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Verträge über Benützung von Sport- und Freizeitanlagen umsatzsteuerpflichtig

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Im betroffenen Fall beschäftigte sich der VwGH mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung einer Squash-Anlage. Dabei kam er zum Ergebnis, dass die früher vertretene Rechtsansicht, wonach die Benützung einer Minigolfanlage als steuerfreie Vermietung eines Grundstückes mit Betriebsvorrichtungen angesehen wurde, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) nicht mehr zeitgemäß sei.

Die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen ist im Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine einheitliche und steuerpflichtige Leistung, die nicht durch die Grundstücksüberlassung geprägt ist. Im Vordergrund steht die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Betätigung oder der Sportausbildung dienen, und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen. Die Überlassung der Squash-Anlage stellt daher zur Gänze eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar.

Leistungen überprüfen, Preise anpassen

Angesichts der neuen Rechtsprechung empfehlen wir Betreibern von Sportanlagen, die angebotenen Leistungen insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht zu überprüfen sowie im Falle einer umsatzsteuerpflichtigen Überlassung die angebotene Leistung mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und gegebenenfalls eine Preisanpassung vorzunehmen.
Aus Sicht der Sportstättenbetreiber ist es jedoch positiv, dass aufgrund der nun umsatzsteuerpflichtigen Leistung ein Vorsteuerabzug möglich ist. Auch eine nachträgliche positive anteilige Vorsteuerberichtigung könnte unter Umständen durchgeführt werden.

Wir stehen Ihnen bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs und Anpassung ihres Rechnungswesens gerne zur Verfügung.

Umsatzsteuerliche Behandlung eines Zeitungsabos mit Gratis-E-Paper

Das Print-Abo einer Tageszeitung unterliegt bei gleichzeitigem und ohne Aufpreis möglichem Zugriff auf das elektronische PDF-Dokument nur 10% USt.

Kürzlich hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden, dass das Entgelt für ein Print-Abo einer Tageszeitung bei gleichzeitigem und ohne Aufpreis möglichem Zugriff auf das (für den Druck verwendete) elektronische PDF-Dokument zur Gänze dem ermäßigten USt-Steuersatz von 10% unterliegt.

Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung zu Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang hat die Aufteilung eines pauschalen Entgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften usw. und die dem Normalsteuersatz unterliegende Zurverfügungstellung einer Online-Version (sofern keine Einzelverkaufspreise vorliegen)  nach den tatsächlichen Kosten zu erfolgen. Die nicht direkt der Print- oder der Onlineproduktion zurechenbaren Kosten werden im selben Verhältnis wie die direkt zurechenbaren Kosten aufgeteilt.

Absage des Verwaltungsgerichtshofes

Dieser Ansicht hat der VwGH nun eine Absage erteilt. Da die Print-Abonnenten den angebotenen Online-Dienst unentgeltlich (gratis) beanspruchen können, ist nach Ansicht des VwGH das gesamte Entgelt der Lieferung des Druckwerks zuzurechnen. Für die Unentgeltlichkeit der Zusatzleistung „Online-Zugang“ und gegen eine Entgeltsaufteilung spricht dabei, dass die Zurverfügungstellung des Online-Zugangs für das Medienunternehmen mit keinen relevanten Zusatzkosten verbunden ist und für die Zeitungs-Abonnenten zu keiner Preiserhöhung führt.

Immobilienertragsteuer bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages

Eine bereits abgeführte Immobilienertragsteuer ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG) nicht zurückzuerstatten, wenn die Rückabwicklung des Kaufvertrages bloß auf einer einvernehmlichen Parteienvereinbarung ohne Vorliegen gerichtlicher Auflösungsgründe beruht.

Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht mit dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Zufluss des Veräußerungserlöses. Bereits entstandene Abgabenansprüche können jedoch nachträglich abgeändert oder sogar aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses, das für die Vergangenheit Auswirkungen auf den Abgabenanspruch hat.

Voraussetzung: Gerichtliche Vertragsauflösungsgründe

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob aus ertragsteuerlicher Sicht die einvernehmliche Rückabwicklung eines Kaufvertrages ohne Vorliegen gerichtlicher Anfechtungsgründe ein solches rückwirkendes Ereignis ist.

Dass BFG entschied, dass eigentlich nur die zivilrechtliche Anfechtung von Verträgen wegen Willensmängeln (wie etwa Irrtum, List, Verkürzung um die Hälfte) ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Das BFG erkennt aber dennoch auch eine Rückabwicklung des Veräußerungsgeschäftes auf Grund einer bloßen Vereinbarung der Vertragsparteien als ein solches rückwirkendes Ereignis an, wenn nachweislich die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vertragsaufhebung gegeben wären.
Im gegenständlichen Fall lagen aber keine gerichtlichen Vertragsauflösungsgründe und somit kein rückwirkendes Ereignis vor. Es erfolgte daher keine Rückerstattung der abgeführten Immobilienertragssteuer.

Bitte beachten Sie, dass eine Rückabwicklung eines Grundstückkaufes nur bei Vorliegen von gerichtlichen Vertragsauflösungsgründen zu einer Rückerstattung der bereits abgeführten ImmoESt führt. Sollten Sie einen Kaufvertrag rückabwickeln wollen, ersuchen wir Sie vor der Vertragsaufhebung mit uns in Kontakt zu treten.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich mit der Höhe des Vorsteuerabzugs für ein neu errichtetes Gebäude, in dem sich sowohl eine Ordination als auch eine Hausapotheke befinden.

Soweit Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, darf nur der Teil der Vorsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.
Bei Vorsteuerbeträgen, die sowohl mit unecht steuerfreien ärztlichen Umsätzen als auch mit umsatzsteuerpflichtigen Apothekenumsätzen im Zusammenhang stehen, muss ein Aufteilungsmaßstab gewählt werden, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt.

Finanzamt lehnte Vorsteuerabzug ab

Ein praktischer Arzt mit Befugnis zum Betrieb einer Hausapotheke errichtete ein Gebäude, welches im Erdgeschoss eine Apotheke sowie Ordinationsräumlichkeiten und im Obergeschoß „Dienstzimmer“ sowie Wohnräume umfasste. Im Zuge einer Betriebsprüfung nahm das Finanzamt eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach der Raumgröße vor. Dabei rechnete es den Apothekenraum zur Gänze sowie den Vorraum und den Anmeldebereich zu 50% dem Betrieb der Apotheke zu. Die restlichen Räumlichkeiten wurden der ärztlichen Tätigkeit zugeordnet, weshalb das Finanzamt für diese Räume den Vorsteuerabzug zur Gänze ablehnte.

Gegen diese Aufteilung erhob der Arzt Beschwerde, weil das Finanzamt auch nicht direkt zuordenbare Gebäudeteile wie etwa das Wartezimmer, den Heizraum oder den Schlafbereich zur Gänze dem ärztlichen Bereich zugeordnet hatte. Es wurde deshalb beantragt, für jene Räume, die direkt der ärztlichen Tätigkeit zuzuordnen sind (Ordinationen und Therapieräume) keinen Vorsteuerabzug zu gewähren, für den Apothekenbereich die Vorsteuer voll zum Abzug zuzulassen und für alle übrigen betrieblichen Räume Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel zuzuerkennen.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH folgte der Rechtsansicht des Arztes und betonte, dass im Bezug auf die gemischt verwendeten Räume ein Aufteilungsmaßstab zu suchen ist, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis führt. Zulässig ist dabei jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge gewährleistet. Inwieweit der Umsatzschlüssel als geeignetes Maß für die Bestimmung des für die gemischt genutzten Räume anteilig zustehenden Vorsteuerabzugs ist, lies der VwGH offen.

Da bei der Aufteilung von Vorsteuern formelle und auch inhaltliche Vorgaben zu berücksichtigen sind, empfehlen wir bei Tätigkeiten, durch die sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt werden, eine zeitgerechte und umfassende Beratung. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Abzugsfähigkeit von steuerlichen Beratungsleistungen als Sonderausgabe

Aufwendungen für die Steuerberatung können Unternehmer und Private steuerlich absetzen.

Steuerberatungskosten können nicht nur aufgrund einer unternehmerischen oder beruflichen Veranlassung als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Unter folgenden Voraussetzungen können sie der Höhe nach unbegrenzt auch als Sonderausgaben von Privaten abgesetzt werden.

Es sind Kosten für eine „Steuer“beratungsleistung entstanden

Darunter werden nicht nur Aufwendungen verstanden, die anlässlich einer Beratung im Bereich der Ertragsteuern entstanden sind, sondern auch Kosten für die Beratung oder Vertretung in sämtlichen Steuerangelegenheiten (Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer, Stempel- u. Rechtsgebühren, etc.) sowie im weiten Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben.
Weiters sind die Kosten für eine Selbstanzeige als Sonderausgabe abzugsfähig, nicht jedoch die Kosten für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren. Laut Verwaltungsgerichtshof können diese jedoch unter Umständen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen.

Es handelt sich nicht bereits um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten

Die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Sonderausgaben oder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten richtet sich nach der Veranlassung der der Beratung zugrunde liegenden Abgaben. Steuerberatungskosten sind beispielsweise betrieblich veranlasst und stellen somit Betriebsausgaben dar, wenn sie im Zusammenhang mit betrieblich bedingten Abgaben bzw. mit der Führung von Aufzeichnungen stehen.
Steuerberatungskosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, sind sachgerecht aufzuteilen. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen dafür in bestimmten Fällen Vereinfachungen vor.

Die Leistung wird von „berufsrechtlich befugten Personen“ erbracht

Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen, die kraft Standesrecht zur Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen befugt sind, wie etwa Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare. Hinsichtlich der Kosten für selbständige Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner ist zu beachten, dass diese nur Sonderausgaben darstellen, wenn es sich um Leistungen im Rahmen ihres berufsmäßigen Berechtigungsumfangs handelt.

Die Unterstützung in steuerlichen Angelegenheiten durch Ihren Steuerberater bringt eine Vielzahl von Vorteilen mit sich, wie etwa eine enorme Arbeitserleichterung, Rechtssicherheit oder Risikovermeidung und Sie sparen dabei auch  noch Steuern!

Verluste bei privaten Grundstücksveräußerungen

2018 wurde die Verlustausgleichsmöglichkeit mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingeschränkt.

Seit dem 1.4.2012 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von privaten Grundstücken der 30 %igen Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Der Veräußerungsgewinn oder Verlust wird dabei durch die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten bestimmt. Entsteht innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ein Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen, kann dieser lediglich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Darüber hinausgehende Verluste können steuerlich nicht verwertet werden und gehen daher verloren.

Verlust aus einer privaten Grundstücksveräußerung

Entsteht aus einer privaten Grundstücksveräußerung ein Verlust, so kann dieser zunächst mit positiven Einkünften aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen im selben Jahr ausgeglichen werden. Kommt es infolgedessen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt zu einem Verlust aus privaten Grundstücksveräußerungen, ist dieser Verlust für steuerliche Zwecke weder mit anderen Einkunftsarten ausgleichsfähig noch in Folgejahre vortragsfähig.

Ausnahme: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Eine Ausnahme davon besteht allerdings in jenen Fällen, in denen im Jahr der Grundstücksveräußerung auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Führen nämlich private Grundstücksveräußerungen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser zunächst auf 60% zu kürzen und auf Antrag im ersten Jahr zur Gänze oder gleichmäßig verteilt über 15 Jahre ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen.

2018 kam es jedoch zu einer Einschränkung der ausgleichfähigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ab der Veranlagung 2018 ist eine Verrechnung der Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen gesetzlich nur mehr mit Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Einkünften aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen zulässig. Nicht mehr ausgleichsfähig sind hingegen Einkünfte aus der Vermietung von beweglichem Vermögen (z.B. vermietete Geschäftseinrichtung) sowie Einkünfte aus der Überlassung und Verwertung von Rechten (Werknutzungsrechte, Patentrechte etc.).

Beispiel:
A erzielt im Jahr 01 einen Verlust aus der Veräußerung seines privaten Grundstücks in Höhe von € -10.000. Im selben Jahr fallen bei A positive Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung in Höhe von € 5.000 sowie positive Einkünfte aus Patentrechten in Höhe von € 2.000.
Aufgrund der gesetzlichen Einschränkung kann der auf 60% gekürzte Verlust aus der Veräußerung des Grundstückes in Höhe von € 6.000 nur mit den Vermietungseinkünften für die Wohnung in Höhe von € 5.000 verrechnet werden. Die Einkünfte aus Patentrechten in Höhe von € 2.000 sind zur Gänze mit dem progressiven (in der Regel bis zu 50 %igen) Tarifsteuersatz zu versteuern.

Bei Fragen zur Besteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen sowie bei der steueroptimalen Gestaltung ihrer Grundstückstransaktion unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Neue Berechnung der Kammerumlage 1: Klarstellung zu betrieblichen PKWs

Durch die Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes kam es zu einer Neuregelung der Kammerumlage 1 (KU 1). Seit 1.1.2019 ist die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 1 (KU 1) in Abzug zu bringen.

Hinsichtlich Vorführkraftfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, ist zu beachten, dass diese zwar aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zugeordnet werden, in der Regel jedoch Umlaufvermögen darstellen und somit keine Minderung der KU1-Bemessungsgrundlage erfolgt.

Die Bemessungsgrundlage ist die an das Mitglied in Rechnung gestellte Vorsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer. Die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragssteuerliche Anlagevermögen ist von der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen.

Differenzierung und Präzisierung

Hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Firmenfahrzeuge ist jedoch eine Differenzierung und Präzisierung vorzunehmen:

  • Firmenfahrzeuge (PKW, Kombi, Krafträder), die aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht dem Unternehmen zugeordnet gelten, zählen nicht zur KU1 – Bemessungsgrundlage.
  • LKW, „Fiskal-LKW“ Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, werden aus umsatzsteuerlicher Sicht dem Unternehmen zugeordnet. Die beim Ankauf dieser Fahrzeuge in Rechnung gestellte Umsatzsteuer mindert die KU1 –Bemessungsgrundlage jedoch nur dann, wenn das angeschaffte Fahrzeug Anlagevermögen darstellt.
    Vorführkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, stellen zumeist Umlaufvermögen dar. Folglich mindert die beim Ankauf dieser beiden Fahrzeuggruppen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht die KU1-Bemessungsgrundlage.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung der Kammerumlage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Arbeitgeber verzichtet auf Rückzahlung eines Darlehens

Der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, ist nicht steuerpflichtig, wenn der Verzicht aus privaten Motiven erfolgt.

Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (steuerpflichtigen Arbeitslohn). Es ist dabei nicht maßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder ob sie dem Bezugsberechtigten (Arbeitnehmer) oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. Wichtig ist nur, dass die Einnahmen ihre Veranlassung im Dienstverhältnis haben.

€ 1 Million der Hausangestellten geschenkt

In einem dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vorgelegten Fall gewährte der Arbeitgeber einer im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Hausangestellten ein Darlehen in Höhe von € 1 Million. Zu einem späteren Zeitpunkt verzichtete er, wegen eines besonders engen und innigen Verhältnisses zwischen ihm und der Hausangestellten, auf die Rückzahlung des Darlehens und schenkte der Hausangestellten somit € 1 Million.
Strittig war nun, ob der Verzicht des Arbeitsgebers auf die Rückzahlung des gewährten Darlehens zum Arbeitslohn zählt und somit der Einkommensteuer unterliegt, oder ob der Forderungsverzicht keine Steuerpflicht auslöst.

Verzicht aus privaten Motiven

Der VwGH führte hierzu aus, dass der Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung des Darlehens zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählt, soweit der Grund für den Verzicht des Darlehens im Dienstverhältnis liegt. Jedoch können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur das Dienstverhältnis, sondern auch weitere Rechtsbeziehungen bestehen. Diese Rechtsbeziehungen sind steuerlich getrennt zu beurteilen. Bei Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens aus privaten Motiven liegen somit keine Einnahmen aus dem Dienstverhältnis vor.

Wichtig für die Schenkung an Arbeitnehmer ist, dass der Grund für die Schenkung nicht im Dienstverhältnis liegt, da sonst die Gefahr besteht, dass diese der Einkommensteuer unterliegt. Weiters ist zu beachten, dass im Falle einer Schenkung fristgerecht eine Schenkungsmeldung beim Finanzamt einzubringen ist. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

Essen auf Rädern kann steuerlich absetzbar sein

Der Verwaltungsgerichtshof hob ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes auf, weil sich dieses bei den angefallenen Kosten für Essen auf Rädern nicht mit dem Verhältnis der behinderungsbedingt entstandenen Verpflegungskosten auseinandergesetzt hatte.

Private Aufwendungen sind steuerlich nicht relevant. Sie können aber dann als außergewöhnliche Belastung aufgrund einer Behinderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung

  • außergewöhnlich und
  • zwangsläufig erwachsen ist.

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-/ Vermögensverhältnissen erwächst. Die Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension die Aufwendungen für Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung steuermindernd im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen kann.
Das Bundesfinanzgericht sah zunächst in den Kosten für Essen auf Rädern typische Kosten der Lebensführung, weshalb es dem Aufwand an der Außergewöhnlichkeit mangele. Bei der Beurteilung der Außergewöhnlichkeit ist nach Ansicht des VwGH jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung und nicht um eine bloß gelegentliche handelt, was für die Außergewöhnlichkeit spricht. Weiters bilden für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pensionistin den Maßstab. Der VwGH hob daher das BFG-Erkenntnis auf.

Nicht jeder Formalmangel berechtigt zur Schätzung

Das Bundesfinanzgericht entschied kürzlich in einem Erkenntnis darüber, ob allfällige Mängel bei den anzuerkennenden Betriebsausgaben auch Zuschätzungen bei den Betriebseinnahmen rechtfertigt.

Kann die Finanz die Bemessungsgrundlage für die Berechnung einer Abgabe (z.B. Einkommensteuer) nicht ermitteln, sind diese zu schätzen. Die bloße Schwierigkeit der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebungen entbindet die Abgabenbehörde hingegen nicht von der Ermittlungspflicht im Einzelnen und berechtigt nicht zur Schätzung. Dies wäre etwa der Fall, wenn Aufzeichnungen nur analog geführt werden.

Anwendung eines Sicherheitszuschlages

Ziel jeder Schätzung muss es sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen, also den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahezukommen. Es ist nicht erlaubt, dass die Schätzung und das Schätzergebnis den Charakter einer Bestrafung haben. Trotzdem ist die Anwendung eines Sicherheitszuschlages unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Dieser berücksichtigt, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht alle Geschäftsfälle zutreffend wiedergegeben wurden.

Zu schätzen ist insbesondere in folgenden Fällen:

  • Fehlen von Belegen, weshalb die wesentliche Grundlage, um die Buchhaltung und die Bilanzen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, nicht mehr vorhanden ist;
  • Nichteinreichung der Abgabenerklärung trotz Verpflichtung;
  • Nichtvorlage von Büchern oder Aufzeichnungen.

Die Befugnis zur Schätzung setzt kein Verschulden des Steuerpflichtigen am Fehlen oder Verlust von Aufzeichnungen voraus.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes

An einem kürzlich ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann man erkennen, wie ausufernd die Finanzverwaltung ihre Schätzungsbefugnis teilweise anzuwenden versucht.
Ein Abgabenpflichtiger machte in seinem Jahresabschluss Ausgaben für Subunternehmer geltend, die jedoch von der Finanz im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden. Aufgrund dessen nahm das zuständige Finanzamt eine Zuschätzung (Sicherheitszuschlag) von 20% der veranlagten Erlöse vor. Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass die Vollständigkeit der erklärten Erlöse aufgrund der beiden fingierten Subhonorare nicht überprüfbar sei.

Das BFG widersprach diesen Ausführungen und sah die Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen als nicht gerechtfertigt an. Denn in der Außenprüfung wurden lediglich Mängel im Bereich der Betriebsausgaben (zwei fingierte Subhonorare) festgestellt. Es konnte daher keine Rede davon sein, dass hier die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden konnten.

Die Schätzungsbefugnis ist genau geregelt und wird auf bestimmte Fälle eingeschränkt. Sollte im Falle einer Betriebsprüfung eine Schätzung im Raum stehen, unterstützen wir Sie gerne.