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Arbeitskräfteüberlassung: Abzugsteuer und Quellensteuerentlastung

Seit September 2022 gilt eine neue Verordnung, in der der Quellensteuerabzug und die Rückerstattung bereits gezahlter Abzugsteuer für nach Österreich überlassene Arbeitskräfte neu geregelt wird.

Ausländische Arbeitskräfteüberlasser (Gesteller), die in Österreich keine Betriebsstätte haben und die an ein österreichisches Unternehmen (Beschäftiger) Arbeitskräfte überlassen, sind mit diesen Einkünften aus der Gestellung in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Deshalb hat der österreichische Beschäftiger vom zu zahlenden Gestellungsentgelt 20% Abzugsteuer einzubehalten und an die Finanz abzuführen.
Im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) steht aber in der Regel dem Ansässigkeitsstaat des Gestellers das Besteuerungsrecht an dessen Einkünften zu, wenn der Gesteller über keine Betriebsstätte in Österreich verfügt, weshalb dem ausländischen Gesteller mangels inländischer Betriebsstätte eine Entlastung von der Abzugsteuer zu gewähren ist.

Andererseits dient die Abzugsteuer auf die Gestellungsvergütung auch als Sicherstellung für die Besteuerung des in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteils der überlassenen Arbeitskräfte, da dieser Lohn der gestellten Arbeitskräfte DBA-rechtlich regelmäßig in Österreich besteuert werden darf. Eine Entlastung von der Abzugsteuer darf daher nur insoweit erfolgen, als die Besteuerung der Einkünfte der überlassenen Arbeitnehmer in Österreich sichergestellt ist.

Pauschale direkte Steuerentlastung an der Quelle

Die neue Verordnung sieht nun eine pauschale direkte Steuerentlastung an der Quelle vor, wobei 70% des Gestellungsentgelts mit der 20%-igen Abzugsteuer belastet und damit die Löhne der überlassenen Arbeitnehmer besteuert werden. Der restliche Teil des Gestellungsentgelts (30%) kann direkt vom Steuerabzug entlastet oder eine dafür bereits abgeführte Abzugsteuer auf Antrag rückerstattet werden.
Für eine solche pauschale Entlastung ist ein befristeter Befreiungsbescheid vorzulegen, der durch eine elektronische Vorausmeldung (inklusive Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Gestellers) beim Finanzamt für Großbetriebe beantragt werden muss.
Bei konzerninternen Personalüberlassungen von Angestellten reicht es aus, wenn durch den inländischen Beschäftiger 70% der Abzugsteuer einbehalten und abgeführt werden. Die Ausstellung eines Befreiungsbescheides ist in diesen Fällen nicht notwendig.
Diese pauschale Direktentlastung an der Quelle ist für Einkünfte, die ab dem 1.1.2023 zufließen, anwendbar.

Auf direkte Entlastung an der Quelle verzichten?

Beträgt jedoch der Unternehmeranteil des Gestellungsentgelts mehr als 30%, so kann es für den ausländischen Unternehmer günstiger sein, wenn er auf eine direkte Entlastung an der Quelle verzichtet und stattdessen die Löhne der Arbeitskräfte durch freiwilligen Lohnsteuerabzug in Österreich versteuert sowie die Abzugsteuer auf das Gestellungsentgelt im Wege der Rückerstattung zurückholt.

Bei kurzfristigen (bis zu 183 Tage im Kalenderjahr), gewerblichen Arbeitskräftegestellungen aus Deutschland gilt wie bisher eine Sonderregelung. In diesen Fällen entsteht in Österreich keine Steuerpflicht für die Löhne der überlassenen Arbeitskräfte, wenn das in Deutschland ansässige Unternehmen in Österreich keine Betriebsstätte hat, die die Löhne und Gehälter wirtschaftlich trägt.
Es ist daher keine Sicherstellung einer Besteuerung der in der Gestellungsvergütung enthaltenen Lohnanteile erforderlich, weshalb weder für die Entlastung an der Quelle noch für die Rückerstattung die Vornahme eines Lohnsteuerabzugs notwendig ist.
Als Nachweis sind Ansässigkeitsbescheinigungen der deutschen Arbeitnehmer zu erbringen.

Nicht vergessen: Diverse Meldungen sind im Februar fällig

Im Februar sind einige Meldungen durchzuführen, die nicht vergessen werden sollten. Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung ist nämlich als Finanzordnungswidrigkeit zu werten und kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Registrierkassen Jahresendbeleg

Bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse vergessen Sie bitte nicht auf die verpflichtende Erstellung Ihres Jahresbeleges zum 31.12.2022 und die Überprüfung bis zum 15.2.2022.

Honorare und Vergütungen an bestimmte selbständig tätige Dritte

Das Einkommensteuergesetz sieht für Unternehmer in bestimmten Fällen eine kalenderjahrbezogene Mitteilungspflicht von personen- und leistungsbezogenen Daten vor. Die Meldepflicht bezieht sich auf bestimmte Honorare und Vergütungen, die der Unternehmer an bestimmte selbständig tätige Dritte bezahlt hat. Mitteilungspflichtig sind etwa Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen.
Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt bezahlte (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze nicht mehr als € 900 und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450 beträgt.
Die Mitteilung für die Daten des Vorjahres muss im Wege der automationsgestützten Datenübertragung bis zum letzten Tag des Monats Februar, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes E109a bis Ende Jänner des Folgejahres erfolgen.

Mitteilung bei Auslandszahlungen

Mitteilungen bei Auslandszahlungen betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z.B. Konsulententätigkeit) zu melden. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt.
Auf elektronischem Weg ist die Mitteilung bis Ende Februar zu übermitteln.

Jahreslohnzettel und Schwerarbeit

Die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer sind vom Unternehmer ohne besondere Aufforderung grundsätzlich elektronisch bis Ende Februar an das Finanzamt zu übermitteln. Bis Ende Februar sind auch die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2022 zu erstellen. Die Meldung muss dem zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA übermittelt werden.

Spenden und Kirchenbeiträge

Bestimmte Beträge (wie beispielsweise Spenden oder Kirchenbeiträge) werden automatisch als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die empfangenden Organisationen diese an das Finanzamt melden. Die Meldung für 2022 hat durch die betroffenen Organisationen bis Ende Februar 2023 zu erfolgen.

Verordnung zur Ermittlung von Steuerdaten bei Kryptowährungen

Der Finanzminister hat nun festgelegt, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind.

Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt. Einkünfte aus Kryptowährungen wurden in die Kapitalertragsteuer einbezogen. Aufgrund der Reform sind inländische Schuldner und Dienstleister, die die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreiben, ab dem Jahr 2024 verpflichtet, für Einkünfte aus Kryptowährungen einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug kann bereits seit 2022 erfolgen.

Dem Abzugsverpflichteten (z.B. heimische Kryptobörsen) wird im Einkommensteuergesetz vorgegeben, wie er bei der Ermittlung der relevanten Daten (z.B. Anschaffungskosten und –zeitpunkt) für den Kapitalertragsteuerabzug vorzugehen hat. So hat der Abzugsverpflichtete die Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen (also dem Eigentümer der Kryptowährungen) anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind.

Im Gesetzestext wird festgehalten, dass der Finanzminister mittels Verordnung die nähere Vorgangsweise festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen hat, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge die Anschaffungskosten anzusetzen sind. Diese Verordnung wurde nun kürzlich kundgemacht.

Übermittlung von Steuerdaten:

Wie bereits erwähnt sind dem Abzugsverpflichteten der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten vom Steuerpflichtigen bekannt zu geben. Laut Verordnung handelt es sich dabei um folgende Steuerdaten:

  • das Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum
  • die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung
  • die Information, ob seit Erwerb der betreffenden Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch (Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung) erfolgt ist.

Der Abzugsverpflichtete hat die Angaben des Steuerpflichtigen auf deren Plausibilität zu überprüfen, wobei eine standardisierte automatisationsunterstützte Überprüfung erfolgen kann. Der Abzugsverpflichtete kann vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise zu den Steuerdaten verlangen, soweit eine standardisierte Überprüfung nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde.

Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt, sind die Anschaffungskosten mit dem halben Erlös bzw. dem halben gemeinen Wert anzusetzen. In diesem Fall kommt es zu keiner Endbesteuerungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs und der Steuerpflichtige hat die Einkünfte im Veranlagungsweg zu erklären.

Falscher Ausweis der Umsatzsteuer?

Ein Unternehmer, der Leistungen ausschließlich an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Private erbringt, schuldet nicht den unrichtig ausgewiesenen USt-Betrag.

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus, so schuldet er diesen kraft Rechnungslegung und muss ihn an das Finanzamt abführen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass dieser Grundsatz dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn der Leistungs- und Rechnungsempfänger eine Privatperson ist.

Anlassfall des EuGH-Verfahrens war ein Betreiber eines Indoor-Spielplatzes, der seinen Kunden (ausschließlich private Endverbraucher und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Nichtunternehmer) seine Dienstleistungen stets mit dem Normalsteuersatz von 20% verrechnete. Allerdings stellte der Unternehmer später fest, dass die Entgelte für den Eintritt in den Indoor-Spielplatz eigentlich dem ermäßigten Umsatzsteuer (USt)-Satz von 13% unterliegen, weshalb er die betreffende Umsatzsteuererklärung berichtigte und das daraus entstandene USt-Guthaben beim Finanzamt zurückholen wollte.
Eine Berichtigung der Kleinbetragsrechnungen war mangels Kenntnis der einzelnen Rechnungsempfänger (Kunden) unmöglich und wurde daher auch nicht durchgeführt. Das Finanzamt verweigerte jedoch sowohl die geänderte (verminderte) USt-Veranlagung als auch die Rückzahlung eines allfälligen Guthabens, mit der Begründung, dass die Rechnungen an die Kunden nicht berichtigt wurden.

EuGH widerspricht Finanzamt

Der EuGH widersprach der Rechtsansicht des Finanzamts und führte aus, dass die unionsrechtliche Grundlage für eine USt-Schuld kraft Rechnungslegung nur dann zur Anwendung kommt, wenn durch den unrichtigen USt-Ausweis eine Gefährdung des Steueraufkommens dadurch vorliege, dass eine überhöhte Vorsteuer abgezogen werden könnte. Da es sich im gegenständlichen Fall bei den Leistungsempfängern allerdings ausschließlich um Endverbraucher ohne Recht zum Vorsteuerabzug handle, liege bezüglich des unrichtigen (zu hohen) USt-Ausweises keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil eben gar kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könne. Die vom Unternehmer zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer werde aus diesem Grund auch nicht geschuldet.

Diese Aussagen gelten allerdings nur für unrichtige Rechnungen, die an Privatpersonen ergangen sind, und nicht für Fälle eines unrichtigen USt-Ausweises bei Leistungen, die an Unternehmer erbracht wurden. Sofern der leistungsempfangende Unternehmer nämlich Vorsteuerabzugsrecht hat und diesen (unrichtigen) Vorsteuerabzug auch geltend machen kann, besteht laut EuGH eine Gefährdung des Steueraufkommens.

Eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung hängt somit davon ab, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist und ob ihm das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Durch das Urteil wird die Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung widerlegt, die dazu geführt hätte, dass eine faktisch unmögliche Rechnungsberichtigung gegenüber Privatpersonen hätte erfolgen müssen oder die unberechtigt ausgewiesene Steuer beim Staat verblieben wäre.

Wichtiges zur Belegaufbewahrung

Aufgrund der stark fortschreitenden Digitalisierung stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine digitale Archivierung von Belegen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entspricht.

7 Jahre Aufbewahrungspflicht

Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt grundsätzlich sieben Jahre. Zweck der Aufbewahrung von Belegen ist es, die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung zu ermöglichen.

Längere Aufbewahrungspflichten

Die Unterlagen müssen länger als sieben Jahre aufbewahrt werden, wenn sie für ein anhängiges Verfahren bedeutend sind (Abgabenverfahren: Beschwerde, Betriebsprüfung oder gerichtliches/behördliches Verfahren). Weiters beträgt die Aufbewahrungsfrist insbesondere für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken gem. Umsatzsteuergesetz 22 Jahre oder für Unterlagen für COVID-19-Unterstützungen (Investitionsprämie/Kurzarbeit) 10 Jahre.

Elektronische Aufbewahrung

Die elektronische Aufbewahrung auf Datenträgern ist gestattet, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
Für eine revisionssichere Archivierung sind nur

  • einmalig beschreibbare Datenträger,
  • eine spezielle, festplattenbasierte Archivsoftware oder
  • eine revisionssichere Cloud-Archivierung geeignet.

Hinweis: Das Einscannen und Abspeichern von Unterlagen auf einem USB-Stick, einer Festplatte bzw. am Server ist für die revisionssichere Archivierung nicht ausreichend, da jedes einzelne Dokument verändert, gelöscht oder deren Reihenfolge geändert werden kann.

Sanktionen bei Nichtaufbewahrung der Unterlagen

Sollten die Unterlagen vorsätzlich nicht aufbewahrt worden sein, so handelt es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit, welche eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 nach sich ziehen kann. Sollten Sie eine digitale Belegaufbewahrung wünschen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.

Schwerpunkte der Überprüfung durch Finanzpolizei und Finanzamt

Die Finanzverwaltung hat bekannt gegeben, welche Prüfungsschwerpunkte durch Finanzpolizei und Finanzamt in nächster Zukunft gesetzt werden.

Die Finanz hat darüber informiert, dass folgende Prüfungsschwerpunkte zu erwarten sind:

  • Registrierkassenprüfung
  • COVID-19-Prüfung im Rahmen des CFPG
  • Arbeitszeitaufzeichnungen

Registrierkassenprüfung

Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, müssen ab einem Nettojahresumsatz von € 15.000 je Betrieb, sofern die Barumsätze (inkl. Bankomatkartenzahlungen, Kreditkarten) € 7.500 netto je Betrieb im Jahr überschreiten, eine elektronische Registrierkasse verwenden. Beispiele für Unternehmen mit betrieblichen Einkünften sind Ärzte, Psychotherapeuten, Notare, Land- und Forstwirte, Apotheken, Lebensmittel- und Buchhandel, Gastronomie- und Hotelbetriebe.
Im Fokus der Finanzpolizei stehen vor allem die Monats- als auch die Jahresbelege der Registrierkassen. Es ist zu beachten, dass die Überprüfung des Jahresbeleges (ob manuell oder automatisiert) spätestens bis zum 15.2.2023 durchgeführt werden muss. Falls die Prüfung erst nach dem 15.2.2023 erfolgt, kann eine Finanzordnungswidrigkeit erfüllt sein und eine Geldstrafe von bis zu € 5.000 drohen.
Weiters wird von der Finanzpolizei auch die Belegerteilungspflicht genauer überprüft. Dies geschieht häufig durch Mystery Shopping.
Hinweis: Die Belegerteilungspflicht gilt für jeden Unternehmer ab dem ersten Barumsatz (egal, ob Kassenpflicht besteht oder nicht). Ausnahmen gibt es nur für Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank-, Kantinenumsätze und gewisse Automatenumsätze.

COVID-19-Prüfung im Rahmen des COVID-19-Förderungsgesetzes (CFPG)

Im Zuge von Außenprüfungen erfolgt immer öfter eine nachträgliche Kontrolle der aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (z.B. Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Kurzarbeitshilfen) durch das Finanzamt. Dabei wird das Finanzamt als Gutachter für die Förderstelle tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde.
Im Rahmen dieser Förderungsprüfung ist über das Ergebnis eine Schlussbesprechung abzuhalten. In der Niederschrift dieser Schlussbesprechung sollte festgehalten werden, dass im Zuge der CFPG-Prüfung keine Feststellungen getroffen wurden, da ein Prüfgutachten nur dann erstellt wird, wenn fehlerhafte Angaben oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, die die Förderstelle zu einer zivilrechtlichen Rückforderung der Förderung veranlassen könnten.
Sollte es Feststellungen geben, so hat das Finanzamt ein Gutachten zu erstellen. Dieses Gutachten hat keinen Bescheidcharakter und kann somit nur in einem Zivilverfahren widerlegt werden.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Auch die Arbeitszeitaufzeichnungen werden regelmäßig durch Prüfungsorgane überprüft. Bei lückenhaften oder fehlenden Grundaufzeichnungen kann es gemäß Arbeitszeitgesetz bereits bei leichten Übertretungen zu empfindlichen Strafen kommen.

Im Falle einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung unterstützen wir Sie gerne.

Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs nach Betriebsaufgabe

Wird ein Betrieb eingestellt, können Vorsteuern aus Rechnungen, die den ehemaligen Unternehmer erst nach Betriebsaufgabe erreichen, abgezogen werden

Die Unternehmereigenschaft endet nicht bereits mit der Einstellung der Leistungstätigkeit oder der Abmeldung des Betriebes. Sie umfasst noch alle Vorgänge und Handlungen, die der Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.

Zur Unternehmertätigkeit gehören daher auch noch

  • die Geschäftsveräußerung (entgeltlich oder unentgeltlich),
  • die Einzelveräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens,
  • die Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen,
  • der Empfang oder die Ausstellung von Rechnungen nach Einstellung des Betriebes, oder
  • die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten.

Hat ein Unternehmer seine Unternehmertätigkeit (etwa durch Geschäftsaufgabe) beendet, so steht ihm laut der Finanzverwaltung daher das Recht des Abzuges von Vorsteuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen auch noch in einem Veranlagungs-(Voranmeldungs-)zeitraum zu, in dem er keine Umsätze mehr bewirkt.

In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Kosten nach der Geschäftsaufgabe weiterhin unternehmerisch veranlasst sind und daher zum Vorsteuerabzug berechtigen, soweit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der früheren unternehmerischen Tätigkeit besteht und Missbrauch auszuschließen ist. Jede andere Auslegung liefe auf eine willkürliche Unterscheidung zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit hinaus.

Ein Verbot des Vorsteuerabzugs wäre nur in Fällen von Betrug oder Missbrauch denkbar. Das wäre etwa dann der Fall, wenn der Unternehmer hinsichtlich der in diesem Fall gegenständlichen Miet- und Nebenkostenzahlungen für die Zeit nach der Einstellung des Betriebs den Vorsteuerabzug geltend machen, aber die zuvor für den Betrieb verwendeten Räume für rein private Zwecke nutzen würde.

Somit können Vorsteuern aus Rechnungen, die den ehemaligen Unternehmer erst nach Betriebsaufgabe erreichen, weiterhin abgezogen werden. Allerdings müssen auch Einnahmen aus der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit, die noch nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurden, entsprechend versteuert werden.

Kapitaleinkünfte gemeinnütziger Vereine

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen lediglich einer beschränkten Steuerpflicht – insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen.

Als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Erträge aus privatem Kapitalvermögen besteuert. Dazu zählen Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen (z.B. Sparbuchzinsen, Dividenden), aus der Veräußerung von Kapitalvermögen („Vermögenszuwachsbesteuerung“), aus Derivaten und aus Kryptowährungen.

Sofern eine inländische, depotführende oder auszahlende Stelle (z.B. eine Bank) oder ein inländischer Kryptodienstleister (verpflichtend ab 2024) eingebunden ist, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege des Steuerabzuges (KESt-Abzug) durch die jeweilige Stelle. Das bedeutet, dass diese Stelle (z.B. die Bank) verpflichtet ist, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Besteuerung erfolgt je nach Art der Einkünfte entweder mit einem besonderen Steuersatz von 25% (für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten) oder mit einem besonderen Steuersatz von 27,5% (für sonstige Kapitaleinkünfte).

Bei Vereinen sind hinsichtlich Besteuerung von Kapitalvermögen mehrere Bereiche zu unterscheiden:

  • Kapitalerträge im Vereinsbereich im eigentlichen Sinne (insbesondere bei Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen)
    Zinsen, die aufgrund von Bankguthaben entstehen, sind in diesem Bereich beschränkt steuerpflichtig, wobei der entsprechende KESt-Abzug durch die Bank Endbesteuerungswirkung hat.
  • Kapitalerträge im Bereich der Vermögensverwaltung eines Vereins
    Unter Vermögensverwaltung wird die Nutzung eigenen Vermögens verstanden. Überschüsse aus der Vermögensverwaltung gemeinnütziger Vereine unterliegen nicht der Körperschaftsteuer. Dies gilt etwa für Beteiligungserträge (z.B. Gewinnausschüttungen einer gewinnorientierten GmbH an ihren Mutter-Verein). Gewinne, etwa aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer gewinnorientierten GmbH, sind körperschaftsteuerpflichtig, sofern die Beteiligung nach dem 31.8.2011 erworben wurde. Ist die Beteiligung davor erworben worden, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie Bank- und Wertpapierzinsenerträge – unterliegen hingegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Form der Kapitalertragsteuer.
  • Kapitalerträge im Bereich von Betrieben eines Vereins
    Zu solchen Betrieben zählen alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (unentbehrlicher und entbehrlicher Hilfsbetrieb, begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) und Gewinnbetriebe (Betriebe, die mit Gewinnabsicht geführt werden) eines Vereins. Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren beim Kreditinstitut kann der Verein eine formlose Befreiungserklärung abgeben, wenn die Zinsen, für die diese Befreiungserklärung gilt, zu den Betriebseinnahmen eines solchen Betriebes gehören. In diesem Fall führt die Bank keinen KESt-Abzug durch, sondern es erfolgt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte analog zum jeweiligen Betrieb: Die Kapitalerträge sind in voller Höhe beim entsprechenden Betrieb des Vereins zu erfassen und unterliegen – wenn es sich um einen Gewerbebetrieb oder entbehrlichen Hilfsbetrieb handelt – der Körperschaftsteuer.
    Wenn der Betrieb, zu dem das Vermögen gehört, nicht körperschaftsteuerpflichtig ist (unentbehrlicher Hilfsbetrieb), führt die Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzugs durch die Bank zur endgültigen Steuerbefreiung. Für Zinsen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung oder des Vereinsbereiches erzielt werden, kann hingegen keine Befreiungserklärung abgegeben werden.

Änderung der Sachbezugswerteverordnung für Elektrofahrzeuge

Um das Steuerrecht weiter zu ökologisieren, soll die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen ausgebaut und die Sachbezugswerteverordnung erweitert werden.

Zentrale Punkte im Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung sind dabei das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, die Anschaffung von Ladeeinrichtungen und Kostenzuschüsse zur Anschaffung von Ladeeinrichtungen.

Beim Aufladen von Elektrofahrzeugen soll gelten:

1. Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für private Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung

  • Für das unentgeltliche Aufladen dieses Kraftfahrzeugs beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
  • Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeugs, zB. bei externen E-Ladestationen oder beim Arbeitnehmer zu Hause, ist beim Arbeitnehmer keine Einnahme anzusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kostenersatz oder die Kostentragung ausschließlich die Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges betrifft. Die Kosten für das Aufladen nicht arbeitgebereigener Fahrzeuge sind daher von der Begünstigung nicht erfasst und müssen – falls sie ersetzt werden – als Einnahme erfasst werden. Wird eine Ladevorrichtung sowohl für das Aufladen des arbeitgebereigenen als auch für allfällige nicht arbeitgebereigene Fahrzeuge verwendet, ist daher eine exakte Erfassung der Kosten für das Aufladen des arbeitgebereigenen Fahrzeuges erforderlich.

2. Arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein eigenes Kraftfahrzeug beim Arbeitgeber unentgeltlich aufzuladen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

Ladestationen

Für die Anschaffung der erforderlichen Ladeeinrichtung für ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug soll eine Begünstigung in Höhe von € 2.000 vorgesehen werden, die sowohl die Zurverfügungstellung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber als auch den Kostenersatz bei eigener Anschaffung durch den Arbeitnehmer betrifft. Für Ladestationen bis zum Betrag von € 2.000 ist kein Sachbezug anzusetzen.

Übersteigen die Anschaffungskosten (inklusive allfälliger erforderlicher Zusatzinvestitionen, z.B. für Stromleitungen) den Betrag von € 2.000, ist nur der diesen Betrag übersteigende Teil als Sachbezug oder Einnahme zu erfassen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass zum Zeitpunkt der Anschaffung ein arbeitgebereigenes Fahrzeug überlassen wird. Der Arbeitgeber kann daher bei Anschaffung durch den Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für die Ladeeinrichtung zur Gänze oder teilweise ersetzen oder die Ladeeinrichtung selbst anschaffen und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen. Umfasst sein sollen nicht nur fix installierte Ladeeinrichtungen („Wallbox“).

Diese Änderungen der Sachbezugswerteverordnung sollen erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023 anzuwenden sein. Die Kundmachung bleibt abzuwarten.

Gewerblicher Grundstückhandel bei Verkauf von mehreren Parzellen in kurzer Zeit

Die steuerliche Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist oft nicht einfach, da die Rechtsprechung keine starren Objektgrenzen innerhalb bestimmter Zeiträume vorgibt. Deshalb ist eine genaue steuerliche Analyse notwendig.

Bei wiederholten Grundstücksan- und -verkäufen ist zu untersuchen, ob diese Tätigkeit

  • noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung als Verwertung von Privatvermögen oder
  • bereits im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eines Grundstückshändlers als Veräußerung von Betriebsvermögen erfolgt.

Wird ein Grundstück des Privatvermögens verkauft, so besteht die Möglichkeit, den besonderen ImmoESt-Steuersatz von 30 % mit allfälligen Befreiungen (z.B. Hauptwohnsitzbefreiung oder Herstellerbefreiung) heranzuziehen. Eine Veräußerung von Betriebsvermögen eines Grundstückhändlers (als natürliche Person als Steuersubjekt) führt hingegen immer zu einer Steuerpflicht zum progressiven Einkommensteuer-Tarif (bis 55%).

In Ermangelung konkreter gesetzlicher Kriterien ist bei der Prüfung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sowie die Ansicht der Finanzverwaltung (Einkommensteuerrichtlinien) zurückzugreifen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung stellen Grundstücksverkäufe dann einen Gewerbebetrieb dar, wenn es sich um eine nachhaltige, mit Gewinnabsicht unternommene und sich als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellende Betätigung handelt, welche nicht als eine landwirtschaftliche Betätigung anzusehen ist.

Die Veräußerung von Grundstücken aus dem Privatvermögen stellt daher keine Vermögensverwaltung, sondern einen gewerblichen Grundstückshandel dar, wenn die Vermögensnutzung durch Fruchtziehung in den Hintergrund tritt und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht.
In Österreich ist keine Objekt-Grenze (Anzahl von Grundstücken, die in einem bestimmten Zeitraum verkauft werden dürfen, damit ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt) vorgesehen.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich das BFG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei Umwidmung in Bauland und Parzellierung in 30 Grundstücke eines großen ursprünglichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks bei nachfolgendem Abverkauf der Grundstücke ein gewerblicher Grundstückshandel begründet wird. Das BFG führte in dieser Entscheidung unter anderem aus, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum von vier Jahren 30 Grundstücke, die er zuvor durch Parzellierung geschaffen hat, veräußerte. Damit liegt ein Umfang vor, der eine bloße Vermögensverwaltung weit überschreitet, weshalb ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Gerade bei wiederholten Grundstücksumsätzen sollte die Frage der Gewerblichkeit nicht außer Acht gelassen werden. Wird diese Frage später im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt aufgegriffen, so können die steuerlichen Folgen massive nachteilige Auswirkungen für den Veräußerer haben. Wir unterstützen Sie gerne bei der Einordnung, ob in Ihrem Fall gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.