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Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz seit 1.1.2024

Die Digitalisierung schreitet auch in der Verwaltung immer weiter voran. Mit dem AbgÄG 2023 wurde das Verfahren zum Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz vereinfacht und digitalisiert.

Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass ab 2024 die Antragstellung direkt elektronisch über FinanzOnline erfolgt. Außerdem wurde das Verfahren effizienter gestaltet. Sowohl Beihilfehöhe als auch Auszahlungszeitpunkt durch die Finanzverwaltung bleiben hingegen gleich. Die Änderungen traten mit 1.1.2024 in Kraft. Das neue Verfahren ist daher für Zeiträume seit dem 1.1.2024 anzuwenden.

Das Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG) hat seinen Ursprung im Beitritt Österreichs zur EU. Im Zuge der Mehrwertsteueranpassung war Österreich verpflichtet, eine Umstellung für den Gesundheits- und Sozialbereich von einer echten Umsatzsteuerbefreiung zu einer unechten Umsatzsteuerbefreiung vorzunehmen. Demnach waren die betroffenen Kranken- oder Kuranstalten, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger sowie Rettungsdienste weiterhin von der Umsatzsteuer befreit, konnten aber keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen. Mit dem GSBG sollte dieser Nachteil ausgeglichen werden.

GSBG-Beihilfe direkt über FinanzOnline

Bisher machten Beihilfewerber ihre Ansprüche bei Intermediären, sogenannten Einreichstellen in einem nicht digitalisierten, händischen Verfahren geltend. Das gesamte Verfahren lief über die Einreichstellen, welche bei den Ländern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Roten Kreuz angesiedelt waren. Seit der Neuregelung entfällt dieser Zwischenschritt. Unternehmer können seit dem 1.1.2024 die GSBG-Beihilfe direkt über FinanzOnline beantragen. Dadurch werden die Verwaltungskosten gesenkt und das Verfahren allgemein effizienter gestaltet.

Die Einreichstellen erstellten bisher Sammelmeldungen, die sie an das Finanzamt für Großbetriebe weiterleiteten. Im AbgÄG 2023 wurde der Antragsteller neu definiert. Nun kann nur mehr der Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die GSBG-Beihilfe beantragen. Er macht die Beihilfe dabei für all seine beihilfefähigen Einrichtungen zusammengefasst geltend. Die Stellung des Antrags erfolgt nun, anstelle in Form eines Papierformulars, elektronisch über FinanzOnline. Die Geltendmachung der Beihilfe erfolgt auch weiterhin monatlich. Zusätzlich besteht die Option einer nachträglichen Abgabe einer zusammenfassenden Jahreserklärung.

Auszahlung der Beihilfe direkt an den Beihilfenwerber

Wie auch bei der Antragstellung, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nun direkt an den Beihilfenwerber. Bisher erfolgte die Auszahlung stets an die Einreichstelle, welche die Beiträge daraufhin an die jeweiligen Anspruchsberechtigten weiterleitete. Durch den Entfall der zwischengeschalteten Einreichstellen wird der Auszahlungsprozess optimiert. Die Beihilfenwerber verfügen so innerhalb einer kürzeren Zeit über die Beihilfe.

Hinweis: Sollten Sie die Inanspruchnahme von Beihilfe in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verfahrensrechtlichen Fragestellungen auch steuerliche Probleme zu lösen sind.

Ist unentgeltliche Arbeitskleidung ein geldwerter Vorteil?

Wenn Arbeitskleidung „gewöhnliche bürgerliche Kleidung“ ohne großflächige Logos ist, ändert auch das Verbot, die Kleidung privat zu tragen, nichts daran, dass sie als Vorteil aus dem Dienstverhältnis einzuordnen ist.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte über die Qualifizierung von unentgeltlich überlassener Arbeitskleidung als Vorteil aus einem Dienstverhältnis zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin, ein internationales Modeunternehmen, welches in Österreich Standorte zum Vertrieb hochwertiger Taschen betreibt, stellte seinen Dienstnehmern Dienstkleidung zur Verfügung. Davon ist insbesondere eine konkret vorgeschriebene Anzahl von Jacken, Hemden/Blusen, Hosen und Schuhe umfasst. Es gibt detaillierte Vorschriften, wie diese Kleidung zu tragen ist. Das Tragen der dienstlichen Kleidung während der Arbeitszeit ist verpflichtend. Alle Kleidungsstücke werden halbjährlich ausgewechselt und dürfen auch danach nicht privat genutzt werden.

Vielmehr wird die alte Kleidung in die Konzernzentrale zurückgeschickt. Eine Privatnutzung der Kleidung, selbst für den Arbeitsweg, ist untersagt. Weiters ist der Firmenname oder das Logo in die Kleidung nicht eingearbeitet, sondern abnehmbar als Anstecker gestaltet. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung in Form der überlassenen Arbeitskleidung an die Dienstnehmer einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis fest, wodurch zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde. Fraglich war daher, ob die von einem Modeunternehmen an seine Mitarbeiter unentgeltlich überlassene Arbeitskleidung einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt.

Kostenersparnis soll berücksichtigt werden

Zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen auch Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Auch Kleidung ist von dieser Bestimmung erfasst. Dies hat den Hintergrund, dass die Kostenersparnis berücksichtigt werden soll, welche dem Dienstnehmer dadurch entsteht, dass er seine Arbeitskleidung nicht selbst kaufen muss. Handelt es sich bei der überlassenen Kleidung jedoch um typische Berufskleidung, etwa Uniformen, zählt deren Wert nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Bei typischer Berufskleidung handelt es sich um solche, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen einer privaten Lebensführung eignet. Dies ist insbesondere bei Schutzkleidung oder einer Art Uniform gegeben. Ein Uniformcharakter ist wiederum gegeben, wenn dieser allgemein erkennbar ist und eine private Nutzung praktisch ausschließt. Als Beispiel für Uniformen ist die Polizeiuniform oder die Militärkleidung zu nennen. Zentral ist im gegenständlichen Fall daher die Frage, wann Arbeitskleidung Uniformcharakter aufweist. Liegt dieser vor, handelt es sich um eine typische Berufskleidung, weswegen kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vorliegt und keine Lohnsteuer entrichtet werden muss.

Kein Wiedererkennungswert für Außenstehende

Das BFG vertrat im gegenständlichen Fall die Meinung, dass es sich bei der überlassenen Kleidung um gewöhnliche bürgerliche Kleidung handelt. Die schlichte schwarze Kleidung, sowie die fehlenden großflächigen Logos führten zu dieser Qualifizierung. Es besteht daher kein Wiedererkennungswert für Außenstehende ohne genaue Kenntnis der aktuellen Kollektion. Diese schlichte Kleidung ist daher auch für den privaten Gebrauch geeignet. Auch das Verbot, die Kleidung privat zu tragen, ändert nichts an der grundsätzlichen Eignung die Kleidung privat tragen zu können. Die Überlassung der Kleidung liegt daher im Interesse der Arbeitnehmer, weil diese sich die Kosten für die Anschaffung von anderer Kleidung ersparen. Die Kleidung ist daher als geldwerter Vorteil und somit als Vorteil aus dem Dienstverhältnis einzuordnen.

Umsatzsteuerbare Vermietung einer Gemeinde an einen Sportverein

Ein bloßes Abstellen auf eine AfA-Komponente genügt nicht, um festzustellen, ob eine umsatzsteuerbare entgeltliche Vermietung und Verpachtung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts vorliegt. Vielmehr muss ein Vergleich mit der potentiell erzielbaren Miete vorgenommen werden.

Jüngst beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung eines Gebäudes durch eine Gemeinde eine umsatzsteuerbare Tätigkeit darstellt.

Hintergrund

Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden) sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen. Unternehmer im Sinne des UStG unterliegen im Regelfall (Ausnahme: z.B. Kleinunternehmer) der Umsatzsteuerpflicht und sind sodann auch vorsteuerabzugsberechtigt. Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken stellt gemäß dem UStG jedenfalls einen solchen BgA dar. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt seit dem Jahr 2011 (Änderung der UStR) eine solche umsatzsteuerbare Vermietung bei Gemeinden aber nur dann vor, wenn die Miete (Entgelt) nicht nur die laufenden Betriebskosten, sondern auch eine AfA-Komponente von mindestens 1,5% der Anschaffungs- und Herstellkosten deckt.

Sachverhalt

Eine Gemeinde errichtete in den Jahren 2002 bis 2006 eine Sport- und Freizeitanlage und vermietete diese anschließend an einen Sportverein. Im Zuge der Errichtung sollte ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, weshalb auf die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet wurde. Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins deckte betragsmäßig sowohl die laufenden Betriebskosten des Vermieters als auch eine Absetzung für Abnutzung (AfA)-Komponente von 1,5 % der geschätzten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Sportanlage, abzüglich Eigenleistungen der Vereinsmitglieder und Förderungen, ab.
Nach einer im Jahr 2014 durchgeführten Außenprüfung korrigierte die Abgabenbehörde die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung der Sportanlage, da nach deren Ansicht ab dem Jahr 2011 kein steuerbares Bestandsverhältnis mehr vorlag. Die Gemeinde erhob gegen den abgeänderten Bescheid Beschwerde, woraufhin diese ohne Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wurde. Das BFG gab der Beschwerde statt, woraufhin die Abgabenbehörde Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhob.

Rechtsansicht der VwGH

Der VwGH rief zunächst in Erinnerung, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung der Inhalt des Begriffs der „Vermietung und Verpachtung“ bei Körperschaften des öffentlichen Rechts vom übrigen Vermietungsbegriff im UStG unterscheidet und enger auszulegen ist. Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung einer Gemeinde zu begründen. Ein derartiger „Anerkennungszins“ wurde von der Rechtsprechung angenommen, wenn das bedungene Entgelt nicht mehr als etwa 10 % des ortsüblichen Entgelts (wobei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist) ausmacht.

Allerdings liegt ein entgeltlicher Bestandvertrag nicht schon bzw. erst dann vor, wenn neben den Betriebskosten eine – nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelte – AfA-Komponente an den Eigentümer gezahlt wird. Die Beurteilung der Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit kann somit nur erfolgen, wenn das Entgelt dem ortsüblichen Mietzins, der für das Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erzielbar gewesen wäre, gegenübergestellt wird. Da ein solcher Vergleich nicht getroffen wurde, war das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Mitarbeiterprämie seit 01.01.2024

Für das Kalenderjahr 2024 wurde die Mitarbeiterprämie neu eingeführt. Diese gilt als Verlängerung der Teuerungsprämie der Kalenderjahre 2022 und 2023 und kann vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen. Die Gewährung unterliegt daher im Vergleich zur Teuerungsprämie strengeren formalen Voraussetzungen. Die Mitarbeiterprämie gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer lohnabgabenfrei zu gewähren. Die Lohnabgabenfreiheit umfasst Lohnsteuer, Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag sowie Kommunalsteuer.

Zulagen und Bonuszahlungen bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei

Die Zulagen und Bonuszahlungen für Arbeitnehmer, die auf Grund der Teuerung zusätzlich im Kalenderjahr 2024 geleistet werden, sind bis zu € 3.000 pro Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn die Zahlung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgt. Wenn kein Betriebsrat gebildet werden kann, weil der Betrieb zu wenig Arbeitnehmer umfasst, kann die Zahlung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer vorgenommen werden. Dies stellt die neue formale Voraussetzung der lohngestaltenden Vorschrift dar. Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband, wie etwa der Wirtschaftskammer, angehören, können die Mitarbeiterprämie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag für 2024 vorgesehen ist.

Außerdem muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln. Diese darf dem Arbeitnehmer bisher noch nicht gewährt worden sein. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeiterprämie erhöhte Ausgaben durch die Teuerungswelle ausgleichen soll. Es darf daher auch keine Bezugsumwandlung vorliegen. Bisher gewährte Teuerungsprämien aus den Kalenderjahren 2022 und 2023 sind hingegen unschädlich.

Achtung: Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen. Planen Sie daher die Gewährung von zusätzlichen Vorteilen, empfehlen wir Ihnen eine umfassende Beratung.

ImmoESt: Wohnrecht und Ratenzahlung

Aufgrund steigender Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Liegenschaftsvermögen haben sich in den vergangenen Jahren atypische Vertragsgestaltungen etabliert. Diese bringen zum Teil steuerliche Besonderheiten mit sich.

Wohnrecht

Das Wohnrecht ist als Nutzungsrecht zu qualifizieren, welches eine Person zum Gebrauch eines Gebäudes/einer Wohnung berechtigt, obwohl sie nicht Eigentümer ist. Ein Wohnrecht kann auch gegenüber einem neuen Eigentümer (bei Weiterverkauf) durchgesetzt werden, sofern es notariell im Grundbuch eingetragen wurde, es kann jedoch weder vererbt noch anderweitig übertragen werden.
In der Praxis findet das Wohnrecht vor allem bei einer Schenkung von Liegenschaftsvermögen von Eltern an ihre Kinder zu Lebzeiten Anwendung. Das Eigentum an der Liegenschaft wechselt, den Eltern bleibt jedoch ein lebenslanges Gebrauchsrecht. Auch bei einem Verkauf kann sich der Veräußerer ein Wohnrecht zurückbehalten. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass nur das belastete Grundstück auf den neuen Eigentümer übertragen wird. Der Wert des zurückbehaltenen oder grundbücherlichen Wohnrechts ist somit – anders als bei der Übernahme eines bereits bestehenden, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts – nicht Teil der ertragsteuerlich relevanten Gegenleistung.

Ratenzahlung

Bei einer Ratenzahlung wird der Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut nicht auf einmal geleistet, sondern auf periodisch wiederkehrende gleichförmige Zahlungen aufgeteilt. Zur Ratenzahlung im Zusammenhang mit privaten Grundstücksveräußerungen ist anzumerken, dass in den Raten enthaltene Zinsen oder Wertsicherungsbeiträge keinen Teil der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen darstellen, sondern gesondert als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen sind.
Sollte bei einer Ratenzahlungsdauer von mehr als einem Jahr keine angemessene Wertsicherung oder Verzinsung vereinbart worden sein, sind die Raten für Zwecke der Veräußerungserlösermittlung auf den Veräußerungsstichtag abzuzinsen.

Keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen über mehrere Jahre

Die wichtigste Besonderheit des Immobilienkaufs bzw. -verkaufs liegt jedoch im Zufluss des Kaufpreises über einen längeren Zeitraum hinweg. Da die Besteuerung von Einkünften aus privaten Grundstücksverkäufen dem Zuflussprinzip unterliegt, erfolgt eine Besteuerung im Fall einer Ratenzahlung erst, wenn die Summe der Ratenzahlungen (inkl. einer etwaigen Anzahlung) die Anschaffungskosten übersteigen. Dadurch fallen beim Steuerpflichtigen häufig über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen an. Ein Verlust aus der Grundstücksveräußerung wird dagegen erst dann realisiert, wenn die letzte Raten- oder Rentenzahlung zugeflossen ist.

Darüber hinaus ist folgendes zu beachten: Beim Zufluss des Kaufpreises über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erlöschen die Verpflichtung zur Abfuhr der ImmoESt und die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung durch den Parteienvertreter. Stattdessen sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (sobald also die Raten die steuerlichen Anschaffungskosten übersteigen) in die Abgabenerklärung des Steuerpflichtigen mitaufzunehmen. Darüber hinaus ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats eine besondere Vorauszahlung der ImmoESt zu leisten.

Im Zusammenhang mit privaten Grundstücksveräußerungen sind unterschiedlichste Vertragsgestaltungen möglich, die jedoch teilweise steuerliche Besonderheiten mit sich bringen, die es unbedingt vorab zu beachten gilt. Wir beraten Sie dabei gerne.

Wegzugsbesteuerung und Grenzgängerregelung

2023 haben Österreich und Deutschland ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, das sich insbesondere auf die Wegzugsbesteuerung und die Grenzgängerregelung auswirkt.

Österreich hat mit den meisten Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, welches verhindern soll, dass grenzüberschreitende Tätigkeiten sowohl in Österreich als auch im Ausland – also doppelt – besteuert werden. Doppelbesteuerungsabkommen haben Vorrang vor den Auslegungsgrundsätzen des innerstaatlichen Steuerrechts. Wird das Besteuerungsrecht lediglich einem Staat zugesprochen, so darf der andere diese Einkünfte nicht besteuern.

Grenzgängerregelung

Gerade im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich kommt es regelmäßig vor, dass Arbeitnehmer ihren Wohnsitz in einem der beiden Staaten haben, ihrer Arbeit jedoch im anderen der beiden Staaten nachgehen und aus diesem Grund täglich zwischen den beiden Staaten pendeln. Das DBA Deutschland-Österreich beinhaltet daher eine spezielle Grenzgängerregelung, nach der lediglich dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zugesprochen wird, soweit sich Wohnsitz und Arbeitsplatz jeweils innerhalb einer Zone von nicht mehr als 30 km Luftlinie beidseits der Grenze befinden und der Arbeitnehmer täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Bisher durfte lediglich an maximal 45 Arbeitstagen nicht über die Grenze gependelt werden (z.B. Homeoffice, Dienstreisen), die Überschreitung dieser Grenze von 45 Tagen führte zum Verlust der Grenzgängereigenschaft und die Vergütung musste nach Arbeitstagen aufgeteilt im jeweiligen Staat besteuert werden.

Arbeitstage im Homeoffice nicht mehr schädlich

Aufgrund der COVID-19-Pandemie haben sich jedoch besonders Formen des mobilen Arbeitens (z.B. Homeoffice) in der Arbeitswelt etabliert, die „45 Tage“-Grenze wurde daher häufig überschritten. Um den Arbeitnehmern mehr Flexibilität einzuräumen, wurde die Grenzgängerbestimmung mit dem Abänderungsprotokoll zum DBA zwischen Deutschland und Österreich neu gefasst. Demnach ist es nun unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (Homeoffice) oder jener des anderen Staates (Räumlichkeiten des Arbeitgebers) tätig wird, soweit die Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausgeübt wird. Arbeitstage im Homeoffice sind daher von nun an nicht mehr schädlich für die Grenzgängerregelung (da in Grenznähe ausgeübt). Dienstreisen in Drittstaaten oder Arbeitstage in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers außerhalb der Grenzzone sind hingegen weiterhin als schädlich zu qualifizieren (da nicht in Grenznähe ausgeübt), weshalb für diese weiterhin die „45 Tage“- Regelung anzuwenden ist.

Wegzugsbesteuerung

Bisher beinhaltete das DBA Deutschland-Österreich Regelungen bezüglich möglicher Doppelbesteuerung bei Entstrickungsbesteuerung bzw. Wegzugsbesteuerung. Da vor dem Hintergrund der bestehenden innerstaatlichen Regelungen keine Notwendigkeit mehr besteht, Wegzug und Zuzug im Abkommen gesondert zu regeln, soll gemäß Änderungsprotokoll diese Regelung zukünftig entfallen. Die Regelungen des österreichischen Steuerrechts sollen daher bei Wegzug (Entstrickungsbesteuerung) uneingeschränkt zur Anwendung kommen.

Die angepasste Grenzgängerregelung ist bereits ab 1.1.2024 anzuwenden.

Besteuerung von Reiseleistungen

Reiseleistungen in Form von Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer unterliegen umsatzsteuerrechtlichen Sondervorschriften. Dies betrifft insbesondere die Bemessungsgrundlage, welche sich aus der Differenz zwischen dem Entgelt und den Aufwendungen des Reiseunternehmers ergibt (sogenannte Margenbesteuerung).

Als Reiseleistungen sind insbesondere Leistungen im Rahmen der Unterbringung (z.B. Hotels, Apartments), Beförderung und Verpflegung der Reisenden sowie diverse Nebenleistungen (z.B. Reisebegleitung, Besichtigungen, Führungen, Sportveranstaltungen) anzusehen. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist es erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung wird nur dann den umsatzsteuerlichen Sonderregelungen für Reiseleistungen unterliegen, wenn es sich um eine von einem Dritten erbrachte Beherbergungsleistung handelt und wenn die Durchführung bzw. Veranstaltung einer Reise nach allgemeinem Verständnis maßgeblicher Leistungsinhalt ist, also im Vordergrund steht (z.B. durch zusätzliche Beratungsleistungen).

Weitere Voraussetzungen

Liegt eine Reiseleistung vor, ist die Margenbesteuerung anzuwenden, wenn

  • der leistende Unternehmer im eigenen Namen auftritt (keine bloße Vermittlungsleistung),
  • er Reisevorleistungen in Anspruch nimmt und
  • keine Eigenleistung vorliegt (die Leistung muss also von einem Dritten bezogen werden und darf nicht selbst erbracht werden).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Unterscheidung zwischen Vermittlungs- und Besorgungsleistung von Bedeutung. Bei ersterer ist die ungekürzte Vermittlungsprovision die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, bei der Besorgungsleistung ist hingegen die Margenbesteuerung anzuwenden. Für die Unterscheidung zwischen Vermittlungsleistung (im fremden Namen und auf fremde Rechnung) und Besorgungsleistung (im eigenen Namen und auf fremde Rechnung) ist insbesondere das Auftreten gegenüber dem Leistungsempfänger relevant.
Geht aus der Abrechnung klar hervor, dass der Unternehmer (z.B. Reisebüro) für einen anderen Unternehmer (z.B. Reiseveranstalter) als Vermittler tätig wird, ist die Provision zu versteuern. Reisevorleistungen sind nötige Vorleistungen, die von anderen Unternehmern beschafft werden, bevor der Unternehmer unmittelbar gegenüber dem Reisenden tätig wird.

Bemessungsgrundlage

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von Reiseleistungen ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger für die sonstige Leistung aufwendet und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer (= Marge). Hinsichtlich des Steuersatzes besteht keine spezielle Regelung. Wird die Reisevorleistung im Drittland bewirkt (z.B. Hotelaufenthalt in Los Angeles), ist die Leistung von der Umsatzsteuer befreit.

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen sind einerseits die unterschiedlichen Voraussetzungen der Margenbesteuerung zu prüfen und andererseits bestimmte Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage zu erfüllen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wurde mit der Veranlagung 2023 der Investitionsfreibetrag (IFB) (wieder)eingeführt, der insbesondere ökologische Investitionen steuerlich fördern soll.

Der IFB kann im Rahmen der Steuererklärung für ab dem 1.1.2023 erworbene Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden. Im Regelfall beträgt dieser 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Liegt eine Investition im Bereich der „Ökologisierung“ vor, erhöht sich dieser auf 15%. Der IFB kann insgesamt höchstens von Anschaffungs- und Herstellungskosten von € 1.000.000 geltend gemacht werden, woraus sich im Fall von Investitionen ausschließlich im Bereich der Ökologisierung ein IFB von maximal € 150.000 ergibt. Der IFB wirkt als steuerliche Betriebsausgabe und senkt die Steuerbemessungsgrundlage.

Anspruchsberechtigte des IFB

Der Investitionsfreibetrag kann sowohl von natürlichen (z.B. Einzelunternehmen) wie auch juristischen Personen (z.B. GmbHs) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass betriebliche Einkünfte vorliegen – vermögensverwaltende Personengesellschaften sind daher beispielsweise nicht anspruchsberechtigt.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Der IFB kann nur für nicht gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Zudem muss das Wirtschaftsgut einer inländischen Betriebstätte zurechenbar sein, welche der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Nicht begünstigt sind Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden oder für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung gilt (ausgenommen E-Auto, Taxi, Fahrschulauto). Auch sind unkörperliche Wirtschaftsgüter (Ausnahmen bei z.B. Ökologisierung) und sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter ausgeschlossen. Anlagen, für die ein Zusammenhang mit der Nutzung von fossilen Energieträgern besteht, werden nicht gefördert.

Investitionen im Bereich der Ökologisierung

In der kürzlich kundgemachten Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung wird konkretisiert, welche ökologische Investitionen dem höheren 15%igen Investitionsfreibetrag unterliegen. Dies sind insbesondere:

  • Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz (UFG) oder das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), anwendbar ist.
  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (z.B. E-Auto) sowie deren Ladestationen bzw. Tankstellen.
  • Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger.
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen.
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG).
  • Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen gemäß § 5 Abs 1 Z 13 EAG.

Die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut als „ökologisiert“ gilt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Neues Mindeststammkapital bei der GmbH

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurden mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft nicht nur eine neue Form der Kapitalgesellschaft begründet, sondern auch Änderungen bezüglich des Stammkapitals der „klassischen“ GmbH vorgenommen. Diese Neuerungen sind seit 1.1.2024 in Kraft.

Bis zum Ende des vorigen Jahres betrug das Mindeststammkapital einer GmbH € 35.000, wobei die Hälfte, also € 17.500, bar einzuzahlen waren. Zur Erleichterung der Gründung einer GmbH bestand jedoch bereits im Rahmen der bisherigen Rechtslage die Möglichkeit, eine GmbH mit weniger Eigenmitteln zu gründen. Dafür konnte für die ersten zehn Jahre des Bestehens der Gesellschaft eine sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden.

Das Stammkapital musste bei einer gründungsprivilegierten GmbH lediglich € 10.000 betragen, wovon zumindest die Hälfte, somit € 5.000, in bar zu entrichten waren. Nach Ablauf der ersten zehn Jahre war jedoch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und eine Aufstockung des Stammkapitals auf € 35.000 vorgesehen; der tatsächlich eingezahlte Betrag musste wie bei der nicht-privilegierten GmbH € 17.500 betragen. Durch die nunmehrigen Gesetzesänderungen ist die Gründung einer GmbH als gründungsprivilegiert jedoch obsolet.

Neue Rechtslage

Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurde das Mindeststammkapital für die GmbH generell auf € 10.000 gesenkt, die notwendige Bareinlage beträgt somit € 5.000. Daraus ergeben sich wesentliche Erleichterungen bei der Kapitalaufbringung im Rahmen der Gründung einer GmbH, wodurch vor allem neue Unternehmen gefördert werden sollen. Potenziell geht damit in vielen Fällen auch eine Senkung von Notariatskosten einher, da der Notariatstarif von der Höhe des Stammkapitals der betreffenden Gesellschaft abhängt. Die Senkung des Mindeststammkapitals hat darüber hinaus auch Auswirkungen auf die Mindestkörperschaftsteuer, die sich mit 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals bemisst und sich damit von € 1.750 auf € 500 pro Jahr verringert. Die bisherigen Regelungen, wonach sich die Mindestkörperschaftsteuer bei nach dem 30.6.2013 gegründeten GmbHs auf € 500 pro Jahr verringert, gelten daher künftig für alle GmbHs. Für eine gründungsprivilegierte GmbH besteht ein weiterer Vorteil durch die Gesetzesänderung darin, dass die Notwendigkeit einer Erhöhung des Stammkapitals auf € 35.000 nach Ablauf der Zehnjahresfrist entfällt, da ihr Stammkapital nunmehr ohnehin die allgemeinen Mindestanforderungen erfüllt.

Hinweis
Ein im Firmenbuch bestehender Hinweis auf gründungsprivilegierte Gründung einer GmbH bleibt ohne weiteres Zutun der Gesellschafter trotz Gesetzesänderung bestehen. Es erfolgt keine Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf. Sollte von den Gesellschaftern gewünscht sein, dass die Gründungsprivilegierung nicht mehr im Firmenbuch ersichtlich ist, hat eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zu erfolgen, wobei die dort festgehaltenen Bestimmungen zur Gründungsprivilegierung zu entfernen sind, die beim Firmenbuch angemeldet werden muss. Die Stammeinlagen der Gesellschafter können unverändert bleiben. Ein Gläubigeraufruf hat mangels Verringerung des Haftungsfonds nicht zu erfolgen.
Gerne beraten wir Sie jederzeit bei der Gründung einer Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten durch die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft.

Lohnsteuer und SV-Update

Mit Erlass des Finanzministeriums wurden die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) einer Änderung unterzogen. Wesentliche Änderungen und sonstige Neuerungen aus lohnsteuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht haben wir für Sie zusammengefasst.

Kinderbetreuung

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Bildungseinrichtung, die steuerfreie Vorteilsgewährung an die Arbeitnehmer zulässt, wurden, insbesondere in Bezug auf Gewinnerzielung und den Anteil an betriebsfremden Kindern, gelockert. Darüber hinaus wurde die Grenze für steuerfreie Zuschüsse zur Kinderbetreuung an die Arbeitnehmer auf € 2.000 pro Jahr angehoben.

Sachbezüge

Aufgrund einer Änderung des Richtwertegesetzes gelten seit 1.1.2024 andere Quadratmeterwerte für die Ermittlung des Sachbezuges von Wohnraum, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt. Im Zusammenhang mit unentgeltlich oder vergünstigt gewährten Optionsrechten wurde klargestellt, dass diese erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu versteuern sind.

Mitarbeiterbeteiligungen

Darüber hinaus sollen mit dem Start-Up-Förderungsgesetz für Mitarbeiter von jungen KMUs sogar ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligungen gewährt werden. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Werbungskosten

Die bisher bis Ende 2023 befristeten Regelungen bezüglich der Absetzbarkeit eines Homeoffice-Pauschales (bis zu € 3 pro Tag) und von ergonomischem Mobiliar als Werbungskosten sind nunmehr unbefristet und damit auch im Jahr 2024 gültig. Werbungskosten für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband sind um ein gewährtes Homeoffice-Pauschale zu kürzen. Verwendet der Arbeitnehmer ein privates Öffi-Ticket für Dienstreisen, besteht aus Arbeitgebersicht die Möglichkeit, die fiktiven Kosten der Reise (anhand der günstigsten Ticketmöglichkeit für öffentliche Verkehrsmittel) als nicht steuerbar zu ersetzen.

Pensionen- und Altersteilzeit

Bis 2033 wird das Regelpensionsalter für Frauen von 60 Jahre auf 65 Jahre angehoben. Altersteilzeit kann nunmehr flexibler vereinbart werden, innerhalb von sechs Monaten kann etwa die Arbeitszeit frei bestimmt werden, sofern die Arbeitszeit im Durchschnitt der Altersteilzeitvereinbarung entspricht.
Innerhalb der gesamten Dauer der Altersteilzeit kann die Arbeitszeit zwischen 20% und 80% der vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit betragen, sofern die Schwankungen über dem gesamten Zeitraum ausgeglichen werden.

Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen

Bezüglich SEG-Zulagen wurde im Wartungserlass festgestellt, dass es der Abgabenbehörde obliegt, die Angemessenheit einer gewährten SEG-Zulage zu prüfen und festzustellen, ob diese Zulage teilweise auch als Abgeltung der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung zu qualifizieren ist. Relevant für diese Einschätzung ist insbesondere, dass ein sachlich vertretbarer Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der erheblichen zwangsläufigen Verschmutzung, der außerordentlichen Erschwernis oder der besonderen zwangsläufigen Gefährdung und der gewährten Zahlung besteht.