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Rechnungsberichtigung unabhängig von Verjährung

Die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung kann auch erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen (z.B. 20% statt 10%), kann er die Rechnung insofern berichtigen. Die Rechnungsberichtigung muss dem ursprünglichen Rechnungsempfänger nachweislich zugeleitet werden. Dieser Rechnungsempfänger muss den vorgenommenen Vorsteuerabzug – soweit dieser zusteht – ebenfalls entsprechend korrigieren.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich in einem jüngst entschiedenen Fall mit der Frage, ob eine solche Rechnungskorrektur auch für bereits verjährte Veranlagungsjahre steuerwirksam erfolgen kann. Dem Urteil war eine Beschwerde einer Augenlaserklinik vorausgegangen. Die Augenlaserklinik stellte einem – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten – Arzt 20% statt der richtigen 10% Umsatzsteuer in Rechnung. Die Augenlaserklinik wollte eine Umsatzsteuerkorrektur auch für bereits verjährte Veranlagungsjahre durchführen.
Nach Ansicht des Finanzamts kann eine solche Rechnungsberichtigung jedoch nur solange umsatzsteuerlich wirken, als das Veranlagungsjahr, in dem eine Rechnung ihren Ursprung hat, noch nicht verjährt ist. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ließ demgegenüber die Rechnungsberichtigung auch für die verjährten Jahre zu. Gegen das Urteil des BFG wurde vom Finanzamt eine Revision beim VwGH eingebracht.

VwGH gegen Finanzamt

Der VwGH teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht. Das Umsatzsteuergesetz sieht nämlich keine Befristung der Rechnungsberichtigung vor. Auch aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung ergibt sich eine solche Vorschrift nicht. Die Berichtigung ist zeitlich somit nicht an eine Frist gebunden, sie wirkt aber erst ab der erfolgten Rechnungsberichtigung. Dies bedeutet, dass bis zur Berichtigung die Steuerschuld des Rechnungsausstellers bestehen bleibt.

Erklärungspflichten für Jungunternehmer

Als Neugründer steht man einer Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben, Fristen und Meldeverpflichtungen gegenüber. Eine verspätete Abgabe oder die Nichteinhaltung von Fristen kann empfindliche Säumniszuschläge oder Geldstrafen nach sich ziehen.

Unter anderem sind folgende laufende Verpflichtungen als Unternehmer zu beachten:

Sozialversicherung

Während des ersten Monats nach Gründung ist eine Meldung bei der Sozialversicherung der Selbständigen erforderlich. Die Vorschreibung der Beiträge erfolgt in den meisten Fällen vierteljährlich. Während ein unselbständig Erwerbstätiger meist ein gleichbleibendes und somit vorhersehbares Einkommen hat, weiß der selbständig Erwerbstätige erst nach Ablauf des Kalenderjahres, wie hoch das tatsächliche Einkommen ist. Somit kann es zu Nachforderungen kommen, diese sollten in der Liquiditätsplanung berücksichtig werden.

Umsatzsteuer

Übersteigt der Umsatz den Betrag von € 35.000 netto im Jahr, sind Unternehmer zur Selbstberechnung und Zahlung der Umsatzsteuer sowie zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 überstiegen haben, müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 15. des zweitfolgenden Monats abgeben. Übersteigt der Vorjahresumsatz € 35.000, aber nicht € 100.000, sind vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.
Für neu beginnende Unternehmer kommt bereits im ersten Jahr ihrer unternehmerischen Tätigkeit das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum in Betracht, wobei auch in diesen Fällen die € 100.000-Grenze maßgebend ist. Mangels Vorliegens eines Vorjahresumsatzes ist vom voraussichtlichen Umsatz im Jahr des Beginns der unternehmerischen Tätigkeit auszugehen.

Arbeitnehmer

Wer Arbeitnehmer beschäftigt, muss die anfallende Lohnsteuer einbehalten und gemeinsam mit dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zum 15. des Folgemonats abführen. Der Jahreslohnzettel ist bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln. Zusätzlich muss monatlich die Kommunalsteuer an jene Gemeinde entrichtet werden, in der die Betriebsstätte angesiedelt ist (in Wien zusätzlich die Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien). Die jährliche Kommunalsteuererklärung ist zum 31.3. des Folgejahrs fällig.

Ertragsteuern

Auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sind jeweils zum 15. des zweiten Monats im Quartal Vorauszahlungen zu entrichten. Die Jahressteuererklärungen müssen bis Ende Juni des Folgejahres beim Finanzamt einlangen.

Hinweis: Die oben genannten Abgaben sind nur beispielhaft angeführt, es können noch weitere Abgaben und Beiträge anfallen, wie etwa Kammerumlagen, KFZ-Steuer, etc. Im Falle einer Neugründung oder Unternehmensübergabe stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.

Angemessenheitsgrenze beim Elektro-KFZ

Aus einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes (BFG) kann entnommen werden, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs einzelfallbezogen beurteilt werden sollte.

Ausgaben für Personenkraftwagen dürfen nicht als Betriebsausgaben eines Steuerpflichtigen abgezogen werden, sofern sie unangemessen hoch sind. In der PKW-Angemessenheitsverordnung ist in diesem Zusammenhang eine Angemessenheitsgrenze in Höhe von € 40.000, die sogenannte „Luxustangente“, definiert, wobei dieser Betrag inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu verstehen ist. Darüberhinausgehende Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Umsatzsteuer kann im Rahmen des Erwerbs von PKW nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Beim Erwerb von Elektro-PKW steht aber ein Vorsteuerabzug zu, weswegen sich die Frage stellt, ob die Angemessenheitsgrenze in einem solchen Fall weiterhin als Bruttogrenze (also inkl. Umsatzsteuer) zu betrachten ist oder ob eine Nettobetrachtung zu erfolgen hat.

€ 40.000 sind Bruttogrenze

Im gegenständlichen Fall erwarb der Steuerpflichtige einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Elektro-PKW um € 79.960 und setzte einen Betrag von € 40.000 als Betriebsausgabe und demnach eine jährliche AfA in Höhe von € 5.000 (€ 40.000/8 Jahre) an. Das Finanzamt widersprach diesem Vorgehen. Die Anschaffungskosten seien aufgrund der Angemessenheitsgrenze abzüglich Vorsteuer und somit lediglich mit einem Betrag von € 33.333 festzusetzen. Gegen die erlassenen Einkommensteuerbescheide erhob der Käufer des PKW Beschwerde.
Das BFG schloss sich der überwiegenden Ansicht in der Literatur und der Ansicht des Finanzamts an und beurteilte die € 40.000 als Bruttogrenze. Das Gericht stützte sich dabei insbesondere auf den klaren Wortlaut der Verordnung („inklusive Umsatzsteuer“). Eine Absicht des Gesetzgebers, zur Förderung von Klima- und Umweltschutz eine höhere Luxustangente für Elektrofahrzeuge festzulegen, könne laut BFG nicht erkannt werden.
Im Zuge des Urteils stellte das BFG außerdem fest, dass ein im Zuge des KFZ-Erwerbs erhaltenes Gratisstrombezugsrecht einen eigenständigen Wert innerhalb der Anschaffungskosten aufweise und ein entsprechender Betrag von den Anschaffungskosten abgezogen werden könne. Dagegen erhob das Finanzamt Amtsrevision, diese Frage ist somit noch beim VwGH anhängig.

Schlussfolgerungen

Aus dem Urteil kann gefolgert werden, dass die steuerliche Sinnhaftigkeit der Anschaffung eines Elektrofahrzeugs damit einzelfallbezogen beurteilt werden sollte. Bei Erwerb eines Elektro-PKW und Geltendmachung des Vorsteuerabzugs steht bei einer zugrunde gelegten Nutzungsdauer von 8 Jahren eine jährliche AfA von maximal € 4.166,67 (€ 33.333,33/8 Jahre), bei Erwerb eines Verbrenner-PKW ohne Vorsteuerabzug jedoch eine AfA von bis zu € 5.000 (€ 40.000/8 Jahre) zu. Die geringere Abschreibung steht somit den Vorteilen des Vorsteuerabzugs gegenüber.

Meldepflichten von digitalen Plattformbetreibern

Seit dem 1.1.2023 ist in Österreich das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DMPG) in Kraft, das umfassende Meldepflichten für Plattformbetreiber ab 1.1.2023 vorsieht. Dabei werden Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht.

Vom DMPG sind digitale Plattformbetreiber erfasst, die ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben. Als Plattform ist jegliche Software, Webseite oder Anwendung zu verstehen, die es Anbietern (Verkäufern) ermöglicht, mit Kunden (Nutzern der Plattform) in Verbindung zu stehen und relevante Tätigkeiten direkt oder indirekt über diese Plattform auszuüben. Verkauft ein einzelner Anbieter im eigenen Onlineshop unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung, ist dieser Onlineshop keine Plattform im Sinne des DMPG.

Für das DMPG relevante Tätigkeiten sind:

  • Verkauf von körperlichen Waren (digitale Inhalte, wie z.B. Kryptowährungen, sind nicht erfasst)
  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
  • Persönliche Dienstleistungen, die von natürlichen Personen erbracht werden, sowohl online als auch offline
  • Vermietung von Verkehrsmitteln (auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen)

Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Plattform muss elektronisch über die Plattform abgeschlossen werden und auch die Zahlung direkt oder indirekt über die Plattform erfolgen. Erfolgt die Zahlung in bar oder per Überweisung, stellt dies keine relevante Tätigkeit dar. Plattformbetreiber im Sinne des DMPG müssen sich innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit registrieren.

Meldepflichtige Daten

Plattformbetreiber haben folgende Daten von jedem Verkäufer zu erheben und spätestens bis Jänner des nächsten Kalenderjahres elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, wobei Warenverkäufer mit weniger als 30 Verkäufen und weniger als € 2.000 Vergütung pro Jahr nicht erfasst werden müssen:

  • Persönliche Daten des Verkäufers (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer)
  • Ansässigkeitsstaaten des Verkäufers
  • Gezahlte sowie gutgeschriebene Vergütungen pro Quartal
  • Einbehaltene Steuern, Gebühren und Provisionen pro Quartal
  • Bei Vermietung und Verpachtung sind weitere Informationen bezüglich der jeweiligen Immobilien anzugeben (Anschrift, Grundbucheintrag, etc.)

Die Meldepflicht besteht seit 1.1.2023 und pro Kalenderjahr. Plattformbetreiber müssen daher erstmalig bis 31.1.2024 Informationen über Verkäufer des Jahres 2023 melden.

Strafen

Das DPMG sieht bei Verstößen hohe Geldstrafen vor, welche im Falle von grober Fahrlässigkeit bis zu € 100.000 und im Falle von Vorsatz bis zu € 200.000 betragen können.

Schenkung einer Quote an einem Einzelunternehmen

Bei der Übergabe eines Einzelunternehmens innerhalb der Familie sollen oftmals durch Schenkung einer Quote am Einzelunternehmen sowohl der derzeitige Unternehmer als auch sein Nachfolger zunächst am Unternehmen beteiligt sein.

Welche steuerlichen Auswirkungen diese Schenkung hat, wird im folgenden überblicksartig dargestellt.

Einkommensteuer

Für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteils gilt die Buchwertfortführung. Damit kommt es zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven und somit auch zu keiner Steuerpflicht beim Übergeber. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wird die bloße Betriebsquotenschenkung ebenfalls wie eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils behandelt und es erfolgt somit im Gegensatz zu einer entgeltlichen Übertragung keine Aufdeckung von eventuell vorhandenen stillen Reserven. Im Ergebnis werden somit in der durch die Quotenschenkung neu entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) die Buchwerte des Einzelunternehmens fortgeführt.

Hinweis: Grundsätzlich ist bei Schenkungen im Familienverband die Verpflichtung zur Schenkungsmeldung zu berücksichtigen. Bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung sieht das Finanzstrafgesetz als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu zehn Prozent des gemeinen Werts des geschenkten Vermögens vor.

Umsatzsteuer

Die Schenkung einer Quote an einem Einzelunternehmen wird einkommensteuerlich der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils gleichgestellt. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt die Quotenschenkung hingegen eine entgeltliche Veräußerung des gesamten Unternehmens gegen Gesellschaftsrechte dar. Dies hat zur Folge, dass vom Einzelunternehmer eine Rechnung mit Umsatzsteuer an die neue Mitunternehmerschaft (GesbR) auszustellen ist. Diese sollte sich die Vorsteuer abziehen können.

Weitere Übertragungsmöglichkeiten

Je nach Wunsch des Einzelunternehmers gibt es noch weitere Möglichkeiten, ein Unternehmen zu übertragen, wie etwa

  • Übertragung gegen Rente
  • Übertragung gegen Einräumung eines Fruchtgenusses
  • Umgründungen (z.B. Einbringung des Betriebes in eine GmbH)
  • Verpachtung

Wird ein Betrieb von einer Generation auf die nächste übertragen, müssen rechtlich einige Dinge bedacht werden. So kann es entscheidend sein, ob der Betriebsinhaber in vorzeitige Alterspension geht und daher keine aktive Erwerbstätigkeit mehr ausüben darf oder ob er die Voraussetzungen für die reguläre Alterspension erfüllt. Für die Nachfolgegeneration kann es wiederum ausschlaggebend sein, dass sie nicht für alte Kreditverbindlichkeiten der Eltern haften möchte.

Liebhaberei in der Land- und Forstwirtschaft

Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht werden als „Liebhaberei“ bezeichnet. Dennoch erwirtschaftete (Zufalls)Gewinne aus der Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig, umgekehrt dürfen Verluste weder ausgeglichen noch vorgetragen werden. Auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kann es zu Liebhaberei kommen.

Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe weder in der Einkommensteuer noch in der Umsatzsteuer als Liebhaberei zu qualifizieren. Wird jedoch eine Tätigkeit entfaltet, die auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung beruht und sich diese bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung von Gewinnen eignet, liegt keine unternehmerische Tätigkeit, sondern Liebhaberei vor. Als Beispiele dafür werden etwa in den Liebhabereirichtlinien des Finanzministeriums die Nutzung für Freizeitzwecke und/oder zur Ausübung von Hobbytätigkeiten wie Jagen oder Reiten angeführt.

Beobachtungszeitraum

Der Beobachtungszeitraum, innerhalb dessen beurteilt wird, ob ein Betrieb ertragsfähig ist und ob Verluste bloße Anlaufverluste oder nachhaltige Verluste sind, ist je nach Bewirtschaftung unterschiedlich. Bei einer Pferdezucht ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ein fünf- bis achtjähriger Betrachtungszeitraum, bei einem Forstbetrieb aufgrund der langen Produktionszeiträume ein viel längerer Betrachtungszeitraum angemessen.

Beurteilungseinheit

Jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit ist getrennt zu betrachten. So ist beispielweise die Pferdehaltung neben einer kleinen Landwirtschaft gesondert zu beurteilen.

Mindestgröße

Eine Mindestgröße ist nicht erforderlich. Trotzdem kann die Bewirtschaftung einer Kleinlandschaft für eine typischerweise private Nutzung sprechen. In der Vergangenheit qualifizierte der VwGH etwa eine Landwirtschaft mit einer Nutzfläche von 1,8 ha als Liebhaberei. In einem anderen Erkenntnis hat der VwGH entschieden, dass eine 16 Hektar große Landwirtschaft keine Liebhaberei ist.

Umsatzsteuer

In Ausnahmefällen kann eine einkommensteuerrechtliche Liebhaberei vorliegen, welche jedoch eine zum Vorsteuerabzug berechtigende, umsatzsteuerpflichtige Betätigung darstellt. Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist wesentlich enger gefasst als das ertragssteuerliche. Umsatzsteuerrechtlich ist das Vorliegen einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben zu prüfen. Hierbei ist insbesondere eine Abgrenzung zwischen privatem Konsum und wirtschaftlicher Tätigkeit durchzuführen. Es ist in weitere Folge zu prüfen, ob ein marktkonformes Verhalten zur Einkommenserzielung vorliegt. Der Vertrieb von Wein über ausschließlich persönliche Kontakte stellt beispielsweise kein marktkonformes Verhalten dar. Das Vorliegen einer Liebhaberei ist somit im jeweiligen Einzelfall gesondert zu prüfen.

Rückerstattung ausländischer Quellensteuer

Erträge aus ausländischen Wertpapieren unterliegen der österreichischen Einkommensteuer. Zusätzlich besteuert auch der ausländische Staat. Diese Steuerbelastung kann minimiert werden.

Erträge aus ausländischen Wertpapieren eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen unterliegen bei diesem der österreichischen Einkommensteuer, unabhängig davon, ob diese Wertpapiere in einem ausländischen oder einem inländischen Bankdepot gehalten werden. Unabhängig davon besteuert in der Regel auch der ausländische Staat diese Erträge, z.B. in der Schweiz in Höhe von 35%. Diese Steuer wird als Quellensteuer bezeichnet. In Summe ergibt dies eine beträchtliche Steuerbelastung, die sich jedoch minimieren lässt.

Die Steuerbelastung auf Wertpapiererträge lässt sich einerseits mittels Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische Kapitalertragsteuer (KESt) reduzieren. Dies wird in der Regel von der österreichischen Depotbank durchgeführt. Andererseits besteht zusätzlich die Möglichkeit, bei der ausländischen Finanzverwaltung einen Antrag auf Quellensteuerrückerstattung zu stellen.

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer durch die Depotbank

Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15%-Punkte der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren beantragt werden.

Quellensteuer-Rückerstattungsantrag

Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15% in der Regel eine Mehrbelastung im Ausland verbleibt, besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, bei der dortigen Finanzverwaltung eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Dabei sind jedoch länderweise unterschiedliche Antragsfristen und Antragsformalitäten zu beachten, weshalb dafür eine Beratung in Anspruch genommen werden sollte.

Tipp: Sollten ausländische Kapitalerträge nicht in der österreichischen Einkommensteuerklärung deklariert worden sein und daher eine „Sanierung“ der Vergangenheit erforderlich werden, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer strafbefreienden Selbstanzeige gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung erfolgen. Eine solche Selbstanzeige sollte allerdings aufgrund der besonderen Formvorschriften nur unter Beiziehung eines Steuerberaters erstattet werden.

Gruppenantrag über FinanzOnline

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied, dass die Einbringung von Gruppenanträgen über FinanzOnline unzulässig sei. Selbst korrekt ausgefüllte Gruppenantrags-Formulare könnten nicht über FinanzOnline eingebracht werden.

Eine Kapitalgesellschaft übermittelte über FinanzOnline in der Rubrik „sonstige Anträge“ einen formlosen Antrag auf Bildung einer Unternehmensgruppe an das Finanzamt. Da die Körperschaft nicht die für einen solchen Antrag vorgeschriebene amtliche Drucksorte verwendet hatte, schickte das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag an die Körperschaft, dem auch entsprechend nachgekommen wurde. Das Finanzamt wies den Antrag allerdings dennoch zurück, da die Unterschriften am amtlichen Antragsformular vom Folgejahr stammten und daher der Antrag als nicht fristgerecht angesehen wurde.

Bundesfinanzgericht akzeptiert FinanzOnline nicht

Das BFG führte im Rechtsmittelverfahren aus: Die Funktion „Beantragung eines Gruppenfeststellungsbescheides“ oder „Gruppenantrag“ steht als Funktion im FinanzOnline-Verfahren nicht zur Verfügung. Demgemäß ist es in FinanzOnline auch technisch nicht möglich, die zwingend zu verwendenden, amtlichen Formulare online auszufüllen und zu übermitteln. Die amtlichen Vordrucke stehen nur in Papierform zur Verfügung und können daher ausschließlich im Original und, wegen der erforderlichen nachweislichen Unterschriftsleistung, urschriftlich eingebracht werden.
Die Funktion in FinanzOnline „Sonstige Anbringen und Anfragen“ kann in Bezug auf Gruppenanträge nicht als zur Verfügung stehende Funktion gewertet werden. Wird ein Gruppenantrag auf einem für ihn nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt er als nicht eingebracht und kann daher weder Entscheidungspflicht auslösen, noch berechtigt er die Abgabenbehörde, eine Entscheidung zu treffen; mangels tauglichen Anbringens kommt nicht einmal eine Zurückweisung in Betracht. Wird ein Bescheid erlassen, welchem kein Anbringen zugrunde liegt, entbehrt diese Erledigung der Rechtsgrundlage und es kommt ihr daher kein Bescheidcharakter zu.

Finanzministerium akzeptiert FinanzOnline

In einer aktuellen Anfragebeantwortung vom 30.03.2023 widerspricht das Finanzministerium dem BFG hinsichtlich des fehlenden Bescheidcharakters und führt hinsichtlich der Antrags-Übermittlung aus:
„Daraus ergibt sich, dass ein Bescheid, mit dem die Unternehmensgruppe festgestellt wurde, obwohl ein nicht zulässiger Übermittlungsweg gewählt worden ist, kein Nichtbescheid ist. Vielmehr liegt ein rechtswidriger Bescheid vor, der Rechtskraft erlangt, wenn er nicht bekämpft wird. Das gilt auch für bereits eingebrachte, aber noch nicht erledigte Gruppenanträge. Zukünftig einzubringende Anträge auf Feststellung einer Unternehmensgruppe können wie bislang unter Verwendung der eigenhändig unterfertigten amtlichen Vordrucke auf dem Postweg eingebracht werden.
Ungeachtet dessen liegt nach Auffassung des Finanzministeriums eine zulässige Form der Einbringung des Gruppenantrags auch dann vor, wenn die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigt sind und vom Gruppenträger in der Funktion „sonstige Anbringen“ in FinanzOnline hochgeladen werden.“

Tipp: Aufgrund der vorliegenden BFG-Judikatur empfehlen wir, einen Gruppenantrag stets im Original und mit den vorgeschriebenen Formularen fristgerecht an das Finanzamt zu übermitteln.

Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023

Kürzlich wurde der Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2023 zur Begutachtung versandt. Nachstehend finden Sie einige steuerliche Eckpunkte des Gesetzesentwurfs zur Vorabinformation.

Steuerliche Erleichterung bei der Entnahme von Betriebsgebäuden ins Privatvermögen
Angelehnt an die bestehende Regelung zur Entnahme von Grund und Boden wird auch für die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen vorgesehen, dass diese zu Buchwerten anstatt zu Teilwerten erfolgt. Dies hat zur Folge, dass es durch die Entnahme zu keiner Aufdeckung und Versteuerung von stillen Reserven des Gebäudes kommt. Somit kann auch die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe entfallen.

Ermöglichung einer digitalen KESt-Befreiungserklärung
Zum KESt-Abzug Verpflichtete (z.B. Banken) haben bei bestimmten Einkünften keine Kapitalertragsteuer (KESt) abzuziehen, wenn der Empfänger der Einkünfte dem Abzugsverpflichteten schriftlich erklärt, dass diese als Betriebseinnahmen zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Die Befreiungserklärung ist bislang vom Abzugsverpflichteten als schriftliche Kopie an das Finanzamt weiterzuleiten. Diese analoge Befreiungserklärung wird nun durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Banken und der Finanzverwaltung („Digitale Befreiungserklärung“) ersetzt.

Sicherstellung der Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen
Für Privatstiftungen besteht die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung auf eine Ersatzbeteiligung, womit die Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung einhergeht und damit die Zwischensteuerpflicht bei späterer Veräußerung der Ersatzbeteiligung sichergestellt ist. Verwaltungspraxis und Schrifttum haben dieser Regelung im Hinblick auf Kapitalerhöhungen bestehender Tochtergesellschaften von Privatstiftungen ein weitergehendes Begriffsverständnis beigemessen als der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem aktuellen Erkenntnis.
Vor diesem Hintergrund wird nun die Übertragung der stillen Reserven für bestimmte Altfälle ausdrücklich geregelt, in denen im Einklang mit der Verwaltungspraxis, jedoch entgegen der Sichtweise des VwGH, eine Übertragung stiller Reserven erklärt und von einer Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung ausgegangen wurde. Dies dient der Absicherung der Steuerhängigkeit dieser stillen Reserven im Falle der späteren Veräußerung der Ersatzbeteiligung. Die Übergangsregelung soll rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden sein.

Keine Rechnungsberichtigung, wenn Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde
Hat der Unternehmer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag, den er nicht schuldet, ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung u.a. dann nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an private Endverbraucher erbracht wurde. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Finanzstrafgesetz: Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge und der Verjährungsfristen
Die für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge bei Finanzvergehen werden aufgrund von hoher Inflation und zur Stärkung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von € 100.000 auf € 150.000 (bei Schmuggel u.ä. von € 50.000 auf € 75.000) angehoben. Die Verjährungsfrist soll bei Abgabenbetrug mit einem € 500.000 übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und bei grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug zukünftig zehn statt fünf Jahre betragen.

Einführung einer Übermittlungsverpflichtung der gesetzlichen SV-Träger
Um die Inanspruchnahme der Vorteile des Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) durch Scheinunternehmen zu verhindern, sollen zukünftig die gesetzlichen Sozialversicherungsträger die Abgabenbehörden dahingehend informieren, wenn vom Arbeitgeber im Rahmen des NeuFöG die Befreiung von bestimmten Lohnabgaben und Lohnnebenkosten in Anspruch genommen wird. Diese frühzeitige Information ist erforderlich, um etwaige, zu Unrecht in Anspruch genommene Begünstigungen, ehestmöglich erkennen zu können und entsprechende Kontrollhandlungen durchzuführen.

Investitionsfreibetrag für klimafreundliche Heizungsanlagen

Beim Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Ökologisierung waren Heizungen von dieser Begünstigung bislang ausgenommen. Nun beschloss der Finanzausschuss eine Erweiterung des Öko-Investitionsfreibetrags auf klimafreundliche Heizungssysteme.

Der Investitionsfreibetrag kann für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Höhe von 10% bzw. im Bereich Ökologisierung in Höhe von 15% erstmalig im Jahr 2023 unter Beachtung bestimmter Regelungen als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Aufgrund der Gesetzesänderung werden nun zusätzlich gefördert:

  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Fernwärme- bzw. Fernkältetauscher
  • Fernwärme- bzw. Fernkälteübergabestationen
  • Mikronetze

Weitere Wirtschaftsgüter, die als Gebäudebestandteile zu aktivieren sind, sind weiterhin nicht begünstigt. Der Höchstbetrag von € 1 Mio. Investitionssumme pro Jahr (für 12 Monate bei vollem – auch abweichendem – Wirtschaftsjahr) wird nicht erhöht. Diese Regelung tritt rückwirkend mit 1.1.2023 in Kraft.

Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind weiterhin

  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (wie etwa Gebäude), ausgenommen Elektro-Kraftfahrzeuge,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.