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Keine KESt-Pflicht bei Gewinnausschüttungen an Nichtgesellschafter

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen an einen faktischen „Machthaber“, der jedoch keine Gesellschafterstellung innehat, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer GmbH wurde vom Finanzamt festgestellt, dass in Eingangsrechnungen zu hohe Beträge ausgewiesen und diese als Deckungsrechnungen für Schwarzarbeit verwendet wurden. Die entsprechenden Beträge waren daher laut Finanzamt als verdeckte Ausschüttungen anzusehen.
Der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter-Geschäftsführer sagte aus, dass die Geschäfte nicht von ihm, sondern von einem bei der GmbH geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer und dessen Bruder durchgeführt worden waren. Das Finanzamt qualifizierte daher die beiden Personen als faktische Gesellschafter und ging von einem Zufluss der verdeckten Ausschüttungen bei diesen aus. Nachdem die GmbH vermögenslos war, wurde einem der faktischen Gesellschafter für seinen Teil der verdeckten Ausschüttungen KESt in erheblicher Höhe vorgeschrieben, wogegen dieser Beschwerde erhob.

Entscheidung des BFG

Fraglich war im gegenständlichen Fall, ob einem faktischen Gesellschafter die für verdeckte Ausschüttungen anfallende KESt überhaupt vorgeschrieben werden kann. Grundsätzlich sind Kapitalerträge auf Ebene des Schuldners der Kapitalerträge, also gegenständlich auf Ebene der GmbH als Abzugsverpflichtete, abzuziehen. Nur in Ausnahmefällen kann die KESt dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorgeschrieben werden, beispielsweise wenn der Empfänger weiß, dass die abzugsverpflichtete GmbH die einbehaltene KESt nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Das BFG stellte jedoch unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen auch bei verdeckten Ausschüttungen nur dann vorliegen können, wenn die Zuwendungen der Gesellschaft einem Gesellschafter zufließen. Ein rechtlicher oder tatsächlicher „Machthaber“ kann kein Empfänger von Einkünften aus Kapitalvermögen sein. Nur bei einem Naheverhältnis zum Gesellschafter könnten Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die dann jedoch dem eingetragenen Gesellschafter selbst zugerechnet würden. Vielmehr ist auf Ebene des Nichtgesellschafters die Besteuerung aufgrund einer anderen Einkunftsart zu prüfen, etwa Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb.
Da das BFG in seiner Entscheidung an die „Beschwerdesache“, also den Inhalt des bekämpften Bescheides, in dem lediglich die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer erfolgte, gebunden war, konnte es diese Prüfung jedoch nicht vornehmen und der Bescheid war zur Gänze aufzuheben. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des BFG Amtsrevision an den VwGH erhoben, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.

Fazit
Das BFG bestätigte in seiner Entscheidung die herrschende Ansicht der Literatur sowie die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein bloßer „Machthaber“ ohne Gesellschafterstellung nicht der Empfänger von Kapitalerträgen sein kann. Dies führt aber nicht zu gänzlich steuerfreien Zuwendungen. Vielmehr ist je nach Sachverhalt die Besteuerung auf Grundlage einer anderen Einkunftsart zu prüfen. Im Falle eines Naheverhältnisses zum eingetragenen Gesellschafter können unter Umständen dennoch Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die jedoch diesem und nicht dem „Machthaber“ zuzurechnen wären.

Keine KESt-Pflicht bei Gewinnausschüttungen an Nichtgesellschafter

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen an einen faktischen „Machthaber“, der jedoch keine Gesellschafterstellung innehat, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer GmbH wurde vom Finanzamt festgestellt, dass in Eingangsrechnungen zu hohe Beträge ausgewiesen und diese als Deckungsrechnungen für Schwarzarbeit verwendet wurden. Die entsprechenden Beträge waren daher laut Finanzamt als verdeckte Ausschüttungen anzusehen.
Der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter-Geschäftsführer sagte aus, dass die Geschäfte nicht von ihm, sondern von einem bei der GmbH geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer und dessen Bruder durchgeführt worden waren. Das Finanzamt qualifizierte daher die beiden Personen als faktische Gesellschafter und ging von einem Zufluss der verdeckten Ausschüttungen bei diesen aus. Nachdem die GmbH vermögenslos war, wurde einem der faktischen Gesellschafter für seinen Teil der verdeckten Ausschüttungen KESt in erheblicher Höhe vorgeschrieben, wogegen dieser Beschwerde erhob.

Entscheidung des BFG

Fraglich war im gegenständlichen Fall, ob einem faktischen Gesellschafter die für verdeckte Ausschüttungen anfallende KESt überhaupt vorgeschrieben werden kann. Grundsätzlich sind Kapitalerträge auf Ebene des Schuldners der Kapitalerträge, also gegenständlich auf Ebene der GmbH als Abzugsverpflichtete, abzuziehen. Nur in Ausnahmefällen kann die KESt dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorgeschrieben werden, beispielsweise wenn der Empfänger weiß, dass die abzugsverpflichtete GmbH die einbehaltene KESt nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Das BFG stellte jedoch unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen auch bei verdeckten Ausschüttungen nur dann vorliegen können, wenn die Zuwendungen der Gesellschaft einem Gesellschafter zufließen. Ein rechtlicher oder tatsächlicher „Machthaber“ kann kein Empfänger von Einkünften aus Kapitalvermögen sein. Nur bei einem Naheverhältnis zum Gesellschafter könnten Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die dann jedoch dem eingetragenen Gesellschafter selbst zugerechnet würden. Vielmehr ist auf Ebene des Nichtgesellschafters die Besteuerung aufgrund einer anderen Einkunftsart zu prüfen, etwa Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb.
Da das BFG in seiner Entscheidung an die „Beschwerdesache“, also den Inhalt des bekämpften Bescheides, in dem lediglich die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer erfolgte, gebunden war, konnte es diese Prüfung jedoch nicht vornehmen und der Bescheid war zur Gänze aufzuheben. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des BFG Amtsrevision an den VwGH erhoben, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.

Fazit
Das BFG bestätigte in seiner Entscheidung die herrschende Ansicht der Literatur sowie die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein bloßer „Machthaber“ ohne Gesellschafterstellung nicht der Empfänger von Kapitalerträgen sein kann. Dies führt aber nicht zu gänzlich steuerfreien Zuwendungen. Vielmehr ist je nach Sachverhalt die Besteuerung auf Grundlage einer anderen Einkunftsart zu prüfen. Im Falle eines Naheverhältnisses zum eingetragenen Gesellschafter können unter Umständen dennoch Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die jedoch diesem und nicht dem „Machthaber“ zuzurechnen wären.

Sachbezug bei Spezialfahrzeugen

Wird ein Firmenfahrzeug lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht.

Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen nicht nur Geldbezüge, sondern auch geldwerte Vorteile, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen. Kann ein Arbeitnehmer ein KFZ des Arbeitgebers auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) benutzen, ist dafür ein Sachbezugswert zu ermitteln. Der ermittelte Sachbezugswert erhöht die Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten. Für bestimmte Spezialfahrzeuge ist ein Sachbezugswert jedoch nicht immer anzusetzen.

Monatlicher Sachbezug

Der monatliche Sachbezug beträgt 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (maximal jedoch € 960). Für besonders schadstoffarme KFZ verringert sich der Sachbezugswert auf 1,5% (maximal jedoch € 720). Für KFZ mit einem Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroauto) ist ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen. Für Hybridfahrzeuge gilt dies nicht, da diese keinen Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweisen.
Beträgt die Fahrstrecke für Privatfahrten (inkl. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) nicht mehr als 6.000 km pro Jahr, ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt sodann monatlich 1% (maximal € 480) bzw. 0,75% für schadstoffarme KFZ (maximal € 360).

Spezialfahrzeuge

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt. Spezialfahrzeuge sind KFZ, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank). Zudem ist für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen soweit Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal- LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Zu einem Service- oder Montagewagen umgebaute Klein-LKW sind nicht zwingend als Spezialfahrzeug zu werten. Klein-LKW sind nur dann als solche zu qualifizieren, wenn aufgrund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.

Wird ein Spezialfahrzeug außerhalb von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Wird ein Firmenfahrzeug hingegen lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Sachbezug bei Spezialfahrzeugen

Wird ein Firmenfahrzeug lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht.

Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen nicht nur Geldbezüge, sondern auch geldwerte Vorteile, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen. Kann ein Arbeitnehmer ein KFZ des Arbeitgebers auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) benutzen, ist dafür ein Sachbezugswert zu ermitteln. Der ermittelte Sachbezugswert erhöht die Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten. Für bestimmte Spezialfahrzeuge ist ein Sachbezugswert jedoch nicht immer anzusetzen.

Monatlicher Sachbezug

Der monatliche Sachbezug beträgt 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (maximal jedoch € 960). Für besonders schadstoffarme KFZ verringert sich der Sachbezugswert auf 1,5% (maximal jedoch € 720). Für KFZ mit einem Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroauto) ist ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen. Für Hybridfahrzeuge gilt dies nicht, da diese keinen Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweisen.
Beträgt die Fahrstrecke für Privatfahrten (inkl. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) nicht mehr als 6.000 km pro Jahr, ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt sodann monatlich 1% (maximal € 480) bzw. 0,75% für schadstoffarme KFZ (maximal € 360).

Spezialfahrzeuge

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt. Spezialfahrzeuge sind KFZ, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank). Zudem ist für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen soweit Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal- LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Zu einem Service- oder Montagewagen umgebaute Klein-LKW sind nicht zwingend als Spezialfahrzeug zu werten. Klein-LKW sind nur dann als solche zu qualifizieren, wenn aufgrund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.

Wird ein Spezialfahrzeug außerhalb von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Wird ein Firmenfahrzeug hingegen lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

WiEReG-Strafen können Verein von Spendenbegünstigung ausschließen

Verantwortliche Organe eines Vereins haben auch allfällige Meldepflichten nach dem WiEReG zu beachten. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann zu massiven Nachteilen für den Verein führen.

Zentrales Paket des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 war die Neuregelung der Spendenbegünstigung, wobei die bisher komplexe Regelung der Behandlung von Spenden gestrafft und vereinfacht wurde.
Spenden von Steuerpflichtigen können nur dann als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd abgesetzt werden, wenn diese Spenden an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine Institution geleistet werden, die auf der Liste der spendenbegünstigten Körperschaften ausgewiesen ist. Für Körperschaften, z.B. Vereine, kann es demnach attraktiv sein, die Spendenbegünstigung zu erlangen, da die erhaltenen Spenden für die Spender steuerlich absetzbar sind.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation oder eines Vereins, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, grundsätzlich eine Spendenbegünstigung ermöglichen. Zur Erlangung der Spendenbegünstigung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt und das Verfahren durch einen Antrag eingeleitet werden. Das heißt, es besteht kein Automatismus, dass die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke auch zur Spendenbegünstigung führt.
In das Gesetz wurden aber auch strengere Vorschriften hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Organisation bzw. des Vereins aufgenommen.

Verstöße gegen die Rechtsordnung

Nach der bisherigen Rechtslage waren allerdings Verstöße gegen die Rechtsordnung kein Grund für die Versagung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bzw. der Spendenbegünstigung. Jetzt ist aber vorgesehen, dass im Falle bestimmter (finanz)strafrechtlicher Verurteilungen der Körperschaft selbst oder ihrer Organe jedenfalls nicht von einer begünstigten tatsächlichen Geschäftsführung auszugehen und in weiterer Folge die Spendenbegünstigung zu entziehen ist.

Dies schlägt die Brücke zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts, aber auch Vereinen. Im WiERe-Gesetz sind unterschiedliche Meldeverpflichtungen vorgesehen, die auch die Verantwortlichen eines Vereins treffen. Wer eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Verletzung von Meldepflichten nach dem WiEReG zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann, was wiederum den Wegfall der Spendenbegünstigung bedeutet. Ein Wegfall der Spendenbegünstigung kann für gemeinnützige und mildtätige Vereine zu Nachteilen führen und ist daher unbedingt zu vermeiden.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen

In Österreich stehen aktuell zahlreiche Klein- und Mittelunternehmen (KMU) vor der Unternehmensnachfolge. Unternehmensübertragungen können nicht nur intern zu Umgestaltungen führen, sondern sind auch mit komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen verbunden.

Das Umsatzsteuergesetz wird zu großen Teilen vom europäischen Steuerrecht geprägt. Dieses sieht für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so zu behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt. Folglich unterliegt dieser Vorgang der Unternehmensübertragung nicht der Umsatzsteuer.
Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Vermögensübertragungen als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln. Ziel dieser Regelung ist die Erleichterung bei Unternehmensübertragungen in Form von bürokratischer Vereinfachung und einer Vermeidung von Liquiditätsbelastungen.

Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen

Österreich hat diese Ermächtigung nur für bestimmte Übertragungsvorgänge umgesetzt. Demnach gilt weiterhin der Grundsatz der Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen. Die entgeltliche Übertragung eines Unternehmens ist daher als umsatzsteuerbarer Vorgang zu behandeln, wobei das Umsatzsteuergesetz (UStG) als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte bestimmt. Dabei ist der Kaufpreis auf die einzelnen Gegenstände, Rechte und einen etwaigen Firmenwert im Verhältnis aufzuteilen. Diese Teilleistungen werden umsatzsteuerlich einzeln behandelt, da Vorschriften zur Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und Steuersatz weiterhin zur Anwendung kommen und sich hinsichtlich der verschiedenen Teilleistungen entsprechend unterscheiden können.

Ausnahme bei Umgründungsvorgängen

Die unentgeltliche Übertragung eines ganzen Unternehmens gilt wiederum deshalb als umsatzsteuerbar, weil zunächst eine Überführung von unternehmerisch genutzten Gegenständen in das Privatvermögen unterstellt wird (Entnahme). Auch im Rahmen dieser Umsatzbesteuerung wird jeder einzelne Gegenstand seiner entsprechenden umsatzsteuerlichen Beurteilung zugeführt.
Eine Ausnahme besteht bei Umgründungsvorgängen. Umgründungen, die unter das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) fallen, gelten nicht als umsatzsteuerbare Vorgänge.
Ebenfalls eine Ausnahme bilden land- und forstwirtschaftliche (Teil-)Betriebe. Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz. Erfasst sich entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen. Es ist noch unklar, ob die Befreiung nur für Land- und Forstwirte gilt, auf welche zum Übertragungszeitpunkt die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, und ob im Fall der Regelbesteuerung die normale Besteuerung zur Anwendung kommt. Hierzu bleibt eine Klärung durch den Gesetzgeber oder einschlägige Rechtsprechung abzuwarten.

Hinweis
Unternehmensübertragungen sind hochkomplexe Vorgänge. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig mit der Materie auseinanderzusetzen. Wir empfehlen Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben zivilrechtlichen Problemen auch immer steuerrechtliche Fragestellungen zu lösen sind.

WiEReG-Strafen können Verein von Spendenbegünstigung ausschließen

Verantwortliche Organe eines Vereins haben auch allfällige Meldepflichten nach dem WiEReG zu beachten. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann zu massiven Nachteilen für den Verein führen.

Zentrales Paket des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 war die Neuregelung der Spendenbegünstigung, wobei die bisher komplexe Regelung der Behandlung von Spenden gestrafft und vereinfacht wurde.
Spenden von Steuerpflichtigen können nur dann als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd abgesetzt werden, wenn diese Spenden an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine Institution geleistet werden, die auf der Liste der spendenbegünstigten Körperschaften ausgewiesen ist. Für Körperschaften, z.B. Vereine, kann es demnach attraktiv sein, die Spendenbegünstigung zu erlangen, da die erhaltenen Spenden für die Spender steuerlich absetzbar sind.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation oder eines Vereins, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, grundsätzlich eine Spendenbegünstigung ermöglichen. Zur Erlangung der Spendenbegünstigung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt und das Verfahren durch einen Antrag eingeleitet werden. Das heißt, es besteht kein Automatismus, dass die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke auch zur Spendenbegünstigung führt.
In das Gesetz wurden aber auch strengere Vorschriften hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Organisation bzw. des Vereins aufgenommen.

Verstöße gegen die Rechtsordnung

Nach der bisherigen Rechtslage waren allerdings Verstöße gegen die Rechtsordnung kein Grund für die Versagung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bzw. der Spendenbegünstigung. Jetzt ist aber vorgesehen, dass im Falle bestimmter (finanz)strafrechtlicher Verurteilungen der Körperschaft selbst oder ihrer Organe jedenfalls nicht von einer begünstigten tatsächlichen Geschäftsführung auszugehen und in weiterer Folge die Spendenbegünstigung zu entziehen ist.

Dies schlägt die Brücke zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts, aber auch Vereinen. Im WiERe-Gesetz sind unterschiedliche Meldeverpflichtungen vorgesehen, die auch die Verantwortlichen eines Vereins treffen. Wer eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Verletzung von Meldepflichten nach dem WiEReG zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann, was wiederum den Wegfall der Spendenbegünstigung bedeutet. Ein Wegfall der Spendenbegünstigung kann für gemeinnützige und mildtätige Vereine zu Nachteilen führen und ist daher unbedingt zu vermeiden.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen

In Österreich stehen aktuell zahlreiche Klein- und Mittelunternehmen (KMU) vor der Unternehmensnachfolge. Unternehmensübertragungen können nicht nur intern zu Umgestaltungen führen, sondern sind auch mit komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen verbunden.

Das Umsatzsteuergesetz wird zu großen Teilen vom europäischen Steuerrecht geprägt. Dieses sieht für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so zu behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt. Folglich unterliegt dieser Vorgang der Unternehmensübertragung nicht der Umsatzsteuer.
Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Vermögensübertragungen als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln. Ziel dieser Regelung ist die Erleichterung bei Unternehmensübertragungen in Form von bürokratischer Vereinfachung und einer Vermeidung von Liquiditätsbelastungen.

Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen

Österreich hat diese Ermächtigung nur für bestimmte Übertragungsvorgänge umgesetzt. Demnach gilt weiterhin der Grundsatz der Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen. Die entgeltliche Übertragung eines Unternehmens ist daher als umsatzsteuerbarer Vorgang zu behandeln, wobei das Umsatzsteuergesetz (UStG) als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte bestimmt. Dabei ist der Kaufpreis auf die einzelnen Gegenstände, Rechte und einen etwaigen Firmenwert im Verhältnis aufzuteilen. Diese Teilleistungen werden umsatzsteuerlich einzeln behandelt, da Vorschriften zur Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und Steuersatz weiterhin zur Anwendung kommen und sich hinsichtlich der verschiedenen Teilleistungen entsprechend unterscheiden können.

Ausnahme bei Umgründungsvorgängen

Die unentgeltliche Übertragung eines ganzen Unternehmens gilt wiederum deshalb als umsatzsteuerbar, weil zunächst eine Überführung von unternehmerisch genutzten Gegenständen in das Privatvermögen unterstellt wird (Entnahme). Auch im Rahmen dieser Umsatzbesteuerung wird jeder einzelne Gegenstand seiner entsprechenden umsatzsteuerlichen Beurteilung zugeführt.
Eine Ausnahme besteht bei Umgründungsvorgängen. Umgründungen, die unter das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) fallen, gelten nicht als umsatzsteuerbare Vorgänge.
Ebenfalls eine Ausnahme bilden land- und forstwirtschaftliche (Teil-)Betriebe. Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz. Erfasst sich entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen. Es ist noch unklar, ob die Befreiung nur für Land- und Forstwirte gilt, auf welche zum Übertragungszeitpunkt die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, und ob im Fall der Regelbesteuerung die normale Besteuerung zur Anwendung kommt. Hierzu bleibt eine Klärung durch den Gesetzgeber oder einschlägige Rechtsprechung abzuwarten.

Hinweis
Unternehmensübertragungen sind hochkomplexe Vorgänge. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig mit der Materie auseinanderzusetzen. Wir empfehlen Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben zivilrechtlichen Problemen auch immer steuerrechtliche Fragestellungen zu lösen sind.

Verlängerung des Liebhaberei-Prognosezeitraums

Die bisherigen Betrachtungszeiträume bei Liebhaberei wurden sowohl für kleine als auch für große Vermietung um jeweils 5 Jahre verlängert.

Werden Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, werden diese im Steuerrecht als Liebhaberei bezeichnet. Gewinne aus der Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig, umgekehrt dürfen Verluste aus Liebhaberei (z.B. durch hohe Abschreibungen) jedoch weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Bestehen Zweifel, ob eine Einkunftsquelle zukünftig einen Einkünfteüberschuss abwerfen wird, muss eine Prognoserechnung erstellt werden. Die LiebhVO hilft verlustbringende klar von ertragsreichen Tätigkeiten abzugrenzen.

Große und kleine Vermietung

In der Liebhabereiverordnung wird zwischen „großer“ und „kleiner“ Vermietung unterschieden. Die Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten ist als kleine Vermietung zu qualifizieren. Darunter fällt beispielsweise die Vermietung von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie einzelnen Apartments. Wird hingegen eine hier genannte Immobilie nicht für Wohnzwecke vermietet oder wird eine größere Anzahl von Eigentumswohnungen vermietet, stellt dies in der Regel eine große Vermietung dar.

Änderungen der LiebhVO

Gemäß der LiebhVO liegt Liebhaberei dann vor, wenn die Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum keinen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.

Bei kleiner Vermietung gilt als absehbarer Zeitraum:

  • 25 Jahre (bisher: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
  • höchstens 28 Jahre (bisher: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen

Bei großer Vermietung gilt hingegen als absehbarer Zeitraum:

  • 30 Jahre (bisher: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
  • höchstens 33 Jahre (bisher 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen

Die Änderungen sind bei entgeltlicher Gebäudeüberlassung anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.

Vergütungen für Diensterfindungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte jüngst über die begünstigte Besteuerung von Vergütungen für Diensterfindungen zu entscheiden. Es wurde beurteilt, ob eine gewinnabhängige Erfolgsprämie teilweise dem Hälftesteuersatz unterliegt.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine GmbH, in welcher der Revisionswerber als Prokurist und später als Geschäftsführer tätig war. Gemeinsam mit anderen Mitarbeitern schuf der Betroffene eine Diensterfindung, für die 1998 ein Patent angemeldet und 2004 die Patentschrift erteilt wurde. 2018 endete der Patentschutz.

Im strittigen Zeitraum 2016 bis 2018 hatte der Betroffene auf Basis des Geschäftsführervertrags eine gewinnabhängige Erfolgsprämie in der Höhe von 7% erhalten, die teilweise auf die Diensterfindung zurückzuführen war. Für diese Erfolgsprämie machte er die Anwendung des Hälftesteuersatzes geltend. Das Finanzamt versagte jedoch die Anwendung des Hälftesteuersatzes, da nach Ansicht des Finanzamts die gewährte Erfolgsprämie kein gesondertes Entgelt zur Abgeltung der Diensterfindung darstellte. Es sei keine besondere Vergütung für eine Diensterfindung vereinbart, sondern eine Erfolgsprämie von 7% festgelegt worden, die dem Steuerpflichtigen unabhängig von einer allfälligen Diensterfindung zugestanden sei.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Auffassung des Finanzamts, sodass letztlich der VwGH über den Sachverhalt zu entscheiden hatte.

Begünstigung steht nur dem Erfinder zu

Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz für diese Einkünfte auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu. Der ermäßigte Steuersatz steht auch nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz aufrecht ist.
Im gegenständlichen Fall ist für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes entscheidend, ob bzw. inwieweit in den Einkünften des Betroffenen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen enthalten sind. Grundsätzlich erfordern Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen einen Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und dem Vermögenszuwachs in der Form, dass die Einkünfte als Gegenleistung für die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit anzusehen sind.

Begleitrechnung ist anzustellen

Der VwGH vertrat im konkreten Fall die Ansicht, dass auch eine Vergütung für Diensterfindungen in Form einer Gewinnbeteiligung, deren Höhe erfolgsabhängig gedeckelt und durch die eine Belastung des Dienstgebers aus dem Vergütungsanspruch in Verlustjahren ausgeschlossen wird, möglich ist. Ist die Diensterfindungsprämie Teil einer allgemeinen Erfolgsprämie, die sich nicht an der konkreten Verwertung der Diensterfindung orientiert, dann muss für die Anwendung der Halbsatzbegünstigung eine Begleitrechnung angestellt werden, inwieweit die Erfolgsprämie im jeweiligen Veranlagungsjahr der Diensterfindung zuzurechnen ist. In diesem Ausmaß ist von einem Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und der Prämie auszugehen.
Da eine solche Begleitrechnung im gegenständlichen Fall vorlag, konnte für den kausalen Teil der Erfolgsprämie die Halbsatzbegünstigung in Anspruch genommen werden.

Hinweis
Sollten Sie in Ihrem Arbeitsumfeld mit Diensterfindungen in Berührung kommen, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen neben arbeitsrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerrechtliche Probleme zu berücksichtigen sind.