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Anpassung von Familienleistungen an ausländisches Preisniveau EU-rechtswidrig

Seit 2019 war eine Anpassung von Familienleistungen für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, an den dortigen Lebenshaltungsindex vorgesehen. Betroffen waren somit EU-Bürger, die in Österreich arbeiten und deren Kinder im EU-Ausland leben. In einem aktuellen Erkenntnis hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun festgestellt, dass diese Indexierung gegen europäisches Recht verstößt. Österreich muss den Betroffenen die gekürzten Beträge rückerstatten.

Von der Indexierung betroffen sind die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag, der Familienbonus Plus, der Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag. Dabei ist sowohl eine Anpassung an höhere als auch an geringere Lebenserhaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes möglich. Einen höheren Indexfaktor haben z.B. Frankreich, Norwegen und die Schweiz, einen niedrigeren z.B. Deutschland, Italien, Ungarn und Tschechien. Die Indexierung gilt für einen Leistungsbezug zwischen 1.1.2019 und 30.6.2022.

Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich

Ob die Indexierung EU-konform ist, war von Beginn an strittig. Aufgrund eines von der Europäischen Kommission angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich hat nun der EuGH folgendes entschieden:
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag stellen Familienleistungen im Sinne einer Verordnung dar. Diese legt unter anderem fest, dass Geldleistungen generell nicht aufgrund der Tatsache, dass der Berechtigter oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Sitzstaat des zahlungspflichtigen Trägers wohnt, gekürzt werden dürfen. Darüber hinaus wird hinsichtlich der Familienleistungen explizit bestimmt, dass Familienangehörige, die außerhalb des zuständigen Mitgliedstaates wohnen, so zu behandeln sind, „als ob“ sie „in diesem Mitgliedstaat wohnen würden“.
Weiters stellt nach dem EuGH die Einschränkung der familienbezogenen Vergünstigungen hinsichtlich der Kinder mit ausländischem Wohnsitz eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, für die es keine objektive Rechtfertigung gibt.

Mit der vom Parlament beschlossenen Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes wurden die Indexierungsbestimmungen bereits aufgehoben. Weiters wurde eine gesetzliche Grundlage für Nachzahlungen von Familienbeihilfenbeträgen für den von der Indexierung „nach unten“ betroffenen Personenkreis geschaffen. Außerdem wurde vom Parlament beschlossen, dass die „nach oben“ indexierten Mehrbeträge an Familienbeihilfe im Vergleich zu den österreichischen Beträgen nicht zurückgezahlt werden müssen. Ab dem Anspruchsmonat Juli 2022 erhalten alle Anspruchsberechtigten die regulären Beträge der Familienleistungen.

Längere Kündigungsregeln auch für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe?

Trotz eines aktuellen Urteils des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist noch strittig, ob es sich bei Mitgliedsbetrieben der Branche „Hotellerie und Gastronomie“ überwiegend um Saisonbetriebe handelt und ob deshalb die seit Oktober 2021 geltenden neuen Kündigungsregeln zur Anwendung kommen.

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber dieser Branche zunächst beim Ausspruch von Kündigungen gegenüber Arbeitern zur Sicherheit die längeren Kündigungsbestimmungen berücksichtigen.
Seit Oktober 2021 gelten branchenübergreifend neue Kündigungsregelungen für Arbeiter, die zu einer Angleichung mit den Kündigungsregelungen der Angestellten geführt haben und nun längere Kündigungsfristen vorsehen. Die Angleichung von Arbeitern und Angestellten bedeutet eine Verlängerung der Kündigungsfrist von bisher 14 Tagen auf 6 Wochen bis zu 5 Monaten mit Kündigungstermin zum Quartal. Für Saisonbranchen kann der Kollektivvertrag jedoch abweichende Regelungen vorsehen. Welche Branchen solche Saisonbetriebe darstellen, ist allerdings umstritten, insbesondere betreffend die Branche der Hotellerie und Gastronomie.

Gekündigte Arbeiter könnten Kündigungsentschädigung wollen

Die Wirtschaftskammer Österreich hat deshalb beim OGH die Feststellung beantragt, dass die gemäß Kollektivvertrag geltende kurze Kündigungsfrist für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe über den 30.9.2021 hinaus weiterhin gilt, mit der Begründung, dass bei der Branche der Hotellerie und Gastronomie ein Überwiegen an Saisonbetrieben jedenfalls gegeben sei. Der OGH lehnte diese Feststellung jedoch mangels ausreichend vorgelegtem Datenmaterial für den Nachweis des Überwiegens von Saisonbetrieben ab. Zur Klärung der Frage der Saisonbetriebe muss somit abgewartet werden, ob noch andere Verfahren beim OGH anhängig werden.

Unbefristet abgeschlossene Dienstverhältnisse mit Arbeitern in der Gastronomie und Hotellerie sollten aufgrund der ungewissen Rechtslage somit zur Sicherheit unter Beachtung der neuen verlängerten Kündigungsbestimmungen gekündigt werden. Anderenfalls besteht das Risiko, dass gekündigte Arbeiter mit Erfolg einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung geltend machen.
Als Alternative zum unbefristeten Dienstverhältnis könnte überlegt werden, befristete Dienstverhältnisse abzuschließen, um die individuellen Personalbedürfnisse im Betrieb zu decken. Beachtet werden sollte dabei aber, dass befristete Dienstverhältnisse (da sie mit Zeitablauf enden) grundsätzlich nicht gekündigt werden können, doch kann eine Kündigungsmöglichkeit bei längeren Befristungen explizit vereinbart werden.

Keine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer bei Vorliegen wesentlicher Betriebsmittel

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bei der Beurteilung von Dienstverhältnissen nicht ausreichend mit dem Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ auseinandergesetzt hat.

Das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses setzt unter anderem voraus, dass der Dienstnehmer über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, wird aufgrund des freien Dienstvertrages keine Pflichtversicherung gemäß ASVG begründet, sondern es könnte eine Pflichtversicherung gemäß GSVG (neue Selbstständige) begründet werden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei der Beurteilung des Vorhandenseins wesentlicher Betriebsmittel zu untersuchen, ob sich der freie Dienstnehmer mit Betriebsmitteln eine eigene betriebliche Infrastruktur geschaffen hat.

Wann ist jemand als freier Dienstnehmer tätig?

Der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer unterliegen Personen, die

  • sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten,
  • diese Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen, wobei ein Vertretungsrecht des freien Dienstnehmers nicht schadet,
  • aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen und
  • über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Wann ist jemand als neuer Selbständiger tätig?

Als Neue Selbstständige werden solche Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autoren, Vortragende, Psychotherapeuten). Ihre betriebliche Tätigkeit üben Neue Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrages aus.

Die Einordnung als freier Dienstnehmer oder als neuer Selbständiger hat Auswirkungen auf die jeweilige Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und muss daher genau geprüft werden. Wir stehen Ihnen zu Fragen bzgl. Sozialversicherungspflicht gerne zur Verfügung.

Umwandlung von Miteigentum in Wohnungseigentum

Wird ein Wohnhaus erstmalig parifiziert und werden die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, kommt es zu einer Umwandlung des bisherigen Miteigentums bzw. Alleineigentums in Wohnungseigentum. Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind zahlreiche steuerliche Aspekte zu beachten.

Schlichtes Miteigentum oder Wohnungseigentum

Während das ideelle Miteigentum lediglich einen prozentuellen Eigentumsanteil am gesamten Grundstück vermittelt, handelt es sich beim Wohnungseigentum um das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Im Gegensatz zum ideellen Miteigentümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete Wohneinheit auch verkaufen oder vermieten.
Unter anderem sind folgende steuerlichen Konsequenzen bei der Begründung von Wohnungseigentum zu beachten:

Umsatzsteuer

Ist die schlichte Miteigentumsgemeinschaft bisher mit dem im Miteigentum stehenden Gebäude unternehmerisch tätig gewesen (z.B. das im Miteigentum stehende Gebäude wurde von der Gemeinschaft vermietet), scheidet durch die Umwandlung in Wohnungseigentum das Gebäude aus dem Unternehmensbereich aus und es liegt ein steuerfreier Eigenverbrauch vor.
Durch die Änderung des Verwendungszwecks (zunächst umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, anschließend ein umsatzsteuerfreier Umsatz) kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.
Die Miteigentumsgemeinschaft kann, um die Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen zu vermeiden, hinsichtlich des Grundstücks (Grundstücksteils) zur Steuerpflicht optieren. Der nunmehrige Wohnungseigentümer hat die Möglichkeit, die im Falle der Option in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (bei Zutreffen aller Voraussetzungen) in Abzug zu bringen.

Einkommensteuer

Nach Ansicht der Finanz stellt die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum (und umgekehrt) keinen ertragsteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern. Es handelt sich dabei in der Regel lediglich um eine Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile, wobei das Wohnungseigentum an die Stelle des bisherigen Miteigentums tritt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Parifizierung einer Liegenschaft Grunderwerbsteuerpflicht auslösen kann.

Ob bzw. inwieweit es infolge einer Parifizierung durch die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum tatsächlich zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen kommt, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es empfiehlt sich daher bereits im Vorfeld, eine genaue Prüfung des Falles vorzunehmen. Bei der steueroptimalen Gestaltung und Umsetzung unterstützen und beraten wir Sie gerne.

USt-rechtliche Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2022

Das kürzlich kundgemachte Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht auch einige Änderungen in der Umsatzsteuer vor.

Kein Reverse Charge bei Grundstücksvermietung durch ausländische Unternehmer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied voriges Jahr, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer in Österreich gelegenen Geschäfts-Immobilie durch einen ausländischen Unternehmer das Reverse-Charge Verfahren anzuwenden ist, wenn die vermietete Immobilie mangels Personal keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt.
Entgegen diesem Erkenntnis wurde nun gesetzlich vorgesehen, dass es bei der Vermietung von Grundstücken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, doch nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt, sondern die bisherige Regelung beibehalten wird. Somit kann der ausländische Unternehmer die Umsatzsteuer und Vorsteuer weiterhin im Veranlagungsverfahren erklären und braucht die Vorsteuer nicht im Erstattungsverfahren beantragen. Die Regelung ist mit Kundmachung des Gesetzes, somit am 19.07.2022 in Kraft getreten.

Beispiel:
D (ansässig in Deutschland) vermietet ein im Inland gelegenes Geschäftslokal an eine Immobilienbetreibergesellschaft und übt die Option zur Umsatzsteuerpflicht aus. Da es bei der Vermietung an die Immobilienbetreibergesellschaft nicht zum Übergang der Steuerschuld auf diese kommt, hat D die Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Vorsteuerbeträge sind ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Ausweitung der Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts auf mehr als drei Unternehmern

Bisher liegt ein Dreiecksgeschäft nur dann vor, wenn genau drei Unternehmer aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten an den zugrundeliegenden Lieferungen beteiligt sind. Ab 1.1.2023 findet die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch bei Reihengeschäften mit mehr als drei Unternehmern Anwendung. Wie bisher kann aber immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der die bewegte Lieferung erhält und damit den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt. Für Zwecke dieser Bestimmung wird dieser Empfänger als Erwerber bezeichnet.

0 %-Steuersatz für Schutzmasken

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise wird für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken der Steuersatz von 0 % bis zum 30.6.2023 beibehalten.

Beförderung von Personen mit Eisenbahnen

Bei internationalen Bahnverbindungen wird bei der Beförderung von Personen mit Eisenbahnen der österreichische Streckenteil von der USt befreit. Damit soll vor allem der bisherige USt-Wettbewerbsnachteil gegenüber der internationalen Luftfahrt wegfallen; wie bei der Luftfahrt bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Die Befreiung gilt ab 1.1.2023.

Umsatzsteuerzinsen eingeführt

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) werden Umsatzsteuerzinsen eingeführt, die bei verspäteter Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben an den Unternehmer erstattet und umgekehrt bei Umsatzsteuernachforderungen dem Unternehmer vorgeschrieben werden.

Das Teuerungs-Entlastungspaket im Überblick

Der Nationalrat hat im Juni 2022 ein Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen. Dies umfasst zahlreiche Maßnahmen, um die Teuerungen abzufedern.

Steuer- und beitragsfreie Teuerungsprämie

Unternehmen erhalten die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern in den Jahren 2022 und 2023 eine steuer- und abgabenfreie Teuerungsprämie von jeweils bis zu € 3.000 auszuzahlen. Der Gesetzestext sieht bis zum Betrag von € 2.000 keine weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor. Die vollen € 3.000 können nur dann ausgeschöpft werden, wenn die € 2.000 übersteigende Zahlung z.B. innerbetrieblich allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt wird.

Tipp: Im Verhältnis zur Mitarbeitergewinnbeteiligung gilt eine gemeinsame Grenze für die Steuerfreiheit von € 3.000 pro Jahr. Wird eine Teuerungsprämie ausgezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur im verbleibenden Ausmaß bis € 3.000 steuerfrei (und umgekehrt). Der Mitarbeiter kann aber eine bereits gewährte Gewinnbeteiligung 2022 nachträglich zu einer Teuerungsprämie umqualifizieren, ist doch nur diese auch von SV-Beiträgen und Lohnnebenkosten befreit.

Klimabonus

Der Klimabonus beträgt für Erwachsene im Jahr 2022 € 250, die ursprünglich geplante regionale Differenzierung entfällt. Zusätzlich erhalten Bezieher des Klimabonus einen Sonderzuschlag („Anti-Teuerungsbonus“) in Höhe von € 250. Dieser ist erst ab einem Einkommen von mehr als € 90.000 mit dem Tarifsteuersatz zu versteuern.
Der Anti-Teuerungsbonus und der Klimabonus werden automatisch ausbezahlt. Entweder über das in Finanz Online hinterlegte Konto oder als Gutschein per RSa-Brief.

Senkung Unfallversicherungsbeitrag

Der Unfallversicherungsbeitrag wird mit 2023 erneut gesenkt, und zwar von 1,2 % auf 1,1 %.

Entlastung für Familien

Der Familienbonus plus wird vorzeitig bereits für das laufende Jahr auf € 2.000 erhöht. Im August wurde ein einmaliger Zuschlag von € 180 zur Familienbeihilfe überwiesen. Auch der Kindermehrbetrag wird erhöht.

Der Nationalrat hat die erste Tranche des Entlastungspakets mit zahlreichen Maßnahmen beschlossen. Die weitere Gesetzwerdung wie etwa das geplante Gesetzesvorhaben zur Abschaffung der kalten Progression bleibt abzuwarten. Wir halten Sie über die Entlastungsmaßnahmen auf dem Laufenden.

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von Dienstnehmern

Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich ein Jahr vor Beginn der Entgeltfortzahlung nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen von der AUVA einen Zuschuss, wenn der Dienstnehmer arbeitsunfähig ist.

Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung besteht nur für Unternehmen, die durchschnittlich nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Ermittlung des Durchschnitts ist das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen. Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten einen erhöhten Zuschuss zur Entgeltfortzahlung.
Der Zuschuss im Falle eines Unfalles erfordert eine ununterbrochene Dauer der jeweiligen Arbeitsverhinderung von mehr als 3 Kalendertagen, im Falle einer Krankheit von mehr als 10 Kalendertagen. Mehrere, zeitlich nicht zusammenhängende Krankenstände (innerhalb eines Jahres) werden nicht zusammengerechnet. Der Zuschuss wird für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt.

Zuschuss 1,5-fache der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage

Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung werden nur auf Antrag nach Ende der Entgeltfortzahlung gewährt, wobei die Antragstellung bei der AUVA innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches möglichst elektronisch zu erfolgen hat. Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 %. Für Betriebe, die durchschnittlich nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, beträgt die Zuschussleistung 75 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen von 12,51 %. Die Höhe des Zuschusses ist mit dem 1,5-fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.

Achtung: Liegt der Grund der Entgeltfortzahlung in einer behördlich angeordneten Quarantäne oder Absonderung aufgrund COVID-19, besteht ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz. Ein diesbezüglicher Antrag ist binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an die Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde. Ein Antrag auf den Entgeltfortzahlung-Zuschuss der AUVA kann in diesem Fall nicht gestellt werden.

Welche Steuern fallen beim Waldverkauf an?

Beim Verkauf von forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist steuerlich einiges zu beachten. Aus Sicht des Steuerrechts werden zumindest zwei Wirtschaftsgüter, nämlich der nackte Grund und Boden sowie das stehende Holz verkauft. Der Gewinn aus der Veräußerung des Grund und Bodens unterliegt der ImmoESt, der Gewinn aus der Veräußerung des stehenden Holzes hingegen unterliegt dem allgemeinen Einkommensteuertarif (0-55%).

Stehendes Holz

Bei Waldverkäufen bis zu einem jährlichen Veräußerungserlös von € 250.000 können für das stehende Holz pauschal 35% als Veräußerungsgewinn vom gesamten Veräußerungserlös (= Gesamtkaufpreis) angesetzt werden. Dieser pauschal ermittelte Veräußerungsgewinn für das stehende Holz unterliegt dem allgemeinen progressiven Einkommensteuertarif (0-55%).
Bei jährlichen Veräußerungserlösen von insgesamt über € 250.000 ist die pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes für das stehende Holz nicht mehr möglich und ein Sachverständigengutachten über den Wert des stehenden Holzes ist zwingend erforderlich.

Grund und Boden

Bei Waldverkäufen ist wegen der Besteuerung von Grundstücken (ImmoESt) auch der auf Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn zu versteuern. Sofern der Veräußerungserlös jährlich € 250.000 nicht übersteigt, ist es unbedenklich, wenn pauschal 50% des Gesamtveräußerungserlöses als Teilerlös für Grund und Boden angesetzt werden.
Auf dieser Bemessungsgrundlage ist – abhängig davon, ob Alt- oder Neuvermögen vorliegt – sodann der auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn entsprechend zu ermitteln und zu versteuern.
Liegt der jährliche Veräußerungserlös über € 250.000, ist verpflichtend ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des auf den Grund und Boden entfallenden Anteils des Veräußerungserlöses einzuholen.

Verkauf des gesamten Waldbestands

Der Verkauf des gesamten Waldbestands stellt eine (Teil-) Betriebsveräußerung dar. In diesem Fall können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerermäßigungen für den Veräußerungsgewinn in Anspruch genommen werden. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem sogenannten Hälftesteuersatz stellt nur eine dieser Begünstigungen dar.
Durch den Hälftesteuersatz sollen Unternehmer, welche ihre betriebliche Tätigkeit beenden, eine steuerliche Begünstigung für jene Gewinne erhalten, die durch dieses außerordentliche Ereignis (Betriebsveräußerung) entstehen. Dabei wird der Durchschnittssteuersatz, der auf das durch die Veräußerung oder Aufgabe generierte Gesamteinkommen anzuwenden ist, halbiert. Allerdings sind dafür spezielle Voraussetzungen zu erfüllen.

Wir unterstützen Sie gerne beim Verkauf von Waldflächen bzw. Betriebsveräußerungen.

Fristverlängerung für Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen

Im Juni 2022 wurde eine erneute Verlängerung der Fristen für die Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Aufstellung von Jahresabschlüssen

Wenn die Aufstellung eines Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften oder Vereinen aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres nicht möglich ist, so kann diese Frist um vier Monate überschritten werden. Diese Bestimmung galt schon bisher. Nunmehr gilt diese Regelung auch für sämtliche Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.12.2021.
Für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse), bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.04.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.09.2022 endet. Für spätere Jahresabschlüsse gilt wieder die reguläre Aufstellungsfrist von 5 Monaten.

Offenlegung von Jahresabschlüssen

Die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 wurde ebenfalls verlängert. Die Offenlegungsfrist von 9 Monaten verlängert sich für diese Jahresabschlüsse auf 12 Monate. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022. Danach gilt wieder die Offenlegungsfrist von 9 Monaten.

Hinweis
Die Aufstellung Ihres Jahresabschlusses zum 31.12.2021 hat aufgrund der oben genannten Fristverlängerungen bis spätestens 30.09.2022 zu erfolgen. Für die Offenlegung beim Firmenbuch ist bis zum 31.12.2022 Zeit.
Für Fragen zur der Aufstellungs- und Einreichfristen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Anti-Teuerungspaket gegen Einkommensverlust

Die Regierung hat ein milliardenschweres Paket gegen die Teuerung geschnürt. Mit dem Anti-Teuerungspaket will die Regierung ab 2023 auch die kalte Progression abschaffen.

Entlastungmaßnahmen

  • Im August werden € 180 für jedes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.
  • Im September fließen € 300 für Menschen mit geringem Einkommen wie etwa Sozialhilfebezieher, Arbeitslose und Mindestpensionisten.
  • Im Oktober erhalten alle in Österreich lebenden Erwachsenen € 250 Klimabonus plus weitere € 250 Teuerungsbonus. Für jedes Kind kommen noch € 250 dazu.
  • Der erhöhte Familienbonus (€ 2.000 statt €1.500) und der erhöhte Kindermehrbetrag (€ 550 statt € 450) werden auf das ganze Jahr 2022 vorgezogen.
  • Einführung eines einmaligen Teuerungsabsetzbetrags für 2022 in Höhe von € 500. Zwischen € 1.100 und € 1.800 Einkommen greifen die € 500 voll, darunter gibt es eine Einschleifung durch den Sozialversicherungsdeckel, darüber eine Einschleifregelung bis € 2.500.
  • Verlängerung des Wohnschirms (Schutz vor Delogierung).
  • Der Digi-Scheck für Lehrlinge (bis zu 3 mal € 500 pro Jahr) wird bis 2024 verlängert.

Abschaffung der „kalten Progression“
Ab 2023 wird die kalte Progression vollständig abgeschafft. Grenzbeträge der Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55%-Stufe) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) werden automatisch um 2/3 der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 01.01. des Folgejahres angehoben.

Valorisierung von Sozialleistungen
Ab 01.01.2023 werden das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) valorisiert. Die Basis für die jährliche Valorisierung ist die Inflation im Zeitraum Juli bis Juni.

Direktzuschuss für energieintensive Unternehmen
Unternehmen, die heuer besonders unter den hohen Energiekosten leiden, werden 2022 mittels eines Zuschusses für Energie entlastet.

Strompreiskompensation
2022 wird die Strompreiskompensation für Unternehmen einen Teil der indirekten CO₂-Kosten rückvergüten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen. Die Mittel zur Bedeckung der Förderungen sind mit 75% der Einnahmen aus den Versteigerungserlösen des Jahres 2021 begrenzt.

Teuerungsprämien für Arbeitnehmer
Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, ist diese Zahlung steuerlich begünstigt. Derartige zusätzliche Zahlungen werden als „Teuerungsprämie“ im Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt € 3.000 steuerfrei und sozialversicherungsfrei sein, auch weitere Lohnnebenkosten fallen nicht an. Davon sind € 1.000 an eine entsprechende kollektive Regelung (lohngestaltende Vorschrift) gebunden, € 2.000 können auch einzelnen Arbeitnehmer gewährt werden. Der Deckel von € 3.000 soll auch Zahlungen der Mitarbeitergewinnbeteiligung berücksichtigen.

Verschiebung der CO2-Bepreisung
Die CO2-Bepreisung wird von Juli 2022 auf Oktober 2022 aufgeschoben.

Senkung der Lohnnebenkosten
Die Lohnnebenkosten werden dauerhaft um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. Der UV-Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte, der Beitrag zum FLAF um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 Prozent abgesenkt.