwandlung jedoch ohne Belastung mit der 27,5%igen Kapitalertragsteuer auf den Gesellschafter übergehen.
  2. Wurde die Beteiligung an der GmbH vor einigen Jahren gekauft, ist zu beachten, dass die steuerlichen Anschaffungskosten für die Beteiligung an der GmbH unwiderruflich verloren und diese somit im Falle der Veräußerung nicht steuermindernd geltend gemacht werden können.

Hinweis

Haftungsbeschränkungen sind oft ein entscheidender Faktor für die Wahl der GmbH als Rechtsform. Diese Haftungsbeschränkung kann auch im Rahmen der Umwandlung durch Beitritt einer GmbH als Komplementärin zu einer GmbH & Co KG ebenfalls erreicht werden. Inwieweit im Einzelfall Handlungsbedarf besteht, sollte mit uns ausführlich besprochen werden.

CORONA-VIRUS: Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft (Stand 16. März 2020)

Die für die Bevölkerung geltenden Vorschriften sind auch für jede landwirtschaftliche Betriebsführerin und jeden landwirtschaftlichen Betriebsführer maßgebend.

Die Maßnahmen der Bundesregierung zielen hauptsächlich darauf ab, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu verlangsamen, damit das Gesundheitssystem möglichst gut mit den steigenden Infektionszahlen umgehen kann. Deshalb sind die für die Bevölkerung geltenden Vorschriften selbstverständlich auch für jede landwirtschaftliche Betriebsführerin und jeden landwirtschaftlichen Betriebsführer maßgebend.

Es soll anhand der nachstehenden Fragen und Antworten ein kurzer Überblick für Land und Forstwirte geschaffen werden. Näher Informationen finden sie unter: https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/coronavirus-landwirtschaft.html

Wie wirkt sich die Ausgangssperre bzw. das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen auf landwirtschaftliche Betriebe aus? Kann man nach wie vor Feldarbeit machen?

Die Ausgangssperren und das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen beziehen sich nicht auf landwirtschaftliche Betriebe, da sie als kritische, systemerhaltende Infrastruktur gelten. D.h. landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. So ist auch die Feldarbeit nach wie vor möglich. Hygienemaßnahmen sind allerdings zwingend einzuhalten.

Können Tierversteigerungen abgehalten werden? Dürfen landwirtschaftliche Tiere noch verkauft werden?

Landwirtschaftliche Nutztiere können weiterhin verkauft werden. So sind unter Einhaltung von strengen Verhaltensregeln und hohen Hygieneauflagen Tierversteigerungen und die Vermarktung über Sammelstellen weiterhin möglich. Eine umfassende Information stellt die Zentrale Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Rinderzüchter (ZAR) auf ihrer Website zur Verfügung. Für den Agrarhandel gelten die aktuellen Schließungen nicht – so sind auch Schlachttierversteigerungen laut der Verordnung des Gesundheitsministeriums von den Schließungen nicht betroffen.

Dürfen Forstarbeiten durchgeführt werden?

Zwingend notwendige Arbeiten in der Forstwirtschaft sind zulässig. Grundsätzlich müssen die Hygienebestimmungen auch bei der Waldarbeit eingehalten werden. Die Tätigkeiten sollten auf unbedingt notwendige Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Borkenkäfers reduziert werden. Wenn eine Abfuhr von Borkenkäferholz nicht möglich ist, sind phytosanitäre Maßnahmen zu treffen (z.B. Nasslagerung). Ebenso sind zwingend notwendige Pflege- und Wiederbewaldungsmaßnahmen möglich.

Sind von der Schließung der Geschäfte auch Lagerhäuser bzw. der Agrarhandel (Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Betriebsmittel etc.) betroffen?

Die aktuellen Schließungen gelten nicht für den Agrarhandel. Dazu zählen Lagerhäuser, Gartenbaubetriebe, Produzenten von Pflanzensetzlingen, Schlachttierversteigerungen und Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter- und Düngemittel.

Wichtige Klarstellungen

Die Ausgangsbeschränkungen und das Verbot von Versammlungen von mehr als 5 Personen gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe, da sie zur kritischen, systemerhaltenden Infrastruktur zählen. Das bedeutet, landwirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen.  So ist Feldarbeit nach wie vor möglich.

Diese Regelung stellt keinen „Freifahrtschein“ dar! Landwirtschaftliche Betriebe sollten sich auf unbedingt notwendige Arbeiten zur Sicherung der Lebensmittelproduktion beschränken. Vor allem Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko, wie zum Beispiel nicht zwingend erforderliche Forsttätigkeiten, sind zu unterlassen.

Corona-Virus: Erleichterungen bei der steuerlichen Außenprüfung

Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, können ausgesetzt oder unterbrochen werden.

Nach Auskunft des Finanzministeriums (Stand 16.03.2020) werden Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen der Finanzämter, der Finanzpolizei, der Zollämter und des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bei Abgabepflichtigen bis auf weiteres nicht begonnen, wenn die betroffenen Unternehmen glaubhaft machen, dass sie diese Prüftätigkeiten aufgrund der Coronavirus-Krise nicht ausreichend unterstützen können. Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, werden aus denselben Gründen ausgesetzt oder unterbrochen.

Für die Glaubhaftmachung eines Ersuchens auf Nichtdurchführung bzw. Aussetzung oder Unterbrechung der oben angeführten Ermittlungshandlungen ist lt. Finanzministerium folgende Formulierung ausreichend:

„Ich bin in meiner betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen. Das bewirkt, dass ich derzeit nicht in der Lage bin, die entsprechenden Ressourcen für die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten bereit zu stellen. Sollte diese Notsituation wegfallen, werde ich das der Abgabenbehörde mitteilen bzw. mit dem Prüfungs- , Kontrollorgan unverzüglich Kontakt aufnehmen.“

Von diesen Maßnahmen ausgenommen sind Amtshandlungen, die von den Finanzstrafbehörden, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten beauftragt wurden sowie solche, die aufgrund von Anzeigen einen Verdacht rechtswidriger Verhaltensweisen von Abgabenpflichten begründen.
Dies gilt auch für angezeigte rechtswidrige Verhaltensweisen (bspw. illegale Beschäftigung, illegales Glücksspiel) deren Kontrolle, Ermittlung und Verfolgung den Organen der Abgabenbehörden (Finanzpolizei) übertragen wurde.

Sollten Sie in Ihrer betrieblichen Tätigkeit von den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion betroffen sein, setzen wir uns für Sie gerne mit der Finanzverwaltung in Verbindung, um eine Unterbrechung der Amtshandlung zu erwirken!

Apotheken: Herstellung von Hände-Desinfektionsmitteln

Verwendung unversteuerten Alkohols für die Herstellung von Hände-Desinfektionsmitteln möglich – vorerst befristet bis 30.4.2020.

Aufgrund des aktuell erhöhten Bedarfs an Hände-Desinfektionsmitteln und dem Mangel an Handelsware erlaubt nunmehr eine Ausnahmeregelung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) österreichischen Apotheken, unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmittel zu verwenden. Damit folgt das Finanzministerium der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO), bei Problemen mit der Verfügbarkeit von industriell hergestellten Hände-Desinfektionsmitteln auf lokale Herstellung von alkoholbasierten Handrubs (ABHs) – beispielsweise in Apotheken – umzusteigen.

Was haben Apotheken konkret zu tun?

Um unversteuerten Alkohol für die Herstellung alkoholhaltiger Hände-Desinfektionsmittel nach der WHO-Rezeptur Annex 4 verwenden zu können, müssen Apotheken eine Anpassung ihres Alkohol-Freischeines bei der zuständigen Zollbehörde beantragen. Dazu ist ein Antrag beim zuständigen Zollamt einzubringen.

Steuerfreie Herstellung ab Antragstellung beim Zollamt möglich, auch wenn Bewilligung noch nicht erteilt ist

Im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit und außergewöhnliche Situation besteht seitens des BMF die Zusage, dass bereits mit dem Tag der Antragstellung beim zuständigen Zollamt mit der steuerfreien Herstellung des alkoholhaltigen Hände-Desinfektionsmittels begonnen werden darf, auch wenn die Bewilligung noch nicht erteilt wurde.

Diese Regelung gilt vorerst befristet bis 30.4.2020 und kann bei Bedarf verlängert werden.

Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verlängert

Die Unterbrechung von Fristen im Abgaben- und Finanzstrafverfahren wurde verlängert.

Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus in Österreich stellen sich auch in Abgaben- und Finanzstrafverfahren viele Fragen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Unterbrechung bestimmter Fristen nun gesetzlich angeordnet wurde.

Am 20 3.2020 hat das Parlament ein weiteres Sammelgesetz mit dem Titel „2. COVID-19-Gesetz“ beschlossen, das auch Regeln zur Unterbrechung von Fristen enthält. In anhängigen Abgabenverfahren werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.3.2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16.3.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen.

Hinweis

Unterbrechung bedeutet – im Unterschied zur Hemmung – dass die Frist neu zu laufen beginnt. Bei der Hemmung läuft hingegen nur die verbleibende Frist nach Wegfall des Hemmungsgrundes weiter.

Bespiel für Unterbrechung der Fristen

Ein Einkommensteuerbescheid wurde am 27.2.2020 zugestellt. Grundsätzlich würde die Rechtmittelfrist bis 27.3.2020 laufen. Aufgrund des 2. COVID-19-Gesetzes beginnt diese Frist jedoch mit 1.5.2020 neu zu laufen. Es kann somit grundsätzlich bis zum 30.5.2020 (ohne Berücksichtig von Sams-, Sonn- und Feiertagen) Beschwerde erhoben werden.
Die Abgabenbehörde kann jedoch in bestimmten Fällen (Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei u.a.) im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Gleichzeitig hat sie eine neue angemessene Frist festzusetzen.
Außerdem wird der Bundesminister für Finanzen dazu ermächtigt, weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln.

Damit ist sichergestellt, dass niemand aufgrund dieser außerordentlichen Situation einen Nachteil erleidet, weil Fristen nicht eingehalten werden können. Dauern die Ausgangsbeschränkungen länger an, kann die Fristunterbrechung mit Verordnung verlängert werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zu Fristen im Abgabenverfahren.

COVID-19 – Altersteilzeit

Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 schaden der vereinbarten Altersteilzeit nicht.

Wird ein Dienstverhältnis von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unterbrochen, so ändert dies nichts an der bisher vereinbarten Altersteilzeit. Damit sollen etwaige nachteilige Auswirkungen auf die vereinbarte Altersteilzeit vermieden werden.

Unterbrechung als Folge von Maßnahmen zur COVID-19

Beschlossen wurde, dass dies für Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten gilt, die sich in Altersteilzeit befinden, wenn die Unterbrechung als Folge von Maßnahmen zur COVID-19 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zwischen dem 15.3.2020 bis höchstens 30.9. 2020 eintritt und das Dienstverhältnis nach Wegfall dieser COVID-19 Maßnahmen entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Entgegenstehende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bleiben unangewendet. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht (höchstens fünf Jahre bzw. bis zur Vollendung des Regelpensionsalters).

Damit sollen in Altersteilzeit Beschäftigte – auch wenn ihr Dienstverhältnis infolge von Covid-19 Maßnahmen aufgelöst wurde – nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1.10.2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen können. Insbesondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre. Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher – sofern die Voraussetzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind – im selben Ausmaß wiederum auf.

Diese Bestimmungen treten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft.

Steuerbefreiung für Corona-Hilfen

Laut dem Finanzminister werden Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei gestellt.

Die damit abgedeckten Ausgaben sollen aber trotzdem in voller Höhe Betriebsausgaben bleiben. Das heißt, dass die Einnahmen aus solchen Zuwendungen nicht der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer unterliegen. Andererseits können Ausgaben, die anfallen, gewinnmindernd von der Steuer abgesetzt werden.
Die Befreiung soll Mittel, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds oder aus dem Härtefallfonds stammen, umfassen sowie sämtliche Zuwendungen, die für derartige Zwecke geleistet werden, unabhängig davon, wer sie leistet und wie die Mittelaufbringung erfolgt. Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung dieser Befreiung bleibt noch abzuwarten.

Beantragung einer Unterstützung ist gebührenfrei

Die Unternehmen sind durch die Krise bereits belastet. Für die Beantragung einer Unterstützung in der Not beispielsweise für Anträge betreffend Unterstützungszahlungen sollen nicht auch noch Gebühren anfallen. Mit der Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren  und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, geschaffen.

Im Gebührengesetz wurde folgender Absatz angefügt:
„Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.“

Die Bestimmung tritt rückwirkend mit 1.3.2020 in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung für Unterstützungszahlungen.

Abbau von Urlaub und Zeitausgleich

Arbeitgeber können von Arbeitnehmern den Abbau von Urlaub und Zeitausgleich einseitig verlangen, wenn sie von Betriebsschließungen oder Betriebseinschränkungen betroffen sind.

Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkret (einvernehmlich) zu vereinbaren. Die „Coronavirus-Pandemie“ hat den Gesetzgeber nunmehr veranlasst, eine Regelung zu treffen, wonach unter bestimmten Umständen das Urlaubs- und Zeitguthaben auf einseitiges Verlangen des Arbeitgebers zu verbrauchen ist.

Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, sind in der Regel mit tiefgreifenden wirtschaftlichen Einbrüchen beim Arbeitgeber verbunden.
Daher kann der Arbeitgeber – abweichend vom Urlaubsgesetz, das eine einvernehmliche Urlaubsvereinbarung vorsieht – aufgrund einer im Nationalrat beschlossenen gesetzlichen Ausnahme von Arbeitnehmern auch einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben verlangen.

Konkret wurde beschlossen, dass

  • Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes,
  • die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, Umstände darstellen,
  • die den Arbeitgeber (einseitig) dazu berechtigen, den Verbrauch des Urlaubs- und Zeitguthabens zu verlangen,
  • wenn der Dienstnehmer aufgrund der Schließung von Betrieben seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Die Arbeitnehmer sind unter diesen Voraussetzungen verpflichtet, dem Verlangen des Arbeitgebers nachzukommen.

Für den vom Arbeitgeber einseitig verlangten Verbrauch von Urlaub bzw. Zeitguthaben gilt:

  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.Von der Verbrauchspflicht sind weiters solche Zeitguthaben ausgenommen, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.
  • Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben vom Arbeitnehmer auf dieses einseitige Verlangen des Arbeitgebers hin verbraucht werden.
Diese Regelungen treten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft und bis zum 31.12.2020 wieder außer Kraft.