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Korrektur einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung

Sollten Sie mit der automatischen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, können Sie diese durch die Einbringung einer selbstdurchgeführten Arbeitnehmerveranlagung wieder aufheben und somit auch berichtigen.

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch die Finanz kann erfolgen, wenn:

  1. bis Ende Juni keine Arbeitnehmerveranlagung (weder in Papierform noch via FinanzOnline) für das Vorjahr eingereicht wurde,
  2. aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
  3. die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  4. aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

Arbeitnehmerveranlagung 2017

Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 werden insbesondere folgende Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen Datenaustausches berücksichtigt und müssen nicht wie bisher durch Eintragung in der Steuererklärung geltend gemacht werden:

  • Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung

Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung

Sie können die antragslose Arbeitnehmerveranlagung innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr aufheben. Sollte eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt sein, können Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. auch nachträglich über eine Steuererklärung berücksichtigt werden. Ihr Recht, derartige Abzugsposten geltend zu machen, bleibt daher auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung unverändert bestehen.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer nicht korrekten Übermittlung der oben angeführten automatisch übermittelten Sonderausgaben zuerst die empfangende Organisation (z.B. Feuerwehren) den Fehler beheben soll. Erst wenn die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreicht werden kann, ist es gestattet, die glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung und bei Erstellung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung.

Liebhaberei bei selbständiger ärztlicher Tätigkeit

Die Geltendmachung von Verlusten kann zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerbelastung führen. Eine Einstufung als Liebhaberei durch die Finanzverwaltung sollte daher stets hinterfragt werden.

In einem vom Bundesfinanzgericht (BFG) entschiedenen Fall versagte die Finanz einem pensionierten 72-jährigen Arzt die Verlustverwertung aus seiner verlustträchtigen Notarzttätigkeit ab dem Jahr 2011, weil der Arzt im Jahr 2011 erkrankte. Dies begründete die Finanz damit, dass aufgrund der Erkrankung und seines hohen Alters eine Verbesserung der Ertragslage nicht zu erwarten sei. Das BFG entschied jedoch, dass diese Umstände nicht alleiniger Grund für die Annahme einer Liebhabereibeurteilung sein können.

Bei einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit wird grundsätzlich eine Gesamtgewinnerzielungsabsicht vermutet. Die Widerlegung dieser Vermutung nach Ablauf eines Anlaufzeitraums kann vom Finanzamt nur nach objektiven Kriterien erfolgen. Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage für die Feststellung als Liebhaberei.

Verluste steuerlich geltend machen

Bei einer Tätigkeit, die mit der Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen betrieben wird, können auch in diesem Zusammenhang auftretende Verluste steuerlich geltend gemacht werden (z.B. Verrechnung mit anderen positiven Einkünften). Wird die Tätigkeit jedoch als Liebhaberei qualifiziert, werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt und sie mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht.

Allein das Auftreten von Verlusten ist keine Grundlage für die Feststellung, dass eine Liebhaberei vorliegt. Insbesondere während der Anlaufphase in den ersten drei Jahren, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre sind die Verluste von der Finanzverwaltung anzuerkennen. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die subjektive Gewinnerzielungsabsicht anhand der nachfolgenden Kriterien von Seiten der Finanzverwaltung widerlegt werden und somit eine Einstufung der Tätigkeit als Liebhaberei erfolgen:
  • Ausmaß und Entwicklung der Verluste
  • Verhältnis Verluste zu den  Gewinnen bzw. Überschuss
  • Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
  • Marktgerechtes Verhalten in Hinblick auf die angebotenen Leistungen
  • Marktgerechtes Verhalten bei der Preisgestaltung
  • Strukturverbessernde Maßnahmen/Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage

Alter oder Gesundheitszustand unbedeutend

Diese Kriterienprüfung stellt nur eine beispielhafte Aufzählung dar. Zunächst ist dabei jedes Kriterium für sich zu prüfen, um anschließend eine Beurteilung nach dem Gesamtbild mit unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Kriterien vorzunehmen. Dem Alter oder dem Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kommt dabei keinerlei Bedeutung zu. Stellt sich bei einer Tätigkeit heraus, dass sie niemals erfolgsbringend sein kann, liegt bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfolgslosigkeit eine Einkunftsquelle vor und somit können die daraus erzielten Verluste dieser Zeit geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung von Verlusten kann zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerbelastung führen, weshalb eine Einstufung als Liebhaberei von der Finanzverwaltung stets hinterfragt werden sollte. Wir beraten Sie dabei gerne!

Wirtschaftliche-Eigentümer-Register – Neue Fristen!

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bei GmbH, AG, OG, KG, Verein, Privatstiftung, etc. hat bis spätestens 15.8.2018 bei einer zulässige Nachfrist bis 15.11.2018 zu erfolgen.

Nach massiven technischen Anlaufproblemen des beim Finanzministerium geführten Wirtschaftliche Eigentümer Registers endet die Frist zur erstmaligen Meldung nun am 15.8.2018 (statt am 1.6.2018). Unter Berücksichtigung der eingeräumten 3-monatigen Nachfrist ist eine Erstmeldung straffrei spätestens bis zum 15.11.2018 möglich.

Können die Meldedaten von Amts wegen aus einem bestehenden Register übernommen werden, ist eine Meldung an das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich – es besteht insofern eine Meldebefreiung. Trotzdem sollten Sie Einsicht in das Register nehmen und sich davon überzeugen, dass die Daten richtig übernommen wurden.

Wirtschaftliche Eigentümer sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger im Wege eines ausreichenden Anteils am Kapital oder an den Stimmrechten oder durch sonstige Vereinbarungen steht. Ein Rechtsträger kann daher einen oder auch mehrere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer haben. Es wird zwischen direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern unterschieden:

  • Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
  • Indirektes Eigentum liegt vor, wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 % oder eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausüben.

Befreiung von der Meldepflicht

Die Befreiung von der Meldepflicht sieht eine Verringerung der Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger in jenen Fällen vor, in denen Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern (z.B. Firmenbuch, Vereinsregister) übernommen werden können. Allerdings besteht etwa bei einer GmbH eine solche Befreiung nur dann, wenn alle Gesellschafter einer GmbH natürliche Personen sind. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften sind von der Meldung befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind. Auf eine GmbH & Co KG wird dies in der Regel nicht zutreffen – es besteht somit eine Meldeverpflichtung.

Sollte der Rechtsträger von der Meldepflicht befreit sein und sollten die erforderlichen Daten automatisch übernommen worden sein, empfehlen wir Ihnen, diese Übernahme zu kontrollieren. Ist die Übernahme der Daten nämlich nicht korrekt erfolgt, könnte dies im Rahmen von Bank- oder Versicherungsgeschäften zu Problemen führen, da diese verpflichtet sind, Einsicht in das Wirtschaftliche-Eigentümer-Register zu nehmen.

Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung von der Meldepflicht keine Befreiung von der Sorgfaltspflicht bedeutet. Im Rahmen dieser Sorgfaltspflichten hat der Rechtsträger zumindest jährlich zu prüfen, ob Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der Meldebefreiung geführt haben, bzw. ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Wurde eine Meldeverpflichtung verletzt, kann dies unter Umständen zu empfindlichen Strafen führen.

Betriebliche Firmenpension begründet keine GSVG-Pflicht

In einem aktuellen Fall beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, inwieweit durch den Bezug einer Firmenpension eine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) ausgelöst werden kann.

Dabei teilte der VwGH die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und kam zum Ergebnis, dass die Firmenpension dann nicht GSVG-beitragspflichtig ist, wenn sie ausschließlich für eine Tätigkeit bezogen wird, die nicht mehr ausgeübt wird.
Unstrittig war im betroffenen Fall, dass Einkünfte aus selbständiger Arbeit in einer insgesamt die Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe vorlagen, die sich aus der Firmenpension und der Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit zusammensetzten. Allerdings muss nach Ansicht des VwGH hier weiter differenziert werden:

Überschreiten der Versicherungsgrenze

Während das Entgelt für die Aufsichtsratstätigkeit bei Überschreiten der Versicherungsgrenze die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde und somit in die GSVG-Beitragsgrundlage miteinzuberechnen ist, trifft dies auf die Firmenpension nicht zu, wenn sie für eine Tätigkeit geleistet wird, die beendet ist. Deshalb war jener Teil der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der die Firmenpension betraf, aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden.

Nicht alle Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung erfasst sind, führen somit zwangsläufig zur Sozialversicherungspflicht. Inwieweit etwa Einkünfte aus einer Firmenpension eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG auslösen oder eben nicht, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und sollte am besten schon vorab geklärt werden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.