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Neues beim PKW-Sachbezug

Vermutet die Finanz eine Privatnutzung des betrieblichen KFZ durch eine der GmbH nahestehenden Person, kann sie einen steuerpflichtigen Sachbezug dafür ansetzen.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einem aktuellen Erkenntnis bestätigt, dass die behauptete Nicht-Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen korrekt und zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, um den Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs zu verhindern. Dies gilt besonders für eine der GmbH nahestehende Person, wie etwa einer an der Gesellschaft beteiligten Ehegattin des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Um die tatsächliche Nichtbenützung von betrieblichen Fahrzeugen für private Fahrten nachweisen zu können und damit die Festsetzung eines Sachbezugs für die private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen zu vermeiden, muss ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Fahrtenbuch geführt werden. Wir beraten Sie gerne dabei, wie ein beweissicheres Fahrtenbuch erstellt wird.

Sozialversicherung: Beiträge sind vom Mindestanspruch zu berechnen!

SV-Beiträge sind zumindest von der arbeitsrechtlichen Mindestanspruchshöhe eines Arbeitnehmers zu entrichten. Selbst dann, wenn seine tatsächlichen Bezüge geringer sind.

Unter sozialversicherungspflichtigem Entgelt sind Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Arbeitnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat und die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Dazu zählen auch freiwillige Leistungen, die nicht auf einen arbeitsrechtlichen Anspruch zurückzuführen sind, sofern diese im Zusammenhang mit der Beschäftigung erwirtschaftet werden.

Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Untergrenze der Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung stellt dabei der durch lohngestaltende Normen (etwa durch Kollektivverträge) geregelte arbeitsrechtliche Mindestanspruch dar. Wenn also die Bezüge des Arbeitnehmers (Lehrling) geringer sind als sein arbeitsrechtlicher Mindestanspruch, sind die SV-Beiträge dennoch zumindest von dieser Mindestanspruchshöhe zu berechnen und abzuliefern! Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Entgelt auch tatsächlich in der Anspruchshöhe ausbezahlt wurde.
Außerdem liegt ein Fall von Lohn- und Sozialdumping vor, wofür hohe Strafen verhängt werden können.

Lohn- und Sozialdumping

Sollte sich bei einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (kurz GPLA) herausstellen, dass bei einzelnen Arbeitnehmern Unterentlohnung vorliegt, werden aber nicht nur die entgangenen Zahlungen an Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten vorgeschrieben. Der betroffene Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf den entgangenen Soll-Bezug.

Außerdem liegt ein Fall von Lohn- und Sozialdumping vor, wofür hohe Strafen verhängt werden können. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden (!) Arbeitnehmer € 1.000 bis € 10.000, im Wiederholungsfall € 2.000 bis € 20.000. Sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer € 2.000 bis € 20.000, im Wiederholungsfall € 4.000 bis € 50.000. Einem ausländischen Arbeitgeber kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Ausübung der Dienstleistung untersagen.

Unsere Experten in der Lohnverrechnung unterstützen Sie gerne bei der richtigen kollektivvertraglichen Einstufung und Kontrolle der korrekten Bezahlung Ihrer Mitarbeiter.

Geschäftsraummiete und Umsatzsteuer-Option

Laut Bundesfinanzgericht bleibt die Unternehmeridentität und damit das Recht auf USt-Option im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge erhalten.

Im Jahr 2012 wurde die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung zu verzichten, insoweit eingeschränkt, als der Vermieter davon nur Gebrauch machen kann, soweit der Mieter das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Die Finanzverwaltung geht in diesem Zusammenhang bei einem Wechsel des Mieters oder Vermieters nach dem 31.8.2012 davon aus, dass auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge diese geänderte Rechtslage zur Anwendung kommt und eine zuvor mögliche USt-Option ab diesem Wechsel nicht mehr ausgeübt werden kann. Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilt diese Ansicht jedoch nicht.

Interessant ist diese Entscheidung nicht nur für Gesamtrechtsnachfolgen im Umgründungsbereich (Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen), sondern auch bei Gesamtrechtsnachfolgen im Zuge einer Erbschaft oder bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft. Auch in diesen Fällen würde – der Ansicht des BFG folgend – kein Wechsel in der Parteienidentität mehr unterstellt werden können und somit eine Umsatzsteueroptionsmöglichkeit erhalten bleiben.
Da das Finanzamt jedoch Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, bleibt abzuwarten, wie dieser entscheiden wird.

Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften

Ein inländisches Grundstück kann nur dann zum Vermögen einer Personengesellschaft gehören, wenn diese es durch einen Rechtsvorgang erworben hat. Die Grunderwerbsteuer kann dabei unter bestimmten Umständen vermieden werden.

Die Änderung des Gesellschafterbestandes auf neue Gesellschafter im Ausmaß von mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren löst einen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang aus. Die Grunderwerbsteuer beträgt in diesen Fällen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 3,5% vom einfachen Einheitswert, bei sonstigen Grundstücken 0,5% vom Grundstückswert.

Mit dem Jahressteuergesetzes 2018 wurde geregelt, dass ein inländisches Grundstück nur dann zum Vermögen einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gehören kann, wenn diese das Grundstück durch einen entsprechenden Rechtsvorgang erworben hat. Dies bedeutet, dass die Grunderwerbsteuer in Verbindung mit Personengesellschaften insofern vermieden werden kann, wenn etwa nicht die Gesellschaftsanteile an der grundstückbesitzenden Personengesellschaft erworben werden, sondern die Anteile an einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die die Anteile an der grundstückbesitzenden Personengesellschaft besitzt.

Langfristigen Planung notwendig

Damit jedoch im Zusammenhang mit zukünftigen Erbschaften und Schenkungen die Grunderwerbsteuer vermieden werden kann, bedarf es einer langfristigen Planung, da innerhalb von fünf Jahren nicht mindestens 95% der Personengesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergehen dürfen.
Die Übertragung von Anteilen in Höhe von beispielsweise 5,1% an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft auf eine weitere Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft könnte unter Anwendung des Umgründungssteuerrechtes erfolgen, sofern die grundstücksbesitzende Personengesellschaft einen Betrieb innehat.

Bei der Vorbereitung solcher Schenkungen oder Erbschaften beraten wir Sie gerne.

Darlehen oder verdeckte Einlage?

Manchmal ist es notwendig, dass etwa der 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH zusätzliches Kapital zuführt. Wie er das genau macht, hat umfassende Folgen.

Die Entscheidung, ob der Gesellschafter dies in Form eines Gesellschafterdarlehens oder als Einlage in das Eigenkapital der Gesellschaft – etwa in Form einer ungebundenen Kapitalrücklage – gewährt, hat sowohl wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche als auch steuerrechtliche Folgen.

Während die Zurverfügungstellung eines Darlehens an die GmbH im Falle einer Insolvenz der GmbH den geldgebenden Gesellschafter in die Position eines Insolvenzgläubigers stellt und dieser unter Umständen einen Teil seiner Forderung im Rahmen der Quote noch zurück erhält, ist das als Eigenkapital zur Verfügung gestellte Geld im Regelfall verloren. Hingegen stärkt die Zurverfügungstellung von Eigenkapital durch Erhöhung der Eigenkapitalquote die Bonität der Gesellschaft und ein etwaiges Bankenrating, was wiederum zu besseren Kreditkonditionen führen kann.

Zinszahlungen als Betriebsausgabe

Steuerrechtlich führen die Zinszahlungen aus einem gewährten Gesellschafterdarlehen auf Ebene der GmbH zu einer Betriebsausgabe, sind jedoch vom Gesellschafter mit seinem Einkommensteuertarif zu versteuern. Etwaige erhöhte Gewinnausschüttungen durch die Zurverfügungstellung von Eigenkapital können auf Ebene der GmbH nicht steuerlich mindernd geltend gemacht werden; diese Gewinnausschüttungen unterliegen aber auch nur einer 27,5%igen Kapitalertragsteuer. Die Rückzahlung des Darlehens sowie des Eigenkapitals in Form von Einlagenrückzahlungen sind sowohl beim Gesellschafter als auch bei der Gesellschaft steuerneutral.

Wie Darlehen eines fremden Dritten?

Ob die Zurverfügungstellung von Geld als Gesellschafterdarlehen oder als Eigenkapital qualifiziert wird hängt in einem ersten Schritt davon ab, ob zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung auch ein fremder Dritter dieser GmbH noch ein Darlehen gewährt hätte. Zudem ist das Eigenkapitalersatz-Gesetz zu berücksichtigen, wonach eine Darlehensgewährung in der Krise der Gesellschaft stets Eigenkapital ersetzend ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die vereinbarten Konditionen, wie etwa. Rückzahlungsvereinbarungen, Laufzeit oder Verzinsung auch unter den üblichen Bedingungen wie zwischen gesellschaftsfremden Personen erfolgt wäre.

Kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen?

Kann dies bejaht werden, stellt die Darlehensgewährung einen betrieblichen Vorgang dar, andernfalls wird das Gesellschafterdarlehen umqualifiziert und es liegt verdecktes Eigenkapital vor, auch wenn der Vorgang in ein zivilrechtliches Geschäft gekleidet wurde. Verträge zwischen GmbHs und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie

  1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und
  3. auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Eine unklare Vertragsgestaltung, etwa keine Vereinbarung über Rückzahlung oder Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür, dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung – somit Eigenkapital – vorliegt. Die Zinszahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter wären dann kapitalertragsteuerpflichtige verdeckte Ausschüttungen.

Kleines Vereinsfest und Gemeinnützigkeit von geselligen Veranstaltungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kommen Vereinen steuerliche Begünstigungen zu. So sind etwa „kleine Vereinsfeste“ von der Umsatzsteuerpflicht gänzlich und von der Körperschaftsteuer bis zu einem Gewinn in Höhe von € 10.000 pro Jahr befreit.

Die nunmehr aktualisierten Vereinsrichtlinien des Finanzministeriums, die die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung widerspiegeln, treffen klarstellende Aussagen zur steuerlichen Behandlung von kleinen Vereinsfesten.

Eine gesellige Veranstaltung eines steuerlich begünstigten Vereins stellt unter folgenden Voraussetzungen ein „kleines Vereinsfest“ dar:

  1. Die Organisation und Durchführung des Vereinsfestes wird im Wesentlichen, d.h. zu mindestens 75%, von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen vorgenommen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder (etwa Mitglieder befreundeter Vereine) das Vereinsfest mitgestalten, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt. Ein reiner Kostenersatz (z.B. Erstattung der Fahrtkosten oder der Kosten eingekaufter Speisen und Getränke) oder eine übliche Verköstigung ist dabei unschädlich.
  2. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese nicht mehr als € 1.000 pro Stunde für die Unterhaltungsdarbietung verrechnen.
  3. Die Verpflegung ist von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese teilweise oder zur Gänze an einen Unternehmer (z.B. Gastwirt) ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist daher für die Einstufung als „kleines Vereinsfest“ unbeachtlich.
  4. Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen. Dabei ist auf den reinen Festbetrieb abzustellen. Vorbereitungs- und Nachbereitungsaktivitäten (z.B. Abbau des Festzeltes) sind unbeachtlich. Bei Vorliegen eines Genehmigungsbescheides oder Anmeldung des Festes ist auf die darin bezeichneten Stunden abzustellen, in denen eine gastgewerbliche Betätigung ausgeübt wird (Ausschankstunden). Wird das Stundenausmaß nicht auf die beschriebene Art gesondert nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung vom Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig ist.

Befreiung von der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht

Nur bei Vorliegen sämtlicher oben angeführter Voraussetzungen ist aus steuerlicher Sicht von einem „kleinen Vereinsfest“ auszugehen. Neben der gänzlichen Befreiung von der Umsatzsteuer (dafür steht aber kein Vorsteuerabzug zu) und der Befreiung von der Körperschaftsteuer bis zu einem jährlichen Gewinn in Höhe von € 10.000, sind „kleine Vereinsfeste“ auch von der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht befreit.

Achtung: Werden die Voraussetzungen eines kleinen Vereinsfestes nicht erfüllt, so könnte das zum Verlust der steuerlichen Begünstigungen für den gesamten Verein führen! In derartigen Fällen sollten bereits im Vorfeld des Vereinsfestes entsprechende Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, gesetzt werden. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne!

Betriebliche Firmenpension begründet keine GSVG-Pflicht

In einem aktuellen Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, inwieweit durch den Bezug einer Firmenpension eine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) ausgelöst werden kann.

Dabei teilte der VwGH die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und kam zum Ergebnis, dass die Firmenpension dann nicht GSVG-beitragspflichtig ist, wenn sie ausschließlich für eine Tätigkeit bezogen wird, die nicht mehr ausgeübt wird.
Unstrittig war im betroffenen Fall, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer insgesamt die Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe vorlagen, die sich aus der Firmenpension und der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit zusammensetzten. Allerdings muss nach Ansicht des VwGH hier weiter differenziert werden:

Überschreiten der Versicherungsgrenze

Während das Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit bei Überschreiten der Versicherungsgrenze die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde und somit in die GSVG-Beitragsgrundlage miteinzuberechnen ist, trifft dies auf die Firmenpension nicht zu, wenn sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die beendet ist. Deshalb war jener Teil der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der die Firmenpension betraf, aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden.

Nicht alle Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung erfasst sind, führen somit zwangsläufig zur Sozialversicherungspflicht. Inwieweit etwa Einkünfte aus einer Firmenpension eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG auslösen oder eben nicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und sollte am besten schon vorab geklärt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Vermietung und gewerbliche Beherbergung

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Vermietung von Zimmern oder Appartements zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb zu unterscheiden.

An die Unterscheidung der Vermietungstätigkeit sind unterschiedliche Konsequenzen geknüpft. Um nachteilige Überraschungen, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, zu vermeiden, empfiehlt es sich daher bereits im Vorfeld, das Ausmaß der Zimmervermietungs- bzw. Beherbergungstätigkeit genau zu durchleuchten und auf steuerliche Auswirkungen zu prüfen.
Für die Unterscheidung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt es darauf an, ob sich die Vermietungstätigkeit auf die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes beschränkt oder ob, in welcher Art und in welchem Ausmaß sie darüber hinausgeht.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Nach Ansicht der Finanz sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus dem landläufigen Zimmervermieten zu behandeln, wenn die Zimmervermietung nur von geringem Ausmaß erfolgt und nicht als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erfassen ist. Das gilt insbesondere bei einer saisonalen Zimmervermietung, die sich auf nicht mehr als 10 Fremdenbetten (inkl. Frühstück und täglicher Reinigung) erstreckt oder bei einem kurzfristigen Vermieten von 5 mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements (ohne tägliche Reinigung oder Verabreichung von Frühstück).

Bestimmte Nebenleistungen wie etwa das Zurverfügungstellen von Gemeinschaftsräumen, Waschküche, Sauna oder Bad oder die üblicherweise von einem Hausbesorger zu verrichtenden Tätigkeiten sind für die Einstufung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unschädlich.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Im Umkehrschluss führt nach Ansicht der Finanzverwaltung die Zimmervermietung von mehr als 10 Fremdenbetten oder die kurzfristige Vermietung von mehr als 5 Appartements selbst dann, wenn keine Nebenleistungen angeboten werden, zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ebenso liegen bei bestimmten Nebenleistungen, wie etwa ein Verpflegungsangebot, das weit über Zimmer mit Frühstück hinausgeht, trotz Nichtüberschreitens der 10-Betten-Grenze oder 5-Appartements-Grenze, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Unterschiede bei Verlustvortrag und Sozialversicherungspflicht

Als Konsequenz der Einordnung der Einkünfte können sich darüber hinaus insbesondere Unterschiede hinsichtlich eines möglichen Verlustvortrages in Folgejahren (bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist ein Verlustvortrag nicht möglich), der relevanten Abschreibungssätze (grundsätzlich 2,5% bei Gewerbebetrieb oder 1,5% bei Vermietung und Verpachtung) sowie einer möglichen Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG ergeben. Zudem gibt es Abweichungen bei der Einkünfteermittlung: „doppelte Buchhaltung“ bzw. Einnahmen-Ausgabenrechnung bei einer gewerblichen Tätigkeit bzw. Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung.

Welche Unterschiede tatsächlich bestehen und welche Vor- bzw. Nachteile daraus aus gesamtsteuerlicher Sicht erwachsen, ist jedoch stets in Ihrem jeweiligen Einzelfall umfassend zu prüfen und zu beurteilen. Bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Beherbergungstätigkeit unterstützen und beraten wir Sie gerne!

Registrierkassenpflicht bei Buschenschanken

Beim Betrieb von Buschenschanken gibt es Erleichterungen von der Registrierkassenpflicht.

Unter einem Buschenschank versteht man den Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt.
Im Rahmen des Buschenschanks sind auch die Verabreichung von kalten Speisen und der Ausschank von Mineralwasser und kohlensäurehaltigen Getränken zulässig, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeiten dem Herkommen im betreffenden Bundesland in Buschenschanken entsprechen. Die Verabreichung von warmen Speisen ist hingegen nicht zulässig.

Für Buschenschanken, deren Jahresumsatz unter € 30.000 liegt und deren Betrieb maximal 14 Tage im Kalenderjahr geöffnet ist, entfällt die Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht. In diesem Fall kann die vereinfachte Losungsermittlung angewendet werden.

Achtung: Zu beachten ist, dass die Jahresumsatzgrenze von € 30.000 nicht nur bezogen auf den Bereich Buschenschank, sondern gesamtbetrieblich zu sehen ist! Das heißt, die Berechnung der begünstigten Umsätze von € 30.000 erfolgt unter Einbeziehung aller anderen Umsätze des Gesamtbetriebes. Laut Finanz ergibt sich dies daraus, dass der Buschenschank in steuerlicher Betrachtung im Regelfall kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebes ist.

Losungsermittlung mit Registrierkasse

Wenn die beiden relevanten Umsatzgrenzen in Höhe von € 30.000 (netto) Gesamtumsatz sowie € 7.500 (netto) Barumsatz erstmalig überschritten werden, bestehen die Verpflichtungen zur Losungsermittlung mit Registrierkasse und zur Belegerteilung mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Umsatzgrenzen überschritten wurden.

Wird die Umsatzgrenze in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenze auch künftig nicht überschritten wird, so fallen die oben genannten Verpflichtungen mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

Kurzfristige Vermietungen sind umsatzsteuerpflichtig

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (außer zu Wohnzwecken) ist umsatzsteuerbefreit. Kurzfristige Vermietungen sind aber seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig.

Für den Vermieter stellt die Umsatzsteuerpflicht in der Regel eine Vereinfachung dar, weil dadurch eine etwaige Pflicht zur Vorsteuerberichtigung entfällt.

Die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen unterliegt zwingend dem USt-Normalsteuersatz, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für folgende Umsätze verwendet:

  • Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, das sind steuerpflichtige Umsätze, echt steuerfreie Umsätze und Umsätze, die bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs außer Ansatz bleiben (z.B. Zinsen, Lieferung von Zahlungsmitteln)
  • Umsätze aus kurzfristigen Vermietungen,
  • Verwendung zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses.

Berichtigung von Vorsteuern nicht erforderlich

Da die kurzfristige Vermietung unter diesen Umständen steuerpflichtig ist, ist ein Verzicht auf die Steuerbefreiung und damit die Option zur USt-Pflicht weder erforderlich noch möglich. Weiters ist eine mühevolle Berichtigung von Vorsteuern nicht mehr erforderlich. Die Vorschrift erlaubt es somit, in Fällen der kurzfristigen Vermietung auf eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung des Mieters zu verzichten.

Beispiel 1
Ein Hotelier vermietet neben den zur Gänze umsatzsteuerpflichtigen Hotelzimmern einen Seminarraum tageweise auch an Unternehmer, die nicht zu mindestens 95% zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bislang konnte er für diese kurzfristigen Mietumsätze nicht zur Steuerpflicht optieren und musste die Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum berichtigen bzw. konnte diese von vornherein nicht geltend machen. Da das Grundstück aber neben der kurzfristigen Vermietung nur für steuerpflichtige Zwecke (Hotelzimmer) genutzt wird, ist aufgrund der Neuregelung seit 1.1.2017 auch die kurzfristige Vermietung des Seminarraums – unabhängig davon, wer ihn mietet – umsatzsteuerpflichtig, eine Vorsteuerberichtigung kann unterbleiben.

Wird das Grundstück hingegen auch für Umsätze, welche den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, so ist auch die kurzfristige Vermietung nicht zwingend umsatzsteuerpflichtig, sondern umsatzsteuerbefreit, wobei auf diese Umsatzsteuerbefreiung wiederum nur unter den allgemeinen Voraussetzungen verzichtet werden kann.

Beispiel 2
Ein Hotelier vermietet Seminarräume tageweise auch an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Gäste. Ab Mai 2017 vermietet er einen Seminarraum für 2 Monate an einen Arzt (mangels Verzichtsmöglichkeit und da länger als 14 Tage zwingend steuerfrei). Da der Hotelier das Grundstück somit auch für längerfristige Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet, kommt im gesamten Veranlagungszeitraum die zwingende Steuerpflicht für die kurzfristigen Vermietungen nicht zur Anwendung. Der Hotelier könnte bei einer kurzfristigen Vermietung nur dann auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn der jeweils kurzfristige Mieter das Grundstück zumindest zu 95% für Umsätze, die einen Vorsteuerabzug nicht ausschließen, verwendet.