Neues Arbeitsplatzpauschale

Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschale Aufwendungen für die betriebliche
Nutzung der Wohnung geltend machen, etwa für Miete, Strom oder Heizung.

Kurzfristige Geschäftsraum-Vermietung

Kurzfristige Vermietungen sind seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen
umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die zu komplizierten
Vorsteuerberichtigungen führen können.

Was ist bei Einkünften im Ausland zu beachten?

Sollten Sie etwa eine Wohnung im Ausland besitzen und vermieten, können sich Einkünfte
daraus auch auf die Steuerbelastung in Österreich auswirken. Denn wer seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen,
gleichgültig wo es erzielt wird, in Österreich steuerpflichtig.

Selbstbedienungsläden und Containershops

Der Lebensmittelhandel hat sich auch wegen der COVID-19 Pandemie geändert. Bei solchen
Nahversorgungskonzepten stellt sich die steuerrechtliche Frage der Abgrenzung von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben zu Gewerbe- bzw. Handelsbetrieben.

Aufbewahrung von Belegen

Die abgabenrechtliche Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und
Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
etc.). Sie beträgt grundsätzlich sieben Jahre.

Neue Corona-Hilfen

Das Parlament hat zum 4. Lockdown einen Corona-Bonus, steuerfreie Gutscheine und Regelungen
zu Pendlerpauschale sowie Zulagen und Zuschlägen beschlossen. Zudem gibt es wieder
Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Entrichtung von Abgaben.

Geplante Besteuerung von Kryptowährungen

Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Kryptowährungen in
die Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgenommen werden. Bei natürlichen Personen sollen
somit Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen
– dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.

Achtung beim Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist

Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrags gegen einen
Abgabenbescheid beträgt einen Monat. Diese Frist kann – auch mehrfach – auf Antrag des
Steuerpflichtigen verlängert werden. Allerdings sind bei solchen Fristverlängerungsanträgen
Feinheiten zu beachten, um keine Fristversäumnis zu riskieren.