Archiv der Kategorie: News

Haftung des Rechtsanwalts für ImmoESt

Die Einhebung bzw. Abfuhr der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) erfolgt durch Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte, mittels Selbstberechnung. Die Parteienvertreter kann eine Haftung im Zusammenhang mit einer nicht korrekten Abfuhr der ImmoESt treffen.

Die Einhebung bzw. Abfuhr der ImmoESt erfolgt – wie im Grunderwerbsteuergesetz – grundsätzlich durch Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte) und entfaltet bei korrekter Abwicklung Endbesteuerungswirkung hinsichtlich der Einkünfte aus Grundstücksveräußerung. Das Einkommensteuergesetz normiert eine Haftung des Parteienvertreters wegen Unterlassung der Abfuhr oder wegen Unrichtigkeit der Berechnung.
Um die Haftung wegen Unrichtigkeit der Berechnung eintreten zu lassen, muss der Parteienvertreter die ImmoESt „wider besseres Wissen auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen“ zu niedrig berechnet haben. In diesem Fall kommt auch die Abgeltungswirkung der Selbstberechnung nicht mehr zum Tragen.
Nach einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist eine Haftungsinanspruchnahme eines Parteienvertreters wegen einer falschen ImmoESt-Berechnung allerdings ausreichend zu begründen und insbesondere darzulegen, warum der Parteienvertreter die ImmoESt wider besseres Wissen falsch berechnet hat.

Fiktive Anschaffungskosten zu hoch angesetzt

Im gegenständlichen Sachverhalt wurde ein Rechtsanwalt mittels Haftungsbescheid zur Haftung herangezogen, da er die fiktiven Anschaffungskosten im Zuge einer Grundstücksveräußerung („Altvermögen“) nach Ansicht des Finanzamts zu hoch angesetzt und somit eine Verkürzung der ImmoESt bewirkt hat. Nach Ansicht des Finanzamts lag im vorliegenden Fall eine Umwidmung in Bauland vor, womit lediglich fiktive Anschaffungskosten iHv 40% anstatt der vom Rechtsanwalt angesetzten 86% geltend gemacht werden hätten können.
Diese Rechtsansicht wurde vom Rechtsanwalt hingegen bestritten. Weder das Finanzamt noch das Bundesfinanzgericht stellten jedoch fest, dass der Rechtsanwalt eine bewusste Falschberechnung durchgeführt hätte.

VwGH hob die Entscheidung des Finanzamtes auf

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob die Entscheidung des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes als inhaltlich rechtswidrig auf, da bei Erlassung des Haftungsbescheides nur über die Höhe der ImmoESt abgesprochen, mit keinem Wort aber auf die Voraussetzung für das Entstehen der Haftung wegen Unrichtigkeit der Berechnung, eingegangen wurde.
Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Haftungsinanspruchnahme eines Parteienvertreters wegen Unrichtigkeit der Berechnung der ImmoESt jedenfalls dann möglich ist, wenn der Grundstücksverkäufer unrichtige Sachverhaltsangaben macht, die der Parteienvertreter zur Bemessung der ImmoESt heranzieht, obwohl dem Parteienvertreter die Unrichtigkeit der Angaben des Grundstücksverkäufers bewusst war. Ein solcher Sachverhalt muss vom Finanzamt im Haftungsbescheid auch entsprechend festgestellt werden.

Steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining

Beim Bitcoin-Mining handelt es sich um die Zurverfügungstellung von Rechenleistung an das Bitcoin-Netzwerk. Durch diesen Vorgang wird die Bitcoin-Datenbank (Blockchain) im Durchschnitt alle zehn Minuten um einen neuen Block erweitert und somit das Netzwerk aufrechterhalten.

Als Gegenleistung für die Allokation (Zuteilung) von Rechenleistung erhält der Miner den sogenannten „block reward“, der sich aus den neu erschaffenen Bitcoins und den Transaktionsgebühren zusammensetzt. Dieses Belohnungssystem garantiert einerseits die Aufrechterhaltung des Netzwerks und andererseits – mangels zentraler Ausgabestelle – das Inverkehrbringen von neuen Bitcoins.
Durch die hohen Ertragschancen beim Mining ist es zu einer gewissen „Industrialisierung“ der Branche gekommen. Während am Anfang des Bitcoin-Minings noch mit handelsüblichen Grafikkarten und Computern geschürft wurde, ist profitables Mining heute nur mehr mit Spezialhardware – sogenannten ASICs– möglich. Doch auch kleinere Akteure können unter Umständen profitabel minen: Grundsätzlich sind nur Hardware (ASIC) sowie Strom- und Internetanschluss erforderlich.

Steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining

Die Ökosoziale Steuerreform brachte für natürliche Personen neue Regelungen für die Besteuerung von ab dem 01.03.2022 erzielten Mining-Einkünften. Auf bis zum 28.02.2022 erzielte Mining-Einnahmen ist noch die alte Rechtslage anzuwenden, wonach nach der Auffassung des Finanzministeriums das Mining als ein Herstellungsvorgang anzusehen ist und die daraus erzielten Einkünfte in der Regel solche aus Gewerbebetrieb sind. Ab dem 01.03.2022 erzielte Mining-Einnahmen können nach dem neuen Besteuerungsregeln entweder laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb begründen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Werden Kryptowährungen im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit vereinnahmt, fallen diese daher nicht unter das Besteuerungssystem als Kapitaleinkünfte und der besondere Steuersatz von 27,5% ist nicht anwendbar.
Insbesondere beim Mining ist jeweils im Einzelfall abzugrenzen, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung in Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht und deshalb nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen und somit der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung kommt.

Wir unterstützen Sie bei dieser wichtigen Abgrenzung gerne.

Befreiung von der ImmoESt beim Grundstückstausch

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen ein Grundstückstausch nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt.

Nicht nur die Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des bürgerlichen Rechtes unterliegt der Immobilienertragsteuer, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30% und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Befreiung von der ImmoESt

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen

  • die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen,
  • die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
  • die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
  • sowie Tauschvorgänge.

ImmoESt-befreite Tauschvorgänge

Tauschvorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland (sogenannte Baulandumlegung) insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften getauscht werden.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Ausgangslage eines Falles war, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke im Zuge eines Straßenbaus einen Teil seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten musste. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn, um ein neues, bebaubares Grundstück zu erhalten, beurteilte die Finanzverwaltung als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung, weil dieser Tauschvorgang nicht im Rahmen eines behördlichen Baulandumlegungsverfahrens stattgefunden habe.

Der VwGH führte hierzu aus, dass die Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland beigetragen haben. Eine solche Gestaltung liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn damit relevanten öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der besseren Bebaubarkeit gedient wird. Sie wurden durch eine Maßnahme der Gemeinde (Erschließung des in Bauland umgewidmeten Bereichs durch die Errichtung einer Straße) in Gang gesetzt, womit das öffentliche Interesse an diesen Maßnahmen hinreichend dokumentiert wird. Die nach Abtretung der Grundflächen dem Mitbeteiligten verbliebenen Flächen waren für eine Bebauung ungeeignet.
Ein durch eine solche Situation ausgelöster Tausch wie der hier zu beurteilende erfolgt noch „im Rahmen“ der ihm zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Somit ist die Befreiungsbestimmung anwendbar.
Sollten Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu verkaufen. zu tauschen oder es unentgeltlich zu übertragen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um eine steuerrechtlich optimale Übertragung für Sie vorbereiten zu können.

Unterstützung von Flüchtlingen im Ukraine-Krieg

Wegen des Krieges in der Ukraine wollen viele die dortige Not durch eine Spende oder Hilfsgüterlieferungen lindern. Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen sind dabei als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln.

Spenden

Ein Spender kann seine freigebige Zuwendung als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung spendet.
Zu den begünstigten Zwecken zählt auch die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen, somit auch bei Kriegen und Flüchtlingskrisen. Die begünstigten Einrichtungen sind auf der Website des Finanzministeriums aufgezählt. Direkte Spenden an Flüchtlinge können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit von Spenden ist bei Privatpersonen mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte und bei Unternehmen mit 10% des Gewinnes (vor Abzug des Gewinnfreibetrages) des jeweiligen Jahres begrenzt. Zu beachten ist, dass bei Spenden aus dem Privatvermögen nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.

Hilfsgüterlieferungen (Sachspenden) in der Umsatzsteuer

Durch eine Verordnung ist vorgesehen, dass entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind. Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der Verordnung genannt wird (z.B. Ukraine).
  • Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
  • Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.

Im Falle der entgeltlichen Lieferung ist darüber hinaus Voraussetzung, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Nach dem Wortlaut der Verordnung können die Hilfsgüter sowohl im Rahmen in- oder ausländischer Hilfsprogramme überlassen werden, wobei die Verordnung hierzu keine Definition enthält. Typischerweise wird bei Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (etwa Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbeiter-Samariter-Bund) ein inländisches Hilfsprogramm im Sinne der zitierten Verordnung vorliegen.
Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für Zwecke der Ukraine-Hilfe ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt (Nachweisvorsorgepflicht).

Dokumentieren Sie die Übergabe der Hilfsgüter, damit bei der nächsten Betriebsprüfung entsprechende Unterlagen vorgelegt werden können.

Veräußerung eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft

Informieren Sie sich bei uns, bevor Sie Anteile an einer Personengesellschaft verkaufen, da in diesem Zusammenhang komplexe steuerliche Fragen auftreten können und durch optimale Gestaltung unter Umständen die Grunderwerbsteuer vermieden werden kann.

In einer aktuellen Entscheidung bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass Beteiligungen an betrieblich tätigen wie auch an bloß vermögensverwaltenden Personengesellschaften (zB OG, KG, GmbH & Co KG) ertragsteuerlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter gelten, sondern die aliquote Beteiligung an jedem Wirtschaftsgut der Personengesellschaft repräsentieren. Somit stellt die Veräußerung einer Beteiligung eine anteilige Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft dar.

Begünstigungen für Veräußerungsgewinn

Ist nun eine Liegenschaft im Eigentum der Personengesellschaft, wird mit der Veräußerung des Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter dessen aliquote Beteiligung an dieser Liegenschaft veräußert. Handelt es sich bei der Personengesellschaft aus steuerlicher Sicht um eine Mitunternehmerschaft und optiert der Steuerpflichtige für sämtliche Grundstückseinkünfte zur Regelbesteuerung nach dem Tarif, sind auch die im Zuge der Mitunternehmeranteilsveräußerung realisierten Grundstückseinkünfte Teil des Veräußerungsgewinns. Für solche Veräußerungsgewinne stehen unter bestimmten Voraussetzungen drei Begünstigungen (Freibetrag iHv € 7.300, Verteilung des Gewinns auf drei Jahre oder halber Durchschnittssteuersatz) zur Verfügung. Vor allem der halbe Durchschnittssteuersatz kann steuerlich vorteilhaft sein und liegt zumeist unter dem pauschalen ImmoESt-Satz von 30%.

Hinweis
Eine Personengesellschaft, die ausschließlich eigenes Kapitalvermögen oder eigenes unbewegliches Vermögen nutzt, ist vermögensverwaltend tätig und hat daher keine betrieblichen Einkünfte; sie ist daher keine Mitunternehmerschaft.
Zu beachten ist, dass im Falle der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Begünstigungen des Veräußerungsgewinns nicht anwendbar sind, da die Bestimmung nur auf die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an Mitunternehmerschaften Anwendung findet.

Allerdings ist zu beachten, dass durch eine solche Anteilsübertragung auch Grunderwerbsteuer ausgelöst werden kann. Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften wird Grunderwerbsteuer in zwei Fällen ausgelöst.

  • Wenn sich in der Gesellschaft ein Grundstück befindet und sich der Gesellschafterbestand so ändert, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen.
  • Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, so löst die Vereinigung oder Übertragung von 95% der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang aus.

Eckpunkte des Abgabenänderungsgesetzes 2022

Der Nationalrat hat am 07.07.2022 das Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen. Anbei soll ein Überblick über die Neuerungen in der Einkommen- und Umsatzsteuer gegeben werden.

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (mit einem Veranlagungsfreibetrag von € 730). Nun wurde eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen. Mit dieser Befreiung unterliegen Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12 500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen nicht der Einkommensteuer, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Bei der Mitarbeitergewinnbeteiligung wurde klargestellt, dass bei mehreren Arbeitgebern die Befreiung insgesamt nur bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zusteht.

Die Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel, soweit die Fahrten durch den Betrieb veranlasst sind, stellen Betriebsausgaben dar. Ohne weiteren Nachweis können Selbständige 50% der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Einzelpersonen steuerlich geltend machen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Karte neben privaten Fahrten auch für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt wird.

Für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen, kann schon bisher von bilanzierenden Steuerpflichtigen und Steuerpflichtigen mit vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine Forschungsprämie geltend gemacht werden. Mit dem Beschluss vom 07.07.2022 wird nun die Bemessungsgrundlage um einen fiktiven Unternehmerlohn für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit erweitert. Zudem ist nun eine Teilauszahlung der Forschungsprämie möglich.

Im Bereich der Umsatzsteuer wird die Vereinfachungsregelung bei einem Dreiecksgeschäft auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Unternehmern Anwendung finden können. Weiterhin kann immer nur ein am Reihengeschäft beteiligter Unternehmer die Vereinfachung potenziell für sich beanspruchen, nämlich derjenige in der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung.

Für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken bleibt der Steuersatz von 0% bis 30.06.2023 beibehalten.

Vereinsfeste: Dienstverhältnis und Sozialversicherungspflicht?

Wird ein Vereinsfest durch Sportvereine, kirchliche oder politische Organisationen etc. geplant, helfen dabei meist Vereinsmitglieder und Familienangehörige. Dann stellt sich die Frage, wie diese Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln sind und ob sie als Dienstnehmer angemeldet werden müssen.

Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen als Orientierungshilfe.

Entschädigung

Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine Pauschale oder ein stundenweise gebührender Geldbetrag, Trinkgeld, aber auch ein Sachbezug sein.
Wird der helfenden Person eine Entschädigung gewährt, ist diese jedenfalls bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer anzumelden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Grenzen für eine Lohnsteuer- bzw. Lohnabgabenpflicht überschritten werden.
Hinweis: Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit konsumiert werden, sind nicht als Sachbezüge zu verstehen.

Keine Entschädigung für die Leistungen

Erhält der Helfer tatsächlich keine Entlohnung für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zur Veranstalterin bzw. zum Veranstalter erbracht werden.
Solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.

Einbindung von gewerblichen Gastronomiebetrieben bei Vereinsfesten

Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden, ändert sich nichts für Helferinnen und Helfer von Vereinen. Werden diese für den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen. Werden die Helferinnen und Helfer allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig, ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmer vom Gastronomiebetrieb bei der ÖGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverhältnis stehen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zur Beschäftigung bei Vereinsfesten.

Elektrofahrzeuge im Steuerrecht

Aufgrund der gestiegenen Benzin- und Dieselpreise kann ein Elektrofahrzeug vorteilhaft sein. Es stellt sich dann die Frage, welche steuerlichen Vorteile die Anschaffung eines solchen Elektrofahrzeugs bietet.

Eine wesentliche Begünstigung ist der Vorsteuerabzug. Dabei sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Bei Anschaffungskosten von bis zu € 40.000 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Es kommt zu keiner Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung. Ertragsteuerlich ist zu beachten, dass die Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten gehört und daher lediglich die Netto-Anschaffungskosten (maximal € 33.333,33) angesetzt sowie als Abschreibung (Absetzung für Abnutzung) aufwandswirksam abgezogen werden können.
  • Bei Anschaffungskosten von über € 40.000 brutto bis einschließlich € 80.000 brutto steht der volle Vorsteuerabzug zu. Dieser wird aber durch die Besteuerung eines Aufwandseigenverbrauchs eingeschliffen, sodass effektiv ein Vorsteuerabzug bis inklusive € 40.000 brutto verbleibt (maximal € 6.666,67).
  • Bei Anschaffungskosten von über € 80.000 brutto steht kein Vorsteuerabzug zu, da „überwiegend keine abzugsfähigen Aufwendungen“ vorliegen.

Privatnutzung des Firmen-PKWs

Neben dem Vorsteuerabzug ist auch die Privatnutzung des elektrischen Firmen-PKW durch einen Mitarbeiter begünstigt, da hier kein Sachbezug anfällt. Bei konventionellen Firmen-PKWs kann der Sachbezug für den Mitarbeiter bis zu € 960 im Monat betragen. Zudem sind E-Autos von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung ist auch bei Elektrofahrzeugen die Mindestnutzungsdauer von acht Jahren zugrunde zu legen. Es besteht seit dem 1.7.2020 die Möglichkeit, beim Kauf von Elektroautos – alternativ zur linearen AfA – eine degressive AfA in der Höhe von 30 % geltend zu machen.
Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges ist mit zahlreichen (steuerlichen) Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, wobei aber einige Besonderheiten zu beachten sind. Bei weiterführenden Fragen unterstützen und beraten wir Sie gerne.

Einkommensteuer bei entgeltlichem Verzicht auf Veräußerungs- und Belastungsverbot und Fruchtgenussrecht

Der entgeltliche Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht im außerbetrieblichen Bereich unterliegt im Gegensatz zum entgeltlichen Verzicht auf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht der Einkommensteuer. Fraglich ist die Art der Aufteilung eines pauschalen Gesamtentgelts.

Zum entgeltlichen Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht führt die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien wie folgt aus:
Ein Fruchtgenussrecht kann zivilrechtlich sowohl „der Ausübung nach“ als auch „der Substanz nach“ an einen Dritten übertragen werden. Wird das Fruchtgenussrecht „der Substanz nach“ übertragen, liegt aus ertragsteuerlicher Sicht eine Veräußerung vor. Gehört das Fruchtgenussrecht zum Privatvermögen des Fruchtgenussberechtigten, unterliegt die Veräußerung nicht der Einkommensteuer.
Wird das Fruchtgenussrecht „der Ausübung nach“ entgeltlich an einen Dritten übertragen, stellt dies aus ertragsteuerlicher Sicht eine Nutzungsüberlassung dar. Dies führt – vergleichbar der Untervermietung durch einen Hauptmieter – zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim übertragenden Fruchtgenussberechtigten.

ESt-Bemessungsgrundlage für die Ablöse des Veräußerungs- und Belastungsverbots

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer für die Ablöse des Veräußerungs- und Belastungsverbots zu berechnen ist, wenn zugleich auf ein Fruchtgenussrecht verzichtet wird und für beides insgesamt ein Pauschalpreis vereinbart wird.
Der VwGH führt aus, dass die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für verschiedene Wirtschaftsgüter nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen hat. Dafür ist der Verkehrswert der einzelnen Wirtschaftsgüter zu ermitteln und das Entgelt im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen.
In der vorliegenden Konstellation hielt der VwGH allerdings ausnahmsweise die Differenzmethode für angebracht, weil der Verkehrswert eines Veräußerungs- und Belastungsverbots schlicht nicht ermittelbar ist. Daher ist in solchen Fällen vom Gesamtentgelt das wertmäßig auf das Fruchtgenussrecht entfallende Entgelt abzuziehen, sodass danach das für den Verzicht auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusetzende Entgelt als Differenz verbleibt, das der Einkommensteuer unterliegt.

Tipp
Wird im Zusammenhang mit Grundstücken oder Gebäuden entgeltlich auf Rechte (Fruchtgenussrechte, Wohnrechte, Mietrechte oder Belastungs- und Veräußerungsverbote) verzichtet, ist es notwendig, bereits vor der Ablösung dieser Rechte die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen abzuklären.
So ist etwa beim Fruchtgenussrecht in einem ersten Schritt zu klären, ob die Übertragung der Ausübung nach oder der Substanz nach erfolgt. Wird das Entgelt für mehrere Rechte pauschal bezahlt, stellt sich zudem die Frage, wie das Entgelt aufzuteilen ist.

Keine Begünstigung für nicht entnommene Gewinne bei Betriebsaufgabe

Wie das Bundesfinanzgericht (BFG) kürzlich erkannte, steht im Jahr der Betriebsaufgabe die steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nicht zu, da deren Förderzweck in diesem Jahr nicht erreicht wird.

Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne, die bis 2009 geltend gemacht werden konnte, aber steuerliche Auswirkungen bis 2016 hatte, bestand darin, dass ein Anspruch auf Anwendung des halben Einkommensteuer-Durchschnittssteuersatzes bestand, soweit der in einem Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn durch den Eigenkapitalanstieg dieses Wirtschaftsjahres gedeckt war. Der Anstieg des Eigenkapitals war jedoch pro Wirtschaftsjahr nur im Höchstbetrag von € 100.000 begünstigt, sodass insoweit auch die Höhe des begünstigt zu versteuernden Gewinnes begrenzt war.

Laut BFG ist Zweck dieser Begünstigung die Förderung der längerfristigen Eigenkapitalbildung in Betrieben. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Nachversteuerung begünstigter Gewinne vorzunehmen ist, wenn in den nachfolgenden sieben Jahren infolge von Entnahmen das Eigenkapital sinkt. Für steuerbegünstigte Eigenkapitalzuwächse gilt daher eine Behaltefrist von sieben Jahren.

Zwar ist für die Begünstigung der laufende steuerpflichtige Gewinn eines Wirtschaftsjahres maßgeblich. Nach Meinung des BFG steht im Hinblick auf den Zweck der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne – die längerfristige Eigenkapitalbildung – diese aber nur dann zu, wenn der neugebildete Eigenkapitalanstieg zumindest in das nächste Jahr übertragen wird. Führt eine Betriebsaufgabe zum Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres dieses Betriebes und könnte der laufende Gewinn dieses Wirtschaftsjahres der begünstigten Besteuerung zugewiesen werden, so würde die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für die Bildung von Eigenkapital gewährt werden, welches dem Betrieb nicht einmal über das Jahr der Inanspruchnahme der Begünstigung hinaus zur Verfügung stünde. Denn wenn ein Betrieb zur Gänze veräußert oder liquidiert wird, verliert das Kapital des Veräußerers seine Zweckbestimmung als betriebliches Eigenkapital. Dies führt zum Ergebnis, dass diese Steuerbegünstigung für laufende Gewinne des Wirtschaftsjahres, an dessen Ende die Betriebsaufgabe steht, nicht zusteht.

Zwar führen die Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe zu keiner Nachversteuerung von früheren nicht entnommenen Gewinnen. Aus dem Umstand, dass in diesen Fällen eine Nachversteuerung begünstigt besteuerter Beträge unterbleiben soll, folgt aber nicht, dass für den laufenden Gewinn des Aufgabejahres diese Begünstigung zusteht.

Tipp: Unabhängig von der – mittlerweile nicht mehr möglichen – Begünstigung für nicht entnommene Gewinne können bei einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung unterschiedliche steuerliche Begünstigungen für den Aufgabe-/Veräußerungsgewinn zur Anwendung gelangen. Eine diesbezügliche frühzeitige steuerliche Beratung kann unter Umständen größere Steuerbelastungen bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung vermeiden helfen.